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Möglichkeiten zu Online-Sitzungen auch nach der Pandemie

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Timm
Jul 2021 bearbeitet

Hallo zusammen,

wie habe ich den Punkt 2 im §30 BetrVG (BMG) zu verstehen? Bezieht sich das auf den einmaligen Beschluss in der Geschäftsordnung, oder auf jede einzelne zukünftige Sitzung?

  1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,

  2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und

  3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

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Community-Antworten (10)

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takkus

06.07.2021 um 16:45 Uhr

Hierzu muss einmalig die Geschäftsordnung geändert werden. Für jede einzelne Sitzung ist es dann nicht notwendig.

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Thomas63

07.07.2021 um 17:05 Uhr

Zu 1: Es reicht einmalig eine GO zu machen. Zu 2: Gilt für jede Sitzung bei denen BRs bei Onlinesitzungen Einspruch einlegen können zu 3: Bei jeder Onlinesitzung oder Hybrid oder Präsenz muss dies Sichergestellt werden.

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kratzbürste

08.07.2021 um 10:51 Uhr

Auch aus der Geschäftsordnung muss hervorgehen, dass die Präsentssitzung vorrangig zu sehen ist und die Online Sitzung die Ausnahme für den Fall der Fälle ist.

T
takkus

08.07.2021 um 11:30 Uhr

Das die Präsenzsitzung Vorrang hat, steht doch in § 30 Abs. 3 BetrVG. Und ob es nur eine Ausnahme sein darf, dass muss doch jeder BR für sich entscheiden.

§
§§Reiter

08.07.2021 um 12:25 Uhr

Zitat von takkus: "Das die Präsenzsitzung Vorrang hat, steht doch in § 30 Abs. 3 BetrVG. Und ob es nur eine Ausnahme sein darf, dass muss doch jeder BR für sich entscheiden."

Widerspricht sich das nicht irgendwie? Für mein Verständnis muss, bzw. darf, eben NICHT jeder BR für sich selbst entscheiden, ob es nur eine Ausnahme sein darf. Der § 30 BetrVG regelt doch eigentlich unmissverständlich und abschließend, dass es nur eine Ausnahme sein darf. In § 30 Abs. 1 Satz 5 ist erstmal klar geregelt, dass BR-Sitzungen in Präsenz stattzufinden haben. In Abs. 2 kommt dann die abweichende Regelung, dass die Sitzung unter bestimmten Voraussetzungen auch mittels Video- und Telefonkonferenz stattfinden kann und gleich die erste dieser Voraussetzungen beinhaltet, dass der Vorrang der Präsenzsitzung zu sichern ist. Da klar geregelt ist, dass die Präsenzsitzung den Vorrang haben MUSS, kann doch die Video- und Telefonkonferenz schon definitionsgemäß nur die Ausnahme sein. Oder hab ich Dich da irgendwie falsch verstanden?

T
takkus

08.07.2021 um 12:47 Uhr

Die Präenzsitzung hat zwar Vorrang, aber ich das es nicht generell auch Hybrid stattfinden kann und nur eine absolute Ausnahme sein soll, kann ich nirgends lesen.

Der § 30 BetrVG wird den Betriebsratsmitgliedern ergänzend die Möglichkeit eröffnet, mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Um zu vermeiden, dass Betriebsräte gezwungen werden, auf eine Teilnahme vor Ort aus Kostengründen zu verzichten, stellt die Regelung in Abs. 3 klar, dass in einem solchen Fall auch eine Teilnahme an der vor Ort stattfindenden Sitzung als erforderliche Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 gilt.

Da ich auch aus dem Urlaub zu einer Sitzung kommen kann wenn mich ein Thema auf der TO brennend interessiert, kann ich mich dann in diesem Fall aus dem Urlaub in Beriebsratestan zuschalten.

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Relfe

08.07.2021 um 12:49 Uhr

§§reiter

hast Du richtig verstanden, per Definition § 30 BetrVG hat die Präsenzsitzung Vorrang. In der GO wird das nochmal explizit festgehalten, weil es so gem. § 30 BetrVG Abs.2 (1) sein muss.

Was man aber machen kann (kann nicht muss), die Ausnahmen definieren in der GO, weil die sind ja nicht vorgegeben.

T
takkus

08.07.2021 um 13:01 Uhr

@relfe: das mit den Ausnahmen in der GO ist gut. Wie z.B. aus dem Urlaub oder nur eine bestimmte Anzahl von Sitzungen im Jahr als Hybrid- oder Videokonferenz. Aber dennoch: wenn das BR`s kreativ sind und in ihre GO Ausnahmetatbestände reinschreiben, schaffen es die Kreativsten bestimmt, das alle Sitzungen Teil- oder Vollvirtuell stattfinden können.

Im Übrigen: ich bevorzuge auch Präsenzsitzungen, aber wenn ich wirklich für ein Thema brennen würde, fände ich die Möglichkeit mich aus meinem Hotelzimmer auf der Dienstreise dazuschalten zu können sehr charmant.

§
§§Reiter

08.07.2021 um 14:13 Uhr

Zitat von takkus: "Aber dennoch: wenn das BR`s kreativ sind und in ihre GO Ausnahmetatbestände reinschreiben, schaffen es die Kreativsten bestimmt, das alle Sitzungen Teil- oder Vollvirtuell stattfinden können."

Ah, ok. Jetzt verstehe ich den Gedanken ;-) Da hast Du sicher Recht. Wenn man als BR die Motivation hat eine eindeutige, gesetzliche Regelung auszuhebeln, bzw. zu umgehen, wird man das mit ein paar kreativen Ausnahmeregelungen wohl auch hinkriegen.

Zitat von Relfe: "Was man aber machen kann (kann nicht muss), die Ausnahmen definieren in der GO, weil die sind ja nicht vorgegeben."

Das haben wir recht einfach gehalten und als Voraussetzung festgelegt, dass die Durchführung einer Präsenzsitzung aus objektiven Gründen unmöglich sein muss.

K
kratzbürste

08.07.2021 um 14:21 Uhr

Es gibt eben immer wieder BRs die glauben die Intetesdenvertretung der AN nebenher vom Schreibtisch erledigen zu können. Traurig traurig......

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