Frist bei Mitbestimmung per Email
Wir bekommen Mitbestimmungen per Email in unsere BR-Email-Kachel. Wann beginn den die Frist zu laufen? Bei Zugang oder erst wenn BRV oder SBRV bestätigen?
Community-Antworten (8)
09.07.2021 um 16:24 Uhr
An dem Tag an dem der AG erwarten kann, dass der BRV in das Mailfach guckt, also in der Regel zu den üblichen Bürozeiten. Man sollte das mit dem AG besprechen und / oder ihm mitteilen.
09.07.2021 um 17:23 Uhr
Vielen Dank für die Antwort. Bei uns ist der BRV nicht freigestellt. Kann der AG trotzdem erwarten, dass ins Mail-Postfach geschaut wird?
09.07.2021 um 17:56 Uhr
"Kann der AG trotzdem erwarten, dass ins Mail-Postfach geschaut wird?"
Ja!
10.07.2021 um 13:05 Uhr
Die Wochenfrist im Fall z.B. einer ordentlichen Kündigung beginnt am Tage nach Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers beim Betriebsrat. Der Zugangstag wird nicht mitgerechnet. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat z.B. an einem Dienstag über sein Vorhaben, einem Arbeitnehmer ordentlich zu kündigen, in Kenntnis gesetzt und ihm die erforderlichen Informationen übermittelt, dann endet die Anhörungsfrist am darauffolgenden Dienstag. Die Frist läuft auch erst um 24 Uhr ab und endet nicht zwangsläufig schon mit Dienstschluss. Bringt der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben also schon vor 24 Uhr auf den Weg, kann die Kündigung mit Erfolg angegriffen werden.
10.07.2021 um 13:26 Uhr
Der Arbeitgeber hat das Beteiligungsverfahren zu einer geplanten Einstellung dadurch einzuleiten, indem er den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend (schriftlich oder auch mündlich) vor Abschluss des Arbeitsvertrags über die geplante personelle Maßnahme unterrichtet (BAG v. 28.4.1992 - 1 ABR 73/91). Rechtzeitig bedeutet, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat spätestens eine Woche vor Abschluss des Arbeitsvertrags über die geplante Maßnahme in Kenntnis setzt. Umfassend ist die Unterrichtung jedoch erst dann, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Informationen zukommen lässt, die seinem eigenen Informationsstand entsprechen. Dem Betriebsrat sind darüber hinaus die Unterlagen sämtlicher Bewerber (BAG v. 19.5.1981 - 1 ABR 109/78), also auch die Personalien der vom AG nicht zur Einstellung vorgesehenen Bewerber, vorzulegen und bis zur Beschlussfassung über den Antrag, längstens für eine Woche, zu überlassen (BAG v. 3.12.1985 – 1 ABR 72/83).
Ohne rechtzeitige und umfassende Unterrichtung beginnt die Wochenfrist nicht zu laufen. Ob all die erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer email untergebracht werden können, kann bezweifelt werden
11.07.2021 um 16:12 Uhr
@Challenger : Ohne rechtzeitige und umfassende Unterrichtung beginnt die Wochenfrist nicht zu laufen.
Völlig klar. Nur noch ergänzend hierzu : Wenn jedoch der Betriebsrat die Unterrichtung für nicht ausreichend hält, hat er dies dem Arbeitgeber allerdings innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG mitzuteilen. Ansonsten gilt die Zustimmung als erteilt.
Nur noch ergänzend zu meinem Beitrag : Gemäß § 102 BetrVG - Mitbestimmung bei Kündigungen - ist der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung vom AG anzuhören. Der Arbeitgeber hat dem BR die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Die Kündigung ist ebenfalls unwirksam, wenn die Anhörung des AG mangelhaft ist. Im Gegensatz zu §99 BetrVG ist der BR jedoch nicht verpflichtet, den AG auf eine unzulängliche/mangelhafte Unterrichtung hinzuweisen.
12.07.2021 um 12:39 Uhr
Zitat Kampfschwein : Im Gegensatz zu §99 BetrVG ist der BR jedoch nicht verpflichtet, den AG auf eine unzulängliche/mangelhafte Unterrichtung hinzuweisen.
Auch völlig klar. Je nach Fallgestaltung sollte der BR es sogar unterlassen, den AG auf die mangelhafte Unterrichtung hinzuweisen. Ansonsten könnte der AG die Anhörung nach § 102 BetrVG nachbessern und / oder Unzulänglichkeiten korrigieren.
12.07.2021 um 13:20 Uhr
"Ob all die erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer email untergebracht werden können, kann bezweifelt werden"
keine Ahnung wie professionell Eure AG arbeiten, aber mein AG macht das alles per Mail und hat vor Gericht eigentlich nie ein Problem damit, dass die Information nicht ausreichend ist. Wenn es da Probleme gibt, dann waren es Themen, die unabhängig vom Übermittlungsweg waren. Unser AG nutzt den Weg der Mail, da da beweisbar ist, welche Informationen er gegeben hat.
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