@Forentroll
Es ist immer wieder verblüffend wie sich die kompliziertesten Sachverhalte in so einfache Frage pressen lassen, nicht?
@Üzgür
Ich will trotzdem versuchen Licht in die Sache zu bringen.
Hier müssen wir erstmal die Struktur etwas genauer Betrachten:
> zwei Betriebe auf einem Gelände. Beide gehören der gleichen GmbH, die
> Gesellschafter der beiden Betriebe ist.
Der Begriff "Betrieb" ist zwar legal mittlerweile nicht mehr eindeutig definiert aber das BAG definiert in einigen jüngeren Urteilen das als Betrieb "die organisatorische Einheit anzusehen ist, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt"
Insofern wird es wohl eher schwierig werden an einem räumlichen Ort zwei Betriebe eines Unternehmens anzunehmen. Selbst wenn definitionsgemäß zwei Einheiten an einem Ort in zwei Betriebe getrennt werden können, ist immer noch §4 BetrVG beachtlich, wonach "Betriebsteile als gelten selbständige Betriebe gelten, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind."
1. entfällt, 2. wäre evtl. anwendbar wobei ich aber den zweiten Teil (Organisation) erstmal grundlegend anzweifeln würde. Da beide Bedingungen ("und") erfüllt sein müssen, damit diese Definition zutrifft würde ich also auch diese Bedingung wohl schwerlich als zutreffend ansehen.
Somit wäre erstmal zu klären, woraus sich Eure Erkenntnis ergibt, das hier auf einem Gelände zwei Betriebe existieren.
Etwas anderes kann gelten, wenn Du ein Detail ausgelassen hast, nämlich das jeder dieser Betriebe wiederum einem Unternehmen gehört, und die GmbH die Holding (Gesellschafter) dieser beiden Unternehmen ist.
Wenn dieser Fall zutrifft, käme ggf. §1 (2) BetrVG zum tragen:
"Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert."
Unabhängig von diesem unklaren Zustand läßt sich Deine eigentliche Frage kurz beantworten:
> Kann man die irgendwie an den Betrieb mit Betriebsrat "anschliessen",
> d.h. die Kollegen des anderen Betriebes mitbetreuen?
Nein. BR vertreten ausschließlich die Kollegen in dem Betrieb in dem sie gewählt worden sind.
Mehr gibt es zu der Frage nicht zu antworten.
Einzige Optionen:
Klärt erstmal die Legalsituation Eurer Unternehmensstruktur!
Wenn meine Vermutung zutrifft und ihr gar keine zwei Betriebe sondern nur ein Betrieb seid, dann ist Eure Existenz als BR des einen Betriebes in Frage gestellt (Verkennung des Betriebsbegriffes). Dann -> Rücktritt beschließen und für den gesamten Betrieb einen BR wählen.
Wenn es sich tatsächlich um zwei Betriebe EINES Unternehmens handelt:
-> klären ob der zweite Betrieb als Betriebsteil im Sinne von §4 zählt, falls Ja: Mit den Kollegen klar machen ob sie mit Euch gemeinsam einen BR wählen wollen.
Falls wieder Ja: -> Rücktritt beschließen und für den Betrieb + Betriebsteil (der beschließen muss bei Euch mitzuwählen) einen BR wählen.
Falls eine der Fragen mit Nein beantwortet: Die Kollegen wählen einen eigenen BR. Um es denen etwas einfacher zu machen: Bildet einen GBR (!) der momentan nur Mitglieder Eures BR entsendet, dieser setzt im anderen Betrieb einen Wahlvorstand ein und entsendet nach der Wahl auch Mitglieder in den GBR.
Falls es sich um ZWEI UNTERNEHMEN mit eigenen Betrieben handelt:
Klärt ob ihr einen gemeinsamen Betrieb bildet! Falls ja: -> Rücktritt und Neuwahl für den gemeinsamen Betrieb
Falls nein, die GmbH aber die Konzernmutter stellt: Bildet einen KBR (!), dann weiter wie unter GBR.
NB: Auch NUR ein GBR, KBR hilft hier nicht weiter. Diese haben eng umrissene eigene Zuständigkeiten und nehmen nicht die Befugnisse eines BR für BR-lose Betriebe war.