Erstellt am 23.06.2010 um 13:04 Uhr von rkoch
Die Wahl abbrechen würde ich auf keinen Fall! Sollte jemand die Wahl erfolgreich anfechten muss sie eh wiederholt werden (wobei der BR in diesem Fall die Sache unterstützen kann in dem er zurücktritt). Falls nicht - wozu sich den Streß machen.
Einen Wahlabbruch würde ich nur ins Auge fassen, wenn die Wahl WESENTLICH falsch gelaufen wäre. Dazu reicht ein Fristverstoß auf keinen Fall. Eher die Variante das nur ein Teil der Wähler überhaupt wusste das Wahl ist (stell Dir vor es ist Wahl und keiner geht hin :-) )....
Erstellt am 23.06.2010 um 15:20 Uhr von Saxonia
Danke Dir, ich seh's auch so. Aber es geht weiter: Zwei Wahlvorschläge sind von jeweils zwei MA unterschrieben worden. Der Kandidat selbst hat auf dem Vorschlag unter "Ich bin mit der Kandidatur einverstanden" unterschrieben. Das wäre die dritte Unterschrift, drei sind nötig (mehr als 20, weniger als 50 MA). Geht das so durch? --- Wir wissen, dass Vertreter der GF die Wahlunterlagen einsehen wollen.
Saxonia
Erstellt am 23.06.2010 um 16:08 Uhr von Petrus
Da bis eine Woche vor der Wahl Vorschläge gemacht werden dürfen (§36(5) WO), hängen selbst im optimalen Fall die gültigen Vorschläge nie länger als 5 Arbeitstage am schwarzen Brett. Sollte der WV bei der Prüfung der Vorschläge eine Nachfrist nach §8(2) WO setzen müssen (z.B. weil bei einem Kandidaten das Geburtsdatum fehlt), wird die Aushangzeit entsprechend kürzer.
Allein aus der Tatsache "nur drei Tage Aushang" ist ohne Kenntnis der Hintergründe nicht mal ein kleiner Verstoß gegen die WO erkennbar. Wenn der WV eine passende Begründung hat, lacht der Richter euren ArbGeb im Anfechtungsverfahren aus.