Erstellt am 01.07.2010 um 15:00 Uhr von rkoch
Alle Beschäftigten des Unternehmens können in den WA berufen werden. Also auch der Werksstudent, sofern er einen Arbeitsvertrag mit dem AG hat und nicht nur für ein Praktikum, etc. beschäftigt wird (sprich im rechtlichen Sinne dem Unternehmen angehört :-) ). Ob es sich dabei um einen AN handelt ist unerheblich (Werksstudenten sind aber ohnehin AN).
Ob das ganze einen Sinn macht steht auf einem anderen Blatt. Ich würde es nicht machen, da dieser wegen seiner Befristung gleich wieder aus dem WA ausscheidet und damit dem WA die Kontinuität fehlt.
Erstellt am 01.07.2010 um 15:38 Uhr von Forentroll
Außerdem sollte jeder mit einem befristeten Vertrag in keinem Gremium sein, weil der AG diesen nicht verlängern muss!!!
Er kann ihn einfach auslaufen lassen und wird so einen "unbequemen" Mitarbeiter los.