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Kurzfristige Streichung meines Jahresurlaubs

S
Sarina
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

mein Arbeitgeber hat mir 2 Tage vor Urlaubsantritt meinen Jahresurlaub gestrichen mit der Begründung, dass es im Moment zu viel Arbeit anfällt und eine betriebliche Schulung in diesem zeitraum stattfinden soll. Ich habe auf grund dessen dass mir der Urlaub genehmigt wurde auch schon im Vorfeld gebucht und meinen Urlaub bezahlt. Nicht nur, dass ich den urlaub mit meiner familie nicht nehmen könnte, entsteht mir dadurch auch ein erheblicher finanzieller Schaden. Ist das rechtlich möglich, dass mir der Urlaub so kurzfristig gestrichen werden kann?

Mit freundlichen Grüßen

N. Kramlinger

2.31306

Community-Antworten (6)

R
ridgeback

01.07.2010 um 20:21 Uhr

@Sarina, mit Festsetzung des Urlaubstermins ist der AG daran gebunden. Er hat keinen Anspruch gegen den AN, den gewährten Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen (BAG 14. 3. 06 – 9 AZR 11/05, NZA 06, 1008 LS; BAG 20. 6. 2000 – 9 AZR 405/99, NZA 01, 460). Eine einmal erfolgte zeitliche Festlegung des Urlaubs kann nur im Einvernehmen von AG und AN rückgängig gemacht werden. Unter eng begrenzten Ausnahmevoraussetzungen – wie unvorhersehbare Ereignisse und Notfälle – kann der AN aufgrund vertraglicher Rücksichtnahme (§ 242 BGB) verpflichtet sein, einer vom AG begehrten Rückgängigmachung der zeitlichen Festlegung zu entsprechen (Schaub § 102 Abs 5 Ziff 4; offengelassen durch BAG 20. 6. 2000; nach MünchArbR/Leinemann § 89 Rz 87 und Leinemann/Linck § 7 Rz 37 ff soll ein Widerruf vor Antritt des Urlaubs ebenso generell ausgeschlossen sein, wie ein Rückruf aus dem Urlaub). Eine Vereinbarung, in der sich der AN trotz Urlaubserteilung – jedenfalls ohne Begrenzung auf unvorhersehbare und zwingende Notwendigkeiten, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen – verpflichtet, seinen Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen, verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht (§ 13 BUrlG) und ist rechtsunwirksam (BAG 20. 6. 2000). Quelle: Jürgen Röller, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln

Z
zyklus

01.07.2010 um 20:22 Uhr

Hi,

so ohne weiteres ist das nicht möglich. Lag die Genehmigung des Urlaubs schriftlich vor? Dringende betriebliche Gründe sind z.b. Maschinenstillstand falls der MA im Urlaub ist und keine Vertretung organisierbar ist. Eine Schulung erfüllt den Tatbestand schonmal nicht.

Ein Anwalt ist anzuraten.

Zyklus

B
Biber

02.07.2010 um 00:11 Uhr

@zyklus,

Maschinenstillstand als dringenden betrieblichen Grund? Und weil der AG nicht in der Lage ist rechtzeitig für den geplanten Urlaub einen Ersatz für den Maschinenführer/Bediener zu organisieren soll der AN dann seinen schon genehmigten, gebuchten und bezahlten Urlaub sausen lassen? Der Arbeitsrichter der das verhandeln muß wird sich freuen, denn ein Notfall der einen dringenden betrieblichen Grund rechtfertigt ist etwas anderes. Und wenn der AN es dennoch tut, hat der AG sämtliche mit der Stornierung und Neubuchung zusammenhängenden Kosten zu tragen.

Ein Arbeitgeber muß sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub gewährt oder den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender betrieblicher Belange iSv. § 7 Abs. 1 BUrlG ablehnt. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freigestellt, also die Leistungszeit bestimmt, in der der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers iSv. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt werden soll, und das dem Arbeitnehmer mitgeteilt, hat der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubs die für die Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche Leistungs- /Erfüllungshandlung iSv. § 7 Abs. 1 BUrlG vorgenommen (BAG 9. August 1994 - 9 AZR 384/92 - AP BUrlG § 7 Nr. 19 = EzA BUrlG § 7 Nr. 97). An diese Erklärung ist der Arbeitgeber gebunden und kann den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen.

(2) Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, verstößt gegen § 13 Abs. 1 BUrlG; sie ist rechtsunwirksam. "

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2000, 9 AZR 404/99 sowie 9 AZR 405/99 Quelle: ver.di

D
DerAlteHeini

02.07.2010 um 01:53 Uhr

Sarina Viele Ratschläge und Hinweise, aber keine praktische Lösung dabei.

Du gehst zu deinem zuständigen Arbeitsgericht und beantragst dort über die Rechtsantragsstelle ein einstweilige Verfügung, mit der du beantragst, dass das Arbeitsgericht dir deinem Urlaub genehmigt. Bei der genauen Ausformulierung des Antrags wird man dir dort helfen. In der Regel wird eine einstweilige Verfügung noch am gleichen Tag, aber spätestens am Folgetag bearbeitet. Weise in deinem Antrag darauf hin, dass dein Urlaub aufgrund der Genehmigung durch den Arbeitgeber, gebucht und auch bezahlt wurde.

R
ridgeback

02.07.2010 um 07:08 Uhr

@DerAlteHeini, so so und Du meinst das wäre die richtige Lösung. Wenn schon, dann sollte der Antrag nicht auf Gewährung von Urlaub, sondern auf Gestattung des Fernbleibens von der Arbeit gerichtet sein. Damit könnte einerseits eine Erfüllung des Urlaubsanspruchs vermieden werden, jedoch erreicht werden, dass der AN seine an sich fortbestehende Arbeitspflicht nicht verletzt. Oder kannst Du beurteilen ob wirklich kein Grund zur Absage vorliegt? Sarina sollte hierzu einen Fachanwalt für Arbeitsrecht befragen.

U
urlauber

02.07.2010 um 11:04 Uhr

so oder so entstehen Ärger und Kosten

ob man jetzt dem Ansinnen des AG nachkommt, seinen Urlaub storniert, die Stornierungskosten dem AG aufs Auge drückt will der nicht zahlen , muß man ihn verklagen d.h. ärger und kosten

ob man jetzt eine einstweilige Verfügung erwirkt und den Urlaub bekommt folgt natürlich noch eine richtige Verhandlung im Nachhinein (vergessen die meisten), d.h. ärger und kosten

ob man einfach in urlaub fährt, man hat schließlich eine schriftliche (?) Genehmigung kommt man zurück, gibts im besten Fall eine Abmahnung (günstigste Lösung) oder sogar eine Kündigung wegen Selbstbeurlaubung erhebt man Kündigungsschutzklage heißt das wieder ärger und kosten

da hat der Gesetzgeber wieder mal dem AN den Schwarzen Peter zugeschoben, wie so oft

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