Erstellt am 17.06.2010 um 20:09 Uhr von tiktak
@ FrankBR
"Laut der Information des BR-Vorsitzenden ist mit dem Lebensgefährten der Lebensgefährte einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft gemeint. "
Ist es ein Wizzzz?
Erstellt am 17.06.2010 um 20:16 Uhr von ridgeback
FrankBR,
§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG ist doch eindeutig, er nimmt Ehegatten, Lebenspartner (ob hetero oder schwul/lesbisch), Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, aus dem Arbeitnehmerbegriff aus. Von diesem Ausschluss sind vor allem die Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder erfasst. Sie sind keine Arbeitnehmer i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes, was aber nicht bedeutet, dass sie nicht etwa Arbeitnehmer i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes sind.
Erstellt am 17.06.2010 um 20:57 Uhr von FrankBR
Danke für Eure Antworten.
@ tiktak
Das habe ich mich auch gleich gefragt.
@ridgeback
Ja, das habe ich auch so aus dem Gesetzt gelesen. Angeblich stammt die Info von einem Rechtsberater der Gewerkschaft. Nur zur Info, ich bin nicht in der Gewerkschaft.
Welche Folgen hat das nun auf die BR-Wahl. Die betreffende Person ist zwar nicht im BR, allerdings ein Reservemitglied.
Ist die Wahl eventuell aus formalen Gründen als ungültig anzusehen?
Erstellt am 17.06.2010 um 21:16 Uhr von nicoline
FrankBR
§ 19 BetrVG Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Wenn die Frist verstrichen ist, kann man nichts mehr machen, außer die Nichtigkeit der Wahl vor dem ArbGer zu beantragen. Ob das ArbGer die Nichtigkeit feststellen würde, weiß ich nicht, passiert eher selten!
Bliebe ein Aufklärungsgespräch mit der Dame, damit sie ihr Amt niederlegt, oder der Rücktritt des BR, damit Neuwahlen durchgeführt werden können => würde den AG bestimmt seeeeeehr freuen!
*Angeblich stammt die Info von einem Rechtsberater der Gewerkschaft.*
Und da würde ich mal vorstellig werden. Hört sich fast so an, als ob der WV keine Schulung hatte, dort lernt man so etwas nämlich!
Erstellt am 17.06.2010 um 21:57 Uhr von Wetzlaf
Sie muß nicht zurücktreten... sie war nie drin;-)
Erstellt am 17.06.2010 um 22:04 Uhr von nicoline
Wetzlaf
das wird sie aber wohl noch nicht wissen, insofern sollte es bei dem Gespräch bleiben ;-))
Erstellt am 17.06.2010 um 22:09 Uhr von FrankBR
Nun ja, die betreffende Person ist das einzige Reservemitglied für ein anderes weibliches BR-Mitglied. Demnach wäre sie beim Ausfall der BR-Kollegin im Gremium, ob nun bei einer einzigen Sitzung oder als Ersatz bei Ausfall der anderen Kollegin.
Erstellt am 17.06.2010 um 22:22 Uhr von Wetzlaf
Ja und? Sie hat und hatte weder das passive noch das aktive Wahlrecht.
Erstellt am 18.06.2010 um 06:41 Uhr von FrankBR
Das heißt dann aber, dass wir ein weibliches BR-Mitglied im Notfall durch ein männliches Reservemitglied ersetzen müssten. Da stellt sich dann wieder die Frage, ob wir das dürfen.
Wir sind insgesamt nur drei BR, davon zwei männlich.
Erstellt am 18.06.2010 um 07:56 Uhr von Wetzlaf
Wenn keins mehr da ist, dann ist das so. Wäre es direkt richtig gelaufen, hätte sie sich gar nicht erst aufstellen lassen können.
Ihr solltet dringend Schulungen besuchen, da euer Geschäftsführer nicht begeistert sein wird.
Erstellt am 22.06.2010 um 09:52 Uhr von rkoch
Bischen spät, aber auf einen Fall ist hier nicht eingegangen worden:
§ 5 (2) 5. Spricht von "der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben."
Das Problem an diesem Satz ist der "ARBEITGEBER". Wenn es sich bei dem Arbeitgeber nicht um eine natürliche Person sondern um eine JURISTISCHE Person handelt (GmbH, AG, KG, etc.) hat dieser AG naturgemäß keine Verwandten die in häuslicher Gemeinschaft mit dem AG leben könnten. Die Rechtsprechung ist etwas zerstritten bei der Frage, ob dieser § dann auf die rechtlichen Vertreter (Geschäftsführer) einer juristischen Person anwendbar ist, aber zumindest LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 5 TaBVGa 19/09 führt aus:
Bei wortgetreuer Auslegung des § 5 II Nr. 5 BetrVG unterfallen die dort genannten Personen (Ehegatte u. a.) seinem Anwendungsbereich nur, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um eine natürliche Person handelt. Bei der analogen Anwendung dieser Norm und Erstreckung ihres Anwendungsbereiches auf Geschäftsführer einer GmbH ist äußerste Zurückhaltung geboten.
Sie ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn der Betrieb mehr als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, die GmbH durch mehrere Geschäftsführer vertreten wird und der die persönliche Nähe vermittelnde Geschäftsführer nicht Anteilseigner ist.
Sprich: Ob die Frau des Geschäftsführers unter §5 (2) Nr. 5 fällt hängt von der Struktur des Unternehmens ab. Nach zitiertem Urteil wäre sie Wahlberechtigt/Wählbar, wenn das Unternehmen die genannten Bedingungen erfüllt.
Ein kategorisches NEIN, sie darf nicht ist offenbar falsch....