Bitte um Antwort
Hallo zusammen, hab da mal 1-2 Fragen,
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Wie oft sollte eine BR-Sitzung im Monat erfolgen, wir haben bei uns beschlossen, alle 14 Tage zusammen zu kommen.
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Darf während einer BR-Sitzung ein Schichtleiter einfach in einer Sitzung stören und anweisen, das BR-Mitglieder wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren sollen, da es jedemenge Arbeit hat (obwohl dem nicht so war [Vorwand] muss erwähnen dass das Verhältnis BR/Schichtleiter mehr als schlecht ist). Hab aber dann trotzdem (Goodwill) die Sitzung verlassen, mit dem Gedanken dies beim nächstenmal nicht mehr zu tun bis die Sitzung abgeschlossen ist.
Community-Antworten (7)
05.07.2010 um 13:26 Uhr
zu 1. Es kommt immer darauf an. Hier gibt es viele Faktoren wie zum Beispiel Betriebsgröße, Anzahl der Probleme, usw. So universal kann keiner das sagen.
zu. 2. NEIN!
05.07.2010 um 13:28 Uhr
Zu 1: Wir kommen zum Beispiel jede Woche einmal kurz für ne Stunde zusammen. Das wird sich auch irgendwann entspannen, aber im Moment ist es nötig.
und zu 2: Auf gar keinen Fall. Für die BR-Arbeit ist das Mitglied freizustellen!!
05.07.2010 um 13:31 Uhr
zu 1 Je nach Arbeitsaufwand wöchentlich (das entscheidet ihr )
zu 2 Ihr habt Hausrecht bei der BR Sitzung ,deshalb schmeist den Schichtleiter aus den Raum raus , sollte er euch weiter behindern macht ihn auf den Paragraphen 119 im BetrVG aufmerksam und erklärt ihn das ihr ihn bei weiteren Störungen anzeigen werdet .
Macht auf jeden Fall Seminare mit ihr eure Rechte kennt.
05.07.2010 um 13:55 Uhr
Das ich mal dazu komme nicolines Leitfaden für Vorgesetzte rein zu kopieren. Den Solltest Du Dir mal ausdrucken und allen Schichtleiter zukommen lassen. In welchen Rythmus ihr eure Sitzungen macht, müsst ihr selbst nach euren Notwendigkeiten entscheiden. Gerade für neue Gremien halte ich es für Sinnvoll wenn sogar jede Woche eine Sitzung ist; aber das richtet sich auch mit an der Größe des Betriebes. Was ihr dann noch für ein Verhältnis zu den Schichtleitern habt (oder besser gesagt die zu euch) ist völlig schnurtz. Euer einzigster Verhandlungs- und Ansprechpartner ist der AG. Nun aber viel Spass beim lesen der Leitfadens.
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft). Weiterhin sollten Sie beachten: Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.
Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
05.07.2010 um 20:09 Uhr
rainerle, der Korrektheit halber möchte ich darauf hinweisen, dass das Informationsblatt geistiges Eigentum der WAF ist, und nur der letzte Absatz von mir zusammengestellt wurde. ;-))
06.07.2010 um 03:21 Uhr
nicolinchen, irgendwas gescheites müssen die ja auch mal hin kriegen. Und ich denke wenn Du nicht währest würde es kaum jemand kennen.
06.07.2010 um 10:29 Uhr
@rainerw schließ' nicht von dir auf andere ... wer lesen kann ist im Vorteil
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ÄlterEilt ! hallo alle zusammen , wir der BR haben am Donnerstag Sitzung mit dem AG , und wollen generell etwas abklären haben was wir auf der Fortbildung gelernt haben bzw. worauf man uns aufmerksam gemac
Nur sieben Antworten , Sorry.
ÄlterSitzungen Hallo, Geht das recht auf Tagung des gbr vor dem recht auf Sonderurlaub wegen Umzug oder ähnlichen Angelegenheiten. Frage gestellt am 29.08.2013 17:14 Uhr von Ladykiller kannst Du
Wir brauchen präzisere Info's von Euch - bitte helft uns; "AG will Anzahl der BR-Sitze beeinflussen" !
ÄlterSorry, aber könnt ihr Euch bitte, bitte weiter/nochmal etwas genauer mit unserem Problem auseinandersetzten ???? Es geht um den Beitrag der heute am 12.02.10 um 17.01 Uhr eingestellt wurde . . .