Es gibt leider kein eindeutiges Gesetz, das diese Frage regeln würde. Es gibt aber einige Rechtsquellen, die dieses Problem angehen, z.B.:
§ 75 BetrVG: Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
§ 80 BetrVG: Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
§ 14 GefStoffV: Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
(1) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung gemäß Satz 2, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird.
Aber auch das AGG allgemein.
usw.
Insbesondere die Aufgaben von BR und AG aus dem BetrVG machen deutlich, das es schon in der Pflicht des AGs liegt entsprechende Maßnahmen SELBST durchzuführen und durchführen zu lassen.
Der BR könnte im Rahmen seiner MBR (z.B. nach §96 BetrVG oder §87 (1) Nr. 1 BetrVG) verlangen das der AG:
- Die Anweisungen in der Muttersprache des AN verfassen läßt
- Entsprechende innerbetriebliche oder außerbetriebliche Schulungen durchführt
- Dolmetscherdienste bereitstellt, z.B. auch um Betriebsvereinbarungen übersetzen zu lassen
etc.
> Kann der AG das verlangen?
Die Frage läßt sich nicht wirklich beantworten. Grundsätzlich ist es erst einmal das Problem des AGs, sich seinen ausländischen AN verständlich zu machen. Insofern: NEIN, außer er hat den AN ARBEITSVERTRAGLICH verpflichtet, sich selbst entsprechend zu bilden. Gibt es eine derartige Klausel nicht, und tut der AN deshalb auch nichts, so ist das Pech des AG. Leider kann er sich auch auf die Hinterfüße stellen und (am Gesetz vorbei) den AN unter Druck setzen. I.d.R. wird sich der AN nicht wehren und hat das nachsehen. Hier ist definitiv der BR gefragt.