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Freistellung die Zweite!

T
Tulpe
Jan 2018 bearbeitet

Freistellung die Zweite .

Habe noch einmal bei der GEW angerufen und Nachgefragt ob eine Freistellung sein muß? Die GEW sagt nein wen der BRV alles in seiner Arbeitzeit machen möchte kann er dies tun. Also keine Hilfe. Lieber rkoch und jetzt?? (Freistellung war da, bis zur Neuwahl. MA 340) Ende der Freistellung. BRV möchte 3 Monate Testen und dann neu Beschliessen, ob eine Freistellung sein muß. Arbeitgeber freut sich Natürlich kann es aber auch nicht Verstehen.

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Community-Antworten (2)

G
Galaxy

14.06.2010 um 17:47 Uhr

@Tulpe

wie schon in deinem vorherigen Thread erläutert, ist die Sachlage EINDEUTIG im

BetrVG § 38 Freistellungen

(1) 1Von ihrer beruflichen Tätigkeit SIND mindestens FREIZUSTELLEN in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500 Arbeitnehmern EIN Betriebsratsmitglied,

geregelt, unabhängig davon, was die GEW sagt oder nicht. Was "sind freizustellen" bedeutet, wurde ja schon ausgiebig geklärt, dem ist nichts hinzu zu fügen, außer "es ist schade, wenn nun auch schon GEW Gesetzte so auslegen, wie sie es möchten". Nur, wie sagt man so schön, wo kein Kläger da auch kein Richter............. Gruß Galaxy

R
ridgeback

14.06.2010 um 18:32 Uhr

@Tulpe, voraussetzung für eine Freistellung ist, dass das Betriebsratsmitglied, das in Aussicht genommen wird, sich bereiterklärt, sich von seiner beruflichen Tätigkeit freistellen zu lassen; eine Freistellung wider Willen ist ausgeschlossen (BAG, Beschluss v. 11.3.1992, 7 ABR 50/91).

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