Erstellt am 15.06.2010 um 12:38 Uhr von BRVLH
Der GBR hat keine feste Amtszeit, da § 21 nicht für anwendbar erklärt worden ist.
Es handelt sich um eine Dauereinrichtung, die über die Wahlperioden des einzelnen
BR hinaus besteht. Die von dem BR in den GBR entsandten Mitglieder verlieren aber mit dem Amtsende des BR ihre Mitgliedschaft auch im GBR, ungeachtet der möglichen Wiederentsendung. Aus dem Charakter des GBR als Dauereinrichtung folgt, dass er sich grundsätzlich nur einmal konstituieren muss.
Schau mal § 47 BetrVG.
Erstellt am 15.06.2010 um 13:52 Uhr von Petrus
@BRVLH:
> Die von dem BR in den GBR entsandten Mitglieder verlieren aber mit dem Amtsende des
> BR ihre Mitgliedschaft auch im GBR, ungeachtet der möglichen Wiederentsendung.
Folglich verliert also auch der GBR-V seine Mitgliedschaft und somit sein Amt.
> Aus dem Charakter des GBR als Dauereinrichtung folgt, dass er sich grundsätzlich nur
> einmal konstituieren muss.
Verliert aber der GBR-V sein Mandat (und sei es nur für die berühmte juristische Sekunde), dann wird der GBR wohl einen neuen wählen (oder den alten bestätigen) müssen.
Erstellt am 15.06.2010 um 14:48 Uhr von BRVLH
@Petrus
was war denn nun falsch von mir??
versteh jetzt nicht ganz was du sagen willst??
Hab ich das nicht alles schon????
Erstellt am 16.06.2010 um 12:46 Uhr von Petrus
"Konstituieren" heisst beim BR: BRV und Stelli werden gewählt.
Was willst Du damit sagen, der GBR müsse sich nicht neu kostituieren, obwohl G-BRV und Stelli neu gewählt werden müssen?