Erstellt am 15.07.2021 um 15:44 Uhr von celestro
"Wegen des ausdrücklich kollektiven Bezugs scheidet das Stimmrecht der JAV bei Maßnahmen gegenüber einem einzelnen Jugendlichen oder Auszubildenden aus. Gemäß eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) besteht es jedoch beispielsweise bei Maßnahmen gegenüber einem einzelnen Ausbilder, welcher mehrere Mitarbeiter ausbildet (vgl. BAG vom 6.5.1975 – 1 ABR 135/73).
https://www.betriebsrat.de/jugend-und-auszubildendenvertretung/teilnahme-an-br-sitzung/beteiligung-stimmrecht-und-einspruch.html?gclid=EAIaIQobChMIm5rBh5rl8QIVB853Ch2RlQUlEAAYASAAEgKPefD_BwE"
bei einer Einstellung eines Auszubildenden fehlt der kollektive Bezug mMn.