der 240 StGB gehört nicht zu den einfachsten Paragrafen
wobei der "Nötigende" nicht wissen muß, daß er rechtswidrig handelt, wie du schreibst, sondern die Drohung, die er benutzt, um jemanden zu einem Handeln zu nötigen, muß rechtswidrig sein
also ist erstmal eine Drohung mit Abmahnung keine rechtswidrige Drohung, da der AG das Recht hat, abzumahnen
allerdings nur Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, wozu eine Entbindung von der Schweigepflicht nicht gehört
also wäre die Drohung mit einer Abmahnung evtl. im vorliegenden Fall rechtswidrig , da zumindest rechtsmissbräuchlich
ein schwieriges Pflaster
zum anderen :
dir steht als BR ein Initiativrecht bei der Abberufung eines Betriebsarztes zu
folgender Auszug aus LAG Bremen v. 09. 01. 1998 - 4 Sa 11/97
als kleine "Formulierungshilfe" für einen entsprechenden Antrag nach § 9 Abs.3 ASiG zur Abberufung des Betriebsarztes an den AG
§ 9 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz : . Nach dieser Vorschrift haben die Betriebsärzte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Diese Verpflichtung zur Zusammenarbeit, die auch darauf beruht, dass der Betriebsrat ähnliche Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und § 89 BetrVG zu erfüllen hat, ist zwingend erforderlich, da nur auf diese Weise der Zweck des Gesetzes, nämlich den Arbeitsschutz und die der Unfallverhütung dienenden Vorschriften anzuwenden, gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu verwirklichen und die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen mit einem möglichst hohen Wirkungsgrad umzusetzen, erreicht werden kann (vgl. dazu: Schelter, aaO., § 9 Arbeitssicherheitsgesetz , Rdn. 111, GK-Wiese, § 87 BetrVG , Rdn. 252; Hess/Schlochauer/Glaubitz, 5. Aufl., § 87 BetrVG , Rdn. 381). Ein nicht vorhandenes Vertrauen zwischen Betriebsrat und Betriebsarzt führt zwangsläufig dazu, dass der Betriebsarzt seine Aufgaben im Betrieb nicht mehr erfüllen kann. Es besteht die Gefahr, dass die Arbeitnehmer dem Betriebsarzt nicht vertrauen, ihn deshalb nicht in Anspruch nehmen und dass die übrigen Aufgaben, die in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zu erledigen sind, nicht mehr erledigt werden.