@Forentroll
Zeig mir bitte den §§ in dem der BR einen Beschlus für einen BERATER treffen muss, ich hab keinen gefunden. Das Wort Berater kommt IMHO ein einziges mal im BetrVG vor, im §111 und der steht IMHO nicht zur Diskussion.
Was Du vermutlich meinst ist der Sachverständige §80 (3) BetrVG. Wenn der gemeint ist hast du absolut Recht. Der BR muss beschließen zu konkreten Fällen einen Sachverständigen hinzuzuziehen um
- überhaupt festzustellen ob der BR einen Sachverständigen hinzuziehen möchte
- für einen AN als Sachverständigen die Freistellung für diesen zu erwirken
- für einen externen Sachverständigen die Kostenübernahme auszulösen
franzh möchte aber in seiner Eigenschaft als BR in die Verwaltungsstelle um sich dort beraten zu lassen.
Das fällt IMHO unter §37 (1) BetrVG. franzh muss sich also nur abmelden um im Rahmen seiner Tätigkeit als BR sich beraten zu lassen. Dazu braucht er keinen Entsendebeschluss des BR. Da Gewerkschaftsvertreter grundsätzlich ein Zutrittsrecht zum Betrieb haben könnte schließlich der Gewerkschaftsvertreter in den Betrieb kommen um den Kollegen zu beraten.
Siehe DKK Rn. 2 zu §37 BetrVG:
Zu den Aufgaben des BR und seiner Mitglieder gehören nicht nur die Teilnahme an den Sitzungen (BR, GBR, KBR, WA, JAV, GJAV, KJAV; vgl. ArbG Hamburg 3. 6. 08, AiB Newsletter 08, Nr. 10, 5; ArbG Frankfurt 2. 3. 88, AiB 89; vgl. auch § 30 Rn. 2 ff.) und seiner Ausschüsse, sondern z. B. auch die Beteiligung an Betriebsbegehungen (LAG Nürnberg 18. 10. 93, BB 94, 65), und BESPRECHUNGEN MIT DER GEWERKSCHAFT und Behörden (Brill, AuR 81, 202; Fitting, Rn. 23; HSWGN-Glock, Rn. 23; Richardi-Thüsing, Rn. 16). Unerheblich ist, ob die Durchführung der BR-Aufgaben innerhalb oder AUSSERHALB DES BETRIEBES erfolgt (ErfK-Eisemann, Rn. 3; Fitting, Rn. 27; GK-Weber, Rn. 24; HSWGN-Glock, Rn. 24; zu Wege- und Reisezeiten vgl. Rn. 41 f. und zu Auslandskontakten Rn. 20 f.). Jedes BR-Mitglied ist berechtigt, an jeder Sitzung teilzunehmen, solange es nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen i. S. d. § 25 verhindert ist (ArbG Frankfurt 2. 3. 88, a. a. O.; vgl. auch § 25 Rn. 15 ff.).