Erstellt am 29.06.2010 um 12:19 Uhr von rainerw
Unterhaltet euch gemeinsam mit eurem Sicherheitsbeauftragten mal Vertrauensvoll mit dem Betriebsarzt und der Berufsgenossenschaft.
Erstellt am 29.06.2010 um 13:02 Uhr von KBlitz
Die Arbeitsstättenverordnung § 3 Abs. 1 besagt:
„Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften dieser
Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.
Der Arbeitgeber hat die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind.
Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen.
Die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR 6) :
Ziffer 3.3 :
Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll + 26 °C nicht überschreiten. Bei darrüberliegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein.
Ziffer 3.4 :
An Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden sind wirksame Schutzvorrichtungen gegen direkte Sonneneinstrahlung vorzusehen (siehe auch § 9 Abs. 2 ArbStättV).
Ziffer 6.1 :
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG sind besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen, wenn die Lufttemperaturen des Arbeitsraumes unterhalb der in Tabelle 3.1 angegebenen Mindestwerte oder oberhalb + 26 °C liegen.
Ziffer 6.1.2 :
Liegen die Lufttemperaturen im Bereich oberhalb + 26 °C, ist der Schutz gegen zu hohe Temperatur durch technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (z. B. Abschwitzpausen) und/oder persönliche Schutzausrüstung (z. B. Hitzeschutzkleidung) zu gewährleisten.
Das Betriebsverfassungsgesetz :
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 :
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.2
Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden
Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu
beantragen;
Erstellt am 29.06.2010 um 20:02 Uhr von caretakerFM
Hier geht es nicht um Unterhaltung ( Gruppenkuscheln ),KBlitz führt alles an!!!
Aus Gründen der Arbeitssicherheit- und des Gesundheitsschutzes sind dringende Maßnahmen erforderlich, die die Belastung der Mitarbeiter auf ein minimum reduzieren.
Für euch gelten natürlich andere MAK-Werte aber trotzdem.
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Arbeitsmediziner einschalten....sofort!