Schweigepflichtsentbindung oder Abmahnung!
Hallo liebe Forumsmitglieder!
Ich bin ein neugewählter Betriebsratsvorsitzender und habe da ein Problem, zu dem ich mal eure Meinung hören möchte.
Unser Geschäftsführer fordert die Kollegen auf, nach 42 Krankheitstagen den Betriebsarzt aufzusuchen und alle vorher behandelnden Haus- und Fachärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Weiterhin sollen sie dem Betriebsarzt alle ärztlichen Vorbefunde und Medikamentenpläne vorlegen.
Der Datenschutzbeauftragte des Landes hat dies bereits in einem Schreiben an uns als völlig unberechtigt und rechtswidrig bezeichnet.
Wir haben einem Kollegen mitgeteilt, dass er nicht verpflichtet ist, bei seinem anstehenden Betriebsarztbesuch seine Ärtze von der Schweigepfilcht zu entbinden noch irgendwelche Unterlagen vorzulegen.
Nach dem Arztbesuch forderte der GF den Kollegen erneut auf, den Betriebsarzt aufzusuchen und die oben genannten Daten offenzulegen. Sollte er sich dem verweigern, droht der GF dem Kollegen mit einer Abmahnung.
Meiner Meinung nach erfüllt dieser Sachverhalt schon den Tatbestand einer Nötigung.
Wie seht ihr das?
Community-Antworten (5)
06.07.2010 um 20:21 Uhr
was der AG fordert, ist Unfug einfach weigern, eine evtl. Abmahnung wäre für die Tonne
und ja, Straftatbestand der Nötigung ist sicherlich nicht abwegig die Drohung mit einer Abmahnung könnte in diesem Fall den Tatbestand der "rechtswidrigen Drohung mit einem empfindlichen Übel" erfüllen wobei man sich auch auf den Standpunkt stellen könnte, daß eine unwirksame Abmahnung kein "empfindliches Übel" darstellt auf jeden Fall wäre es- wenn schon- erstmal "nur" eine versuchte Nötigung
07.07.2010 um 14:24 Uhr
Danke judgement für deine Antwort. Aber woher soll der Arbeitnehmer, dem dieses schriftlich mitgeteilt wurde, wissen, dass die Abmahnung unwirksam sein wird? Soweit mir bekannt ist, ist auch der Versuch einer Nötigung strafbar. Außerdem muss dem der nötigt, bekannt sein, dass er hier rechtswidrig handelt. Da der BR ihm mitgeteilt hat, dass die Entbindung von der Schweigepflicht gegen den Datenschutz verstößt, hatte er also Kenntnis davon.
Vielleicht noch kurz als Ergänzung. Der Einsetzung dieses Betriebsarztes wurde vom vorherigen BR bestätigt. Obwohl in verschiedenen Protokollen und auch in der Mitteilung des GF über die Einsetzung des Betriebsarztes, ausdrücklich drin stand, dass "eine Überprüfung von Krankschreibungen" zu seinen Aufgaben gehört. Dieses ist aber eindeutig nicht seine Aufgabe. Seine eigentlichen Aufgaben (die hier wohl bekannt sind) nimmt nicht wahr. Jedenfalls ist ein Vertrauensverhältnis zu diesem Betreibsartz nicht vorhanden und wir würden diesen gerne ersetzen.
Irgendwelche Vorschläge wie man das anpacken kann?
07.07.2010 um 18:49 Uhr
der 240 StGB gehört nicht zu den einfachsten Paragrafen wobei der "Nötigende" nicht wissen muß, daß er rechtswidrig handelt, wie du schreibst, sondern die Drohung, die er benutzt, um jemanden zu einem Handeln zu nötigen, muß rechtswidrig sein also ist erstmal eine Drohung mit Abmahnung keine rechtswidrige Drohung, da der AG das Recht hat, abzumahnen allerdings nur Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, wozu eine Entbindung von der Schweigepflicht nicht gehört also wäre die Drohung mit einer Abmahnung evtl. im vorliegenden Fall rechtswidrig , da zumindest rechtsmissbräuchlich ein schwieriges Pflaster
zum anderen : dir steht als BR ein Initiativrecht bei der Abberufung eines Betriebsarztes zu folgender Auszug aus LAG Bremen v. 09. 01. 1998 - 4 Sa 11/97 als kleine "Formulierungshilfe" für einen entsprechenden Antrag nach § 9 Abs.3 ASiG zur Abberufung des Betriebsarztes an den AG
§ 9 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz : . Nach dieser Vorschrift haben die Betriebsärzte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Diese Verpflichtung zur Zusammenarbeit, die auch darauf beruht, dass der Betriebsrat ähnliche Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und § 89 BetrVG zu erfüllen hat, ist zwingend erforderlich, da nur auf diese Weise der Zweck des Gesetzes, nämlich den Arbeitsschutz und die der Unfallverhütung dienenden Vorschriften anzuwenden, gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu verwirklichen und die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen mit einem möglichst hohen Wirkungsgrad umzusetzen, erreicht werden kann (vgl. dazu: Schelter, aaO., § 9 Arbeitssicherheitsgesetz , Rdn. 111, GK-Wiese, § 87 BetrVG , Rdn. 252; Hess/Schlochauer/Glaubitz, 5. Aufl., § 87 BetrVG , Rdn. 381). Ein nicht vorhandenes Vertrauen zwischen Betriebsrat und Betriebsarzt führt zwangsläufig dazu, dass der Betriebsarzt seine Aufgaben im Betrieb nicht mehr erfüllen kann. Es besteht die Gefahr, dass die Arbeitnehmer dem Betriebsarzt nicht vertrauen, ihn deshalb nicht in Anspruch nehmen und dass die übrigen Aufgaben, die in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zu erledigen sind, nicht mehr erledigt werden.
07.07.2010 um 22:09 Uhr
@busfahrer,
lege deinem Geschäftsführer mal das SGB IX, §84 vor. Da steht zwar etwas drin von Erkrankung von mindestens 6 Wochen (42 Tage), aber das liest sich ganz anders als das was er meint.
Lies mal hier nach: www.betriebliche-eingliederung.de
Und dann vereinbart mit eurem Arbeitgeber ein Verfahren so wie es das SGB IX vorsieht und nicht wie er es sich denkt.
11.07.2010 um 22:34 Uhr
Hallo,
und vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Wir haben am Donnerstag Anzeige wegen Nötigung gegen den GF gestellt. Mal sehen, was bei rauskommt.
Der Busfahrer
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