Erstellt am 26.06.2010 um 06:45 Uhr von PTNetty
Guten Morgen Rudimen,
Änderungen von Bestandteilen des Arbeitsvertrages gehen nur im gegenseitigen Einvernehmen.
- Beide Seiten einigen sich im Gespräch oder schriftlich (ist immer besser!)
die neuen Bedingungen gelten
- der AG ändert die Bedingungen einseitig
der AN besteht auf den Bedingungen des Vertrages
der AG spricht eine Änderungskündigung aus
der AN nimmt die veränderten Bedingungen an
die neuen Bedingungen gelten
der AN nimmt die Bedingungen nicht an
und wird gekündigt
Gruß
PT Netty
Erstellt am 26.06.2010 um 16:27 Uhr von caretakerFM
@Rudimen,
nach welchen Gesetzmäßigkeiten wurde der MA eingestellt? Sind BGB und TzBfG angesprochen?
Aber schau mal bei §8 Abs.5 TzBfG
Gruß caretakerFM
Erstellt am 27.06.2010 um 20:19 Uhr von DerAlteHeini
Rudimen
Die wichtigste Möglichkeit für den Arbeitnehmer hat PTNetty leider nicht genannt.
Will der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers ändern, kann er eine Änderungskündigung aussprechen. Der Arbeitnehmer kann nun die Vertragsänderungen UNTER VORBEHALT annehmen und auch entsprechend den Vertragsänderungen arbeiten, wobei gleichzeitig gegen die geänderten Vertragsbedingungen beim Arbeitsgericht geklagt wird.
Verliert der Arbeitnehmer die Klage arbeitet er entsprechend den geänderten Bedingungen weiter.
Gewinnt er die Klage, hat der Arbeitgeber die Verpflichtung den Kollegen zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Es gibt natürlich auch die Möglichkeit, dass die Parteien sich in dem Verfahren vergleichen.
Erstellt am 28.06.2010 um 15:58 Uhr von PTNetty