Erstellt am 08.07.2010 um 13:55 Uhr von blömendaal
Auszug aus einer Arbeitgeberseite:
Archivartikel vom 04.04.2005
Ausstattung: Was Sie Ihrem Betriebsrat bezahlen müssen
Autor: VNR-Redaktion
Nach Paragraph 40 BetrVG haben Sie als Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen. Darüber hinaus müssen Sie dem Betriebsrat Sach- und Personalmittel überlassen, die er für seine Arbeit benötigt. Sie müssen dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung nicht nur Räume, sachliche Mittel sowie Büropersonal, sondern auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen.
Allerdings müssen Sie die erforderlichen Kosten nur dann übernehmen, wenn diese für die Erfüllung der dem Betriebsrat gesetzlich zugewiesenen Aufgaben notwendig sind.
Darüber entscheidet nicht der Betriebsrat nach freiem Ermessen. Maßgeblich ist vielmehr, ob er die Kosten auf Grund einer objektiven Beurteilung unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten für notwendig halten durfte. Der Aufwand muss zudem in einem angemessenen und vertretbaren Verhältnis zur betrieblichen Situation stehen.
Das müssen Sie Ihrem Betriebsrat an Sach- und Personalmittel überlassen:
1. Büroraum und -ausstattung
Geeigneter Arbeitsraum: Seine Eignung richtet sich nach den Geschäftsbedürfnissen des Betriebsrats, die wiederum von Art, Größe und Umfang des Betriebes abhängen. Hiernach bestimmen auch Zahl und Größe der bereitzustellenden Räumlichkeiten und die Frage, ob der Arbeitsraum dem Betriebsrat zur ständigen Nutzung oder nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung zu stellen ist.
Außerdem müssen Sie Ihrem Betriebsrat Materialien für die büromäßige Erledigung seiner Aufgaben wie zum Beispiel Schreibutensilien zur Verfügung stellen.
2. Büropersonal
Schreibkraft: Ausschließlich für den Betriebsrat nur in größeren Betrieben, sonst ist es regelmäßig ausreichend, dass eine Schreibkraft jeweils auf Anforderung, stundenweise oder für bestimmte Tage in der Woche überlassen wird.
3. Fachliteratur
Gesetzestexte: Die wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzestexte in der jeweils gültigen Fassung, die für die Betriebsratstätigkeit benötigt werden. Zu überlassen ist dem Betriebsrat auch stets ein aktueller Kommentar zum Betriebsverfassungsrecht. Im Übrigen reicht aber in kleineren Betrieben die Mitbenutzungsmöglichkeit kommentierter Gesetzesausgaben aus.
Außerdem hat der Betriebsrat Anspruch auf eine arbeits- und sozialrechtliche Fachzeitschrift.
4. Informations- und Kommunikationstechnik
- Telefon: muss dem betrieblichen Standard entsprechen. Ein Mobiltelefon zählt regelmäßig nicht zu den erforderlichen Arbeitsmitteln.
- Eigenes Faxgerät: nur dann, wenn es dem betrieblichen Standard entspricht.
- Intranet: darf der Betriebsrat mitbenutzen.
- Er hat auch das Recht zur Erfüllung seiner Aufgaben, eine eigene Homepage einzurichten.
- Internet- oder E-Mail-Zugang: kann der Betriebsrat verlangen, wenn die Nutzung dem betrieblichen Standard entspricht und sie für seine Arbeit erforderlich ist.
5. Computer
- Personalcomputer
- Einen Laptop müssen Sie Ihrem Betriebsrat aber nicht zwingend zur Verfügung stellen. Hier sind der betriebliche Standard und die konkreten Bedürfnisse des Betriebsrats ausschlaggebend.
Ansonstan mal googeln.
Erstellt am 08.07.2010 um 14:33 Uhr von pfeilenbogen
Bei/ von 9 BRM sollte sich diese Arbeit doch bewältigen lassen. Es muss ja nicht alles der BRV machen. Vor allem, da ja auch der BA bestimmte Aufgaben hat
§ 27 (2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.