Erstellt am 25.06.2010 um 18:46 Uhr von ridgeback
@sicilia,
nein, § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG sieht Neuwahlen vor, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl gesunken ist. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestmitgliederzahl ergibt sich aus § 9 BetrVG.
Erstellt am 25.06.2010 um 19:03 Uhr von neapelita
es wird doch wohl ein Ersatzmitglied geben, das nachrücken könnte oder haben sich nur drei Leute zur wahl aufstellen lassen ?
Erstellt am 25.06.2010 um 19:06 Uhr von sicilia
Es gibt kein Ersatzmietglied
Erstellt am 25.06.2010 um 19:10 Uhr von semmelsepp
mietglied ist gut, rent-a-ersatzmitglied..;-)))))))))
tja, neuwahlen
und wenn sich nicht genügend Leute finden, Reduzierung des Gremiums auf die nächstniedrige Stufe
das wäre ein 1er BR
also liegt es an euch, jetzt kräftig die Trommel zu rühren
daß sich die Leute engagieren
Erstellt am 26.06.2010 um 16:13 Uhr von motte
mieten kann man kein Ersatzmitglied aber 1er BR ist auch die schlechtere Lösung.
Besser ist, alle Hebel in Bewegung zu setzen Mitarbeiter zu motivieren.