Erstellt am 14.07.2010 um 15:05 Uhr von Ulrik
Fakt ist, ihr habt ein Informations- und Mitbestimmungsrecht, das der AG (so wie geschildert) nicht eingehalten hat.
Die Information über die Einstellung hätte euch schon im Rahmen der Personalplanung (§92 BetrVG) mitgeteilt werden müssen. Die Einstellung selbst unterliegt der Mitbestimmung des BR (§99 BetrVG). Solange ihr der Einstellung nicht zustimmt, ist diese unwirksam.
So viel zum rechtlichen Teil, die Frage ist aber auch, wie ihr damit umgeht, vor allem auch in der Aussenwirkung. Ist die Einstellung nötig? Hätte den Arbeitsaufwand auch ein interner Kollege machen können (z.B. TZ auf VZ, wenn gewünscht).
Sprich, hättet ihr der Einstellung zugestimmt, oder nicht. Wenn ja, dann würde ich den AG deutlich auf sein Vergehen hinweisen, ihn unter Umständen auf die Bußgelder aufmerksam machen und in Zukunft auf Einhaltung pochen. Und der Einstellung zustimmen.
Wie gesagt, die rechtliche Lage ist eindeutig, aber das Handling im Alltag ist eine andere Frage.
Erstellt am 15.07.2010 um 08:17 Uhr von rkoch
Ergänzend zu Ulrik:
Wenn der AG versäumt hat die Beteiligung nach §99 BetrVG durchzuführen, kann der BR nach §101 verlangen, das die Maßnahme aufgehoben wird. Macht der AG das dann nicht freiwillig, Antrag beim ArbG, ggf. einstweilige Verfügung.
Aber auch hier gilt: Die Frage ist ob es Sinn macht so vorzugehen.
Aber ein Detail will ich auch noch erwähnen:
> Solange ihr der Einstellung nicht zustimmt, ist diese unwirksam.
Sachlich nicht ganz richtig, oder zumindest missverständlich.....
Genau genommen gibt der BR dem AG mit der Zustimmung zur Einstellung die Erlaubnis den AN zu BESCHÄFTIGEN, nicht die Erlaubnis einen VERTRAG abzuschließen. Da Vertrags- und Koalitionsfreiheit herrscht kann niemand zwei andere daran hindern einen Vertrag abzuschließen. In diesem Sinne ist die Einstellung durchaus rechtswirksam!
Wenn der BR aber wie oben verlangt, das die Maßnahme nach §101 BetrVG aufgehoben wird hat der AG dann ein nettes Problem:
Er hat mit dem AN einen befristeten Vertrag abgeschlossen, darf den AN aber nicht beschäftigen. Aus dem Vertrag kommt er nur raus indem er diesen kündigt. Nach einer Kündigung läuft der Vertrag nur leider noch mindestens 4 Wochen - wenn er denn überhaupt kündbar ist (§15 (3) TzBfG). Einzige Variation: Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung. Die geht IMHO aber nicht durch, da ja nicht der BeschäftigungsBEDARF weggefallen ist, sondern die BeschäftigungsERLAUBNIS nicht erteilt wurde. Und das ist dem AG zuzurechnen. Insofern glaube ich nicht das der AG damit ernsthaft durchkommt. Anfechtung wegen Irrtums? Wohl kaum. Das erlösende Wort dürfte "Aufhebungsvertrag" sein.... Wenn der AN mitspielt.
In diesem Sinne steht der AG jetzt schon etwas unter dem Druck die Zustimmung des BR zu erhalten. I.d.R. wird der AG also durchaus kooperativ sein.