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Zustimmungspflicht nach § 99 bei Funktionserweiterung einer Stelle

N
nosmith
Nov 2016 bearbeitet

Hallo und guten Tag,

Situationsbeschreibung: eine Funktion ( Abteilungsleiter ) wird intern ausgeschrieben. Dabei handelt es sich aber nicht um eine zusätzliche Stelle, sondern alle Mitarbeiter der Abteilung können sich auf diese Funktionserweiterung bewerben

Ist es richtig wenn wir ( der BR) hier auf § 92 (Personalplanung) den AG hinweisen um uns eine rechtzeitige Unterrichtung hierrüber zukommen zu lassen?

Und handelt es sich hierbei um eine Umgruppierung nach 99 welcher der Zustimmung bedarf? Für Antworten hierrauf im Vorraus vielen Dank

1.01601

Community-Antworten (1)

D
DerAlteHeini

04.07.2010 um 02:11 Uhr

nosmith Eine Verweigerung der Zustimmung zur Versetzung, dürfte nur Erfolg haben, wenn die Begründung entsprechend den Vorgaben des § 99 Abs.2, Ziffer 1-6 BetrVG verfasst wird.

Wollt ihr euer Informations- und Beratungsrecht wahrnehmen und kommt der AG seine Pflicht nicht nach, müsst ihr es mit Fristsetzung einfordern notfalls mit der Hilfe des ArbG.

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