Erstellt am 01.07.2010 um 18:21 Uhr von ridgeback
@Sarina,
mit Festsetzung des Urlaubstermins ist der AG daran gebunden. Er hat keinen Anspruch gegen den AN, den gewährten Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen (BAG 14. 3. 06 – 9 AZR 11/05, NZA 06, 1008 LS; BAG 20. 6. 2000 – 9 AZR 405/99, NZA 01, 460). Eine einmal erfolgte zeitliche Festlegung des Urlaubs kann nur im Einvernehmen von AG und AN rückgängig gemacht werden. Unter eng begrenzten Ausnahmevoraussetzungen – wie unvorhersehbare Ereignisse und Notfälle – kann der AN aufgrund vertraglicher Rücksichtnahme (§ 242 BGB) verpflichtet sein, einer vom AG begehrten Rückgängigmachung der zeitlichen Festlegung zu entsprechen (Schaub § 102 Abs 5 Ziff 4; offengelassen durch BAG 20. 6. 2000; nach MünchArbR/Leinemann § 89 Rz 87 und Leinemann/Linck § 7 Rz 37 ff soll ein Widerruf vor Antritt des Urlaubs ebenso generell ausgeschlossen sein, wie ein Rückruf aus dem Urlaub). Eine Vereinbarung, in der sich der AN trotz Urlaubserteilung – jedenfalls ohne Begrenzung auf unvorhersehbare und zwingende Notwendigkeiten, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen – verpflichtet, seinen Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen, verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht (§ 13 BUrlG) und ist rechtsunwirksam (BAG 20. 6. 2000).
Quelle: Jürgen Röller, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
Erstellt am 01.07.2010 um 18:22 Uhr von zyklus
Hi,
so ohne weiteres ist das nicht möglich. Lag die Genehmigung des Urlaubs schriftlich vor?
Dringende betriebliche Gründe sind z.b. Maschinenstillstand falls der MA im Urlaub ist und keine Vertretung organisierbar ist.
Eine Schulung erfüllt den Tatbestand schonmal nicht.
Ein Anwalt ist anzuraten.
Zyklus
Erstellt am 01.07.2010 um 22:11 Uhr von Biber
@zyklus,
Maschinenstillstand als dringenden betrieblichen Grund? Und weil der AG nicht in der Lage ist rechtzeitig für den geplanten Urlaub einen Ersatz für den Maschinenführer/Bediener zu organisieren soll der AN dann seinen schon genehmigten, gebuchten und bezahlten Urlaub sausen lassen?
Der Arbeitsrichter der das verhandeln muß wird sich freuen, denn ein Notfall der einen dringenden betrieblichen Grund rechtfertigt ist etwas anderes.
Und wenn der AN es dennoch tut, hat der AG sämtliche mit der Stornierung und Neubuchung zusammenhängenden Kosten zu tragen.
Ein Arbeitgeber muß sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub gewährt oder den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender betrieblicher Belange iSv. § 7 Abs. 1 BUrlG ablehnt. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freigestellt, also die Leistungszeit bestimmt, in der der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers iSv. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt werden soll, und das dem Arbeitnehmer mitgeteilt, hat der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubs die für die Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche Leistungs- /Erfüllungshandlung iSv. § 7 Abs. 1 BUrlG vorgenommen (BAG 9. August 1994 - 9 AZR 384/92 - AP BUrlG § 7 Nr. 19 = EzA BUrlG § 7 Nr. 97). An diese Erklärung ist der Arbeitgeber gebunden und kann den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen.
(2) Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, verstößt gegen § 13 Abs. 1 BUrlG; sie ist rechtsunwirksam. "
Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 20.06.2000, 9 AZR 404/99 sowie 9 AZR 405/99
Quelle: ver.di
Erstellt am 01.07.2010 um 23:53 Uhr von DerAlteHeini
Sarina
Viele Ratschläge und Hinweise,
aber keine praktische Lösung dabei.
Du gehst zu deinem zuständigen Arbeitsgericht und beantragst dort über die Rechtsantragsstelle ein einstweilige Verfügung, mit der du beantragst, dass das Arbeitsgericht dir deinem Urlaub genehmigt. Bei der genauen Ausformulierung des Antrags wird man dir dort helfen.
In der Regel wird eine einstweilige Verfügung noch am gleichen Tag, aber spätestens am Folgetag bearbeitet. Weise in deinem Antrag darauf hin, dass dein Urlaub aufgrund der Genehmigung durch den Arbeitgeber, gebucht und auch bezahlt wurde.
Erstellt am 02.07.2010 um 05:08 Uhr von ridgeback
@DerAlteHeini,
so so und Du meinst das wäre die richtige Lösung.
Wenn schon, dann sollte der Antrag nicht auf Gewährung von Urlaub, sondern auf Gestattung des Fernbleibens von der Arbeit gerichtet sein.
Damit könnte einerseits eine Erfüllung des Urlaubsanspruchs vermieden werden, jedoch erreicht werden, dass der AN seine an sich fortbestehende Arbeitspflicht nicht verletzt.
Oder kannst Du beurteilen ob wirklich kein Grund zur Absage vorliegt?
Sarina sollte hierzu einen Fachanwalt für Arbeitsrecht befragen.
Erstellt am 02.07.2010 um 09:04 Uhr von urlauber
so oder so entstehen Ärger und Kosten
ob man jetzt dem Ansinnen des AG nachkommt, seinen Urlaub storniert, die Stornierungskosten dem AG aufs Auge drückt
will der nicht zahlen , muß man ihn verklagen d.h. ärger und kosten
ob man jetzt eine einstweilige Verfügung erwirkt und den Urlaub bekommt
folgt natürlich noch eine richtige Verhandlung im Nachhinein (vergessen die meisten), d.h. ärger und kosten
ob man einfach in urlaub fährt, man hat schließlich eine schriftliche (?) Genehmigung
kommt man zurück, gibts im besten Fall eine Abmahnung (günstigste Lösung)
oder sogar eine Kündigung wegen Selbstbeurlaubung
erhebt man Kündigungsschutzklage heißt das wieder ärger und kosten
da hat der Gesetzgeber wieder mal dem AN den Schwarzen Peter zugeschoben,
wie so oft