Schichtwechsel per Direktionsrecht
Darf der Arbeitgeber bestehende Schichtpläne mal eben per Direktionsrecht über den Haufen schmeissen?? Es geht um einen MA der seit Jahren immer den gleichen Schichtwechsel hat. So kann er auch die Betreuung seiner kranken Frau organisierem. Nun ist er aus einen unerheblichen Grund beim Arbeitgeber in "Ungnade" gefallen. Mann will ihn nun so strafen. Ich habe schon mehrmals als BR darauf hingewiesen, dass Änderungen im Schichtplan mitbestimmungspflichtig sind. Bekomme aber immer als Antwort, man müsse bei Ausfällen in der Gegenschicht schnell reagieren und wende desshalb das Direktionsrecht an. Das stinkt gewaltig zum Himmel. Was kann der BR tun
Community-Antworten (4)
05.07.2010 um 11:03 Uhr
den Beschluß fassen, die Rechtsanwaltskanzlei xy mit der Einleitung eines Beschlußverfahrens vor dem Arbeitsgericht zu beauftragen mit dem Ziel, dem Arbeitgeber unter Androhung eines Zwangsgeldes ,dessen Höhe im Ermessen des Gerichts liegt, aufzugeben, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrats Änderungen am Dienstplan vorzunehmen....
müsste man für euch noch speziell formulieren der Anwalt wird euch helfen
Glück auf
05.07.2010 um 11:16 Uhr
Danke avenger Also "Direktionsrecht" kann der AG nicht als Argument bringen, richtig?
05.07.2010 um 12:37 Uhr
... außer es gibt eine BV die dem AG solche Rechte geben würde
06.07.2010 um 08:47 Uhr
Deskjet das Direktionsrecht steht im § 106 GeWO (lies ihn dir mal durch) aber euer § 87 BetrVG ist der Trumpf, der hier sticht
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