Erstellt am 07.06.2010 um 11:11 Uhr von Vannelle
Sofern beim Ersatzmitglied alles richtig gemacht wurde, geht das genau so.
Erstellt am 07.06.2010 um 11:37 Uhr von Waschbär
@franzh,
Die stimme vom EBRM Zählt. Das verhinderte BRM muss sich dem Kolletkiv wunsch beugen.
Erstellt am 07.06.2010 um 11:46 Uhr von PTNetty
Bei dieser Regelung geht es um die Anzahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder.
Wenn also in einem 5er BR die Tagesordnung geändert werden soll, müssen auch 5 anwesend sein und einstimmig der Änderung zustimmen.
Das Ersatzmitglied ist im Vertretungsfall ordentliches Mitglied und ersetzt die 5. Stimme. Wenn die Ladung und zunächst der Vertretungsfall ein rechtmäßiger (Krankheit, Urlaub, Seminar/Schulung/Fortbildung) war.
Gruß
PT Netty
Erstellt am 07.06.2010 um 13:34 Uhr von DerFitting
Da wollen wir aber alle noch einmal nachlesen:-)
Erstellt am 07.06.2010 um 14:44 Uhr von NonÖffentlich
Nach meinem Denken reicht die einfach Mehrheit bei der Abstimmung, wenn alle ORDENTLICHEN BR's anwesend sind. Alle MÜSSEN anwesend sein, wenn EBRM geladen wurden und auch dann nur MUSS es einstimmig sein. Habe jetzt aber auch nicht nachgesehen.
Erstellt am 07.06.2010 um 15:12 Uhr von Vannelle
@NonÖffentlich
Nein bei der Abstimmung um einen neuen bzw weiteren Tagesordnungspunkt müssen alle anwesenden BR Mitglieder egal ob fest oder Ersatz zustimmen! Wenn einer sich enthält oder nein sagt darf dieser Tagesordnungspunkt nicht behandelt werden.
Nachzulesen BAG 28.10.92 Ap BetrVG1972 §29 Nr. 4
Oder im Erfurter Kommentar BetrVG § 29 Teil 2
Erstellt am 07.06.2010 um 19:35 Uhr von Immie
@Vannelle
Das ist so nicht richtig.
Die Tagesordnung kann nur einstimmig geändert werden, wenn alle "ordentlichen" BRM anwesend sind.
Das geht nicht mit einem Ersatzmitglied.
Erstellt am 07.06.2010 um 19:48 Uhr von rainerw
Immie
§ 25 Rn15 im Fitting. Im Falle des Abs1 Satz 2 rückt das Ersatzmitglied, nicht endgültig, sondern nur für die Dauer der Zeitweiligen Verhinderung des ordendlichen BRM´s nach.
Während der Dauer der Stellvertretung ist es Mitgl. des BR und hat alle Rechte und Pflichten eines ordendlichen BRM´s (vgl. Rn7)
Erstellt am 07.06.2010 um 20:02 Uhr von ridgeback
rainerw,
soweit ok. Aber, der TOP kann nur geändert/ergänzt werden, wenn alle geladenen BRM anwesend sind und der Beschluss einstimmig ist.
Ist nach vollzogener Ladung jemand verhindert und ein EBRM wird nachgeladen, kann der TOP nicht mehr ergänzt/geändert werden.
Erstellt am 07.06.2010 um 20:47 Uhr von rainerw
ridgeback,
dann brauchen wir jetzt nur noch die gesetzliche Definietion wann eine Ladung an ein ERBM ordentlich ist und wann nicht und können uns eines zwei Klassen Betriebsrats erfreuen.
Erstellt am 07.06.2010 um 20:54 Uhr von DonJohnson
@all
Auch ich schließe mich Immie und ridgeback an...
Eigentlich auch logisch, wenn man bedenkt, dass das "verhinderte" BRM vielleicht doch gekommen wäre (wenn möglich) wenn die TO anders ausgesehen hätte. Ich denke, gerade aus diesem Grund hat der Gesetzgeber diesen § so formuliert...
Erstellt am 07.06.2010 um 21:12 Uhr von rainerw
DJ
Wo ist da die Logik?
Beispiel:
Jedes Betriebsratsmitglied erhält seine Einladung immer an einem Montag. Da Dies immer passiert zählt die Ladung als Form und Fristgerecht zugestellt.
Ein Ersatzmitglied erhält seine Einladung aber erst am Dienstag, weil ein "normales Mitglied" seine Einladung am Montag aus dem Postfach genommen hat und dem BRV mitgeteilt hat das er an besagtem Tag einen Arzttermin hat. Logisch ist das ein Mitglied erst absagen kann wenn es weiß wann eine Sitzung ist. Unlogisch ist es das die Ladung an dem Ersatzmitglied nicht Form und Fristgerecht ist, weil es erst geladen werden kann wenn das normale Mitglied abgesagt hat.
Und bitte DJ, wenn ein BRM evtl. doch noch kommen würde wenn die Tagesordung anders ausgesehen hätte..........., weiter brauch ich wohl nicht auszuholen.
Erstellt am 07.06.2010 um 21:19 Uhr von Immie
Und bitte DJ, wenn ein BRM evtl. doch noch kommen würde wenn die Tagesordung anders ausgesehen hätte..........., weiter brauch ich wohl nicht auszuholen.
Nein, brauchst du nicht.
Denn genau so ist es. Es gibt Tagesordnungspunkte, für die man kommt und andere...
Erstellt am 07.06.2010 um 21:27 Uhr von peters
Ich stelle mir ein Beispiel vor:
Kurz vor der Sitzung kommt noch eine Zuleitung vom Arbeitgeber über eine "winzige" Angelegenheit, die sogar noch vom Mitarbeiter so gewünscht wird.
Nun soll der BR nicht diesen Punkt noch auf die TO nehmen dürfen?
Sollen dann die BRM komplett alle nochmal heimgehen und einen Tag später nochmal kommen??? Oder das Ganze sogar auf die nächste Sitzung vertagt werden ?
Viele BR's sind heute nicht mehr alle an einem Standort versammelt und haben einen enormen Aufwand, um zur Sitzung zu kommen.
Ketzerisch gesagt:
Wenn diese Änderung der Tagesordnung so nicht erlaubt ist, was spricht dagegen, wenn der BRV die anberaumte Sitzung beendet, gleichzeitig die bereits anwesenden BRM zu einer neuen Sitzung einlädt, die gleich anschließend beginnt und nur den einen, neuen TOP enthält ???
Vielleicht gehört es einfach nur zum guten Stil eines BR, dass er nicht wichtige Punkte wie die Neuwahl eines BRV kurzfristig auf die TO nimmt, wenn mehrere ordentliche BRM verhindert sind. Denn dass diese in einem solchen Fall vielleicht Wert darauf legen würden, anwesend zu sein, kann ich verstehen.
Erstellt am 07.06.2010 um 21:49 Uhr von rainerw
@Immie
Nein, brauchst du nicht.
Denn genau so ist es. Es gibt Tagesordnungspunkte, für die man kommt und andere...
Und ganau für solche BRM´s hat der Gesetzgeber auch den 23 er eingeführt.
Ich hoffe das ihn nie ein Betriebsrat anwendet, sondern rede rein von der Theorie.
Socher BRM´S sollte vielmehr in Gewissen geredet werden das man nicht im Kasperltheather ist sondern mit um die Zukunft von ganzen Familien entscheidet.
@peters
auch meine Meinung
@all
Aber ich lasse mich auch gerne von euch überzeugen wenn ihr mir meine Logik wiederlegt,
oder wann ihr mir zeigt wann ein Nachrücker nicht ordendlich geladen ist nach meinem Beispiel.
Erstellt am 07.06.2010 um 21:58 Uhr von Immie
rainerw
Wenn ich Urlaub habe, finde ich es völlig legitim das so zu entscheiden.
Auch wenn ich krank bin. Und auch die Unterbrechung eines Seminares, hängt vom Thema der Sitzung ab.
Ja.. genauso sehe ich das.
Und da finde ich den 23er echt weit her geholt.
Erstellt am 07.06.2010 um 22:00 Uhr von Lotte
all,
also ich finde ja, dass Ihr Euch hier alle wieder findet:
http://www.dbb.de/dokumente/zfpr/2010/zfpronline_2010_03_05.pdf
Es geht im Urteil zwar um den PR, beschäftigt sich aber sehr intensiv mit dem Thema, weicht einer klaren Antwort, die man aufgrund des Leitsatzes vermuten dürfte m. E. aber aus.
Spannendes Thema!
rainer,
es könnte ja wirklich mal sooo ein wichtiges Thema sein, dass man dafür geneigt wäre den Urlaub zu unterbrechen (z. B. Rücktritt des BR)
Erstellt am 07.06.2010 um 22:04 Uhr von ridgeback
all,…hab noch etwas gefunden, Quelle: NZA-RR 2005 Heft 3
Heilung von Fehlern. Zwar kann also ein Verstoß gegen Ladungsvorschriften zur Unwirksamkeit des nachfolgenden Beschlusses führen. Das BAG hält jedoch die Heilung solcher Mängel im Rahmen der Beschlussfassung selbst für möglich. Demnach soll eine Ergänzung der Tagesordnung noch in der Sitzung zulässig sein, wenn alle Betriebsratsmitglieder dem zustimmen. Wichtig ist, dass nicht lediglich die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder genügt; vielmehr müssen alle Mitglieder zustimmen. Entgegen einer starken Meinung im Schrifttum genügt nur ein einstimmig gefasster Beschluss, die einfache Mehrheit reicht nicht aus. Dieser Auffassung sind auch die Instanzgerichte gefolgt. Allerdings büßt das Erfordernis der Einstimmigkeit seine Bedeutung in gewissem Umfang dadurch ein, dass die Rechtsprechung das allgemeine Einverständnis mit der Ergänzung der Tagesordnung schon dann annimmt, wenn kein Mitglied der Ergänzung widersprochen hat. Zu unterscheiden ist demnach zwischen dem Beschluss auf Ergänzung der Tagesordnung und dem Beschluss über den ergänzten Tagesordnungspunkt. Einer ausdrücklichen Beschlussfassung über die Ergänzung der Tagesordnung bedarf es nicht. Es genügt vielmehr, wenn über den ergänzten Tagesordnungspunkt abgestimmt wird, ohne dass zuvor ein Mitglied der Abstimmung widerspricht. Das Ergebnis der Abstimmung über den hinzugenommenen Punkt braucht nicht mehr einstimmig zu sein. In der Praxis dürfte die Heilung nicht selten daran scheitern, dass eben nicht alle Mitglieder des Betriebsrats bei der Beschlussfassung anwesend sind.
Der Betriebsrat kann die mitgeteilte Tagesordnung in der Betriebsratssitzung nur ändern, wenn der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig sein Einverständnis erklärt, den Beratungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen.
BAG, Entscheidung vom 24.05.2006 - 7 AZR 201/05
Erstellt am 07.06.2010 um 22:16 Uhr von peters
"es könnte ja wirklich mal sooo ein wichtiges Thema sein, dass man dafür geneigt wäre den Urlaub zu unterbrechen (z. B. Rücktritt des BR)"
... was allerdings alle Schaltjahre mal vorkommt.
Aber dafür soll eine flexible Arbeit des BR im Alltagsgeschäft verhindert werden ??
Erstellt am 07.06.2010 um 22:21 Uhr von Lotte
peters,
ich bin da heute ganz meinungslos, was das Ursprungsthema angeht, bin da ganz nah beim Verwaltungsgericht Köln ;-))
Hab mir nur überlegt, was mich aus dem Urlaub holen könnte...
Erstellt am 07.06.2010 um 22:39 Uhr von peters
Genauso könnte man fragen, was unsere Bundestagsabgeordneten dazu bewegen könnte, EINMAL vollzählig im Parlament zu erscheinen. ;-)
Erstellt am 07.06.2010 um 22:50 Uhr von sueton
Ich lese und komme aus dem Staunen nicht mehr raus!Ist der gute alte TOP'Sonstiges' verboten worden oder was ist da an mir vorbeigelaufen...?
Erstellt am 07.06.2010 um 22:51 Uhr von Lotte
peters,
da fiele mir auch was ein...;-))
Nun geh ich aber lieber schlafen...Gute Nacht ;-)
Erstellt am 07.06.2010 um 22:53 Uhr von Lotte
sueton,
also da sind sich die Richter aber einig: Sonstiges/Verschiedenes geht gar nicht...;-)
Jetzt aber...endgültig...Gute Nacht!
Erstellt am 07.06.2010 um 23:00 Uhr von rainerw
@Immie
Das der 23er sehr weit hergeholt ist, ist mir mehr als klar. Ich wollte nur aufzeigen, das es für das eine eine gesetzliche Defination gibt und für das andere nicht.
Nun hatte wir ja unser fleissiges Lottchen das uns auf den Weg gebracht hat.
Aber nun mal ehrlich, welcher BR setzt dies 1:1 um?
Erstellt am 08.06.2010 um 11:52 Uhr von Harzhexe
Das ErsMitglied wird bei zeitweiliger Verhinderung eines BRM (Betriebsratssitzungen) für die Dauer der Stellvertretung Mitglied des BR, auch wenn dies mitunter im Hinblick auf die oft nur kurze Zeit der Stellvertretung unbemerkt bleibt.Die Stellvertretung setzt zu dem Zeitpunt ein, da die Verhinderung des ordentlichen BRM beginnt.Die Stellvertretung tritt unabhängig von einer förmlichen Benachrichtigung des EBRM oder von einer Annahmeerklärung des EBRM in Kraft. Es nimmt in der Vetretungszeit nicht nur an den BR Sitzungen teil, sondern auch an allen anderen Geschäften des BR.So kann es sich wie jedes andere BRM selbstverständlich u.a. an Anträgen und Anberaumung einer BR Sitzung (§29 Abs. 3 BetrVG), oder auf Zuziehung eines GW-Vetreters (§31 BetrVG) beteiligen.
Um die volle Besetzung des BR in den BR Sitzungen sicherzustellen, hat der BRV, für das verhinderte Mitglied das EBRM zu laden (29 Abs. 2 S 6 BetrVG). Versäumt er dies, ist der BR an einer Beschlussfassung verhindert. Um willkürlich herbeigeführet Vertretungen auszuschließen, darf das EBRM nur im Falle einer tatsächlichen Verhinderung des ordentlichen BRM eingeladen werden. Betriebsbedingte Gründe (hoher Arbeitsanfall) stellen keinen Verhinderungsgrund dar.
(Quelle 101 Stichwörter für die praktische BR Arbeit)
Erstellt am 08.06.2010 um 13:12 Uhr von rainerw
@Harzhexe
Schön das Du versuchst die Sache noch mal aus dieser Sicht darzulegen.
Wenn ich Immie. ridgeback und DJ aber richtig verstanden habe geht es ihnen darum das wenn ertsmal eine Einladung an alle ordendlichen Mitglieder des Gremiums raus ist und dann aber einer absagt, die Ladung eines Nachrückers dann keine ordendliche Ladung mehr wäre und somit eine Tagesordnung vor unmittelbar vor Sitzungsbeginn nicht mehr geändert werden kann.
Hier habe ich dann gefragt " Wann ist eine Ladung an einen Nachrücker ordnungsgemäß?"
Dies kann meiner Meinung nur sein wenn der Zeitpunkt feststeht ab wann sich das ordendliche Mitglied als verhindert meldet. Eine gesetzliche Definition gibte es dafür nicht, sondern es ist rein eine Sache der Logik.
Erstellt am 08.06.2010 um 13:17 Uhr von DonJohnson
Nein Rainer - so meinte zumindest ich das nciht. Ein ordentliches BRM ist ein Ordentliches BRM. Im Verhinderungsfall hat das EBRM zwar die Rechte und Pflichten eines ordentlichen BRM - es ist aber keines ;-)
So ist es nun mal und ändert sich auch nciht. Und wie gesagt, es ist durchaus logisch, dass der Gesetzgeber das so fixiert hat... zumindest für mich!
Erstellt am 08.06.2010 um 13:31 Uhr von MonaLisa
@DJ....... DJ.....
versuch dich doch mal in die Lage eines z. B. 37ig köpfigen Gremiums zu denken.
Bei solchen Betriebsratsgrössen wirst du vermutlich niemals erleben, dass alle ordentlichen Mitglieder zur Sitzung ihren Hintern auf einem Stuhl im Sitzungszimmer pflanzen.
Es wird immer einer fehlen, ob korrekte Verhinderungsgründe oder nicht. In diesen Gremien wird es also niemals möglich sein, einen Tagesordnungspunkt zu ändern oder dazu zunehmen.
Nur mal so zwischen eure Diskussion geworfen.........
Erstellt am 08.06.2010 um 14:47 Uhr von Harzhexe
@rainerw, ich versuch es mal an Hand eines Beispiels: Ich bin im handwerklichen Bereich tätig und ordentliches BRM. Meine Arbeitszeit beginnt um 07:00 Uhr. Unsere Sitzung beginnt um 09:00 Uhr, um 07:55 Uhr hab ich einen kleinen Arbeitsunfall und muss zum Betriebsarzt, schaffe es noch mich beim BRV abzumelden. Der BRV kann auch zu diesem sehr kurzfristigem Zeitpunkt noch ein EBRM einladen. Sollte dann unserere TO um einen TOP erweitert werden müssen, ist dies nicht rechtens ? Oder einfacher, die Einladungen sind fristgerecht verteilt worden, am Tag der Sitzung werde ich krank und bin somit verhindert im Sinne des BetrVG. Die gleiche Prozedur, BRV lädt EBRM, auch nicht rechtens??
@DJ, Ich stimme Dir absolut zu, ein ordentliches BRM bleibt ein ordentliches BRM.
@all, um dieses Problem gar nicht erst aufkommen zu lassen, haben wir in unserer Einladung immer den TOP:Änderung/Ergänzung zur TO
Erstellt am 08.06.2010 um 16:50 Uhr von rainerw
@Harzhexe
Mit dem TOP: Änderung oder Ergänzung zur TO, bin ich eigentlich von aus gegangen das die jeder Betriebsrat bei jeder Sitzung mit auf der Tagesordung hat.
Bei dem anderem stellt sich die Frage wann ist eine Ladung Form und Fristgerecht zugestellt? Und auch, WER endscheidet wann eine Ladung Form und Fristgerecht zugestellt ist?
Die eigentliche Frage ist ja auch nicht, wann ist ein Mitglied verhindert, sondern, darf eine Tagesordnung ergänzt oder gändert werden wenn ein Nachrücker an der Sitzung teilnimmt.
Erstellt am 08.06.2010 um 17:30 Uhr von DonJohnson
rainer
Genau - um deinen letzten Satz geht es um ncihts anderes...
ML
Nun, da bei solchen Gremien ja die meiste Arbeit eh in den Ausschüssen gemacht wird, und diese Gremien ja regelmäßig Sitzungen haben usw usw usw....
... bleibe ich bei meiner Meinung ;-)
Und ich komme jetzt wisse nciht mit dem Spruch: "Wo kein Kläger...." ;-)
Erstellt am 08.06.2010 um 17:53 Uhr von Lotte
harzhexe,
die Ergänzung wird ja nicht dadurch legitimisiert, dass sie vorab schon mal angekündigt wird.
all,
da auch die Richter sich nicht klar äußern und etwas schwammig daher reden, kann man wohl heute den Obulus für Richtig und Falsch noch nicht verteilen...;-)
Wir machen es so, dass Themen, die wir z.B. trotz Fehlen von BRM ergänzt haben und die sich im Laufe der Sitzung als strittig (in Bezug auf den AG und/oder in Bezug auf Uneinigkeit im Gremium) erweisen, vertagt werden und zur Not eine ao Sitzung einberufen wird mit ordnungsgemäßer TO.
Themen, die sowieso strittig sind (z.B. Kündigungen) kommen bei uns grundsätzlich nicht auf eine Ergänzung.
DJ,
und dabei geht es nicht um "wo kein Kläger, da kein Richter" Auch das BetrVG sieht sogar vor, dass ein BR sich z.B. überhaupt nicht verhält, es zwingt den BR also keinesfalls ein so enges Korsett an, wie es hier manchmal dargestellt wird.
Ja, ich gehe auch manchmal bei Rot über die Straße und schau mich vorher ganz genau um, ob die Straße auch wirklich frei ist...
Nun dürft Ihr Steine schmeißen...
Erstellt am 08.06.2010 um 18:10 Uhr von MonaLisa
@DJ,
von Ausschüssen hat kein Mensch geredet.
Aber egal, auch wenn es so sein sollte, wie du es beschreibst, kann ein BR - Mitglied doch wohl zu recht erwarten, dass trotzdem regelmässig (!!!) BR - Sitzungen stattfinden.
BR - Sitzungen, die oftmals trotz aller Unkenrufen deinerseits mit Ersatzbetriebsräten stattfinden und einstimmige Tagesordnungsänderungen durchführen.
Erstellt am 08.06.2010 um 18:47 Uhr von rainerw
Lotte,
.......so was macht man doch nicht.
aber ich werfe nur mit Wattebäuschen, denn da es bei uns auf dem Land wenig Ampeln gibt, benutze ich fast nie den Zebrastreifen.
DJ,
Ich nenne mal ein Beispiel aus dem Fußball. Unser Miro Klose ist im Moment nur Ersatzspieler. Nun mal angenommen unser Herr Bundestrainer bringt ihn in den nächsten spielen von Anfang an......! Und im Endspiel ist Miro dann wieder auf der Bank.....! Ist er dann in der Zeit in der er voll gespielt hat (mit allen Rechten und Pflichten) auch nur Ersatzspieler gewesen, oder aber war er dann Stammspieler der in dem Endspiel wieder ins zweite Glied zurück kehrt?
Erstellt am 08.06.2010 um 21:35 Uhr von Immie
Bundesarbeitsgericht vom 24.05.2006 Aktenzeichen 7 AZR 201/05
Die Befassung mit neuen Tagesordnungspunkten oder gar verschiedenen Dingen unter "Verschiedenes" oder "Sonstiges" macht Beschlüsse des Betriebsrats nichtig:
Hier ein paar Auszüge:
Auf der Sitzung selbst wurde zwar einstimmig die Ergänzung der Tagesordnung um den betreffenden Punkt beschlossen. Hierbei waren jedoch drei Betriebsratsmitglieder nicht anwesend, von den ordentlichen Mitgliedern insgesamt fünf, da zwei durch Ersatzmitglieder vertreten wurden. Unter diesen gegebenen Umständen ist die Ergänzung der Tagesordnung um die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nicht wirksam erfolgt.
Diese Möglichkeit würde dem Betriebsratsmitglied aber genommen werden, wenn der Betriebsrat in seiner Abwesenheit Entscheidungen über solche Angelegenheiten treffen könnte, von denen er keine Kenntnis erhalten hat bzw. wenn trotz seines Widerspruchs über Angelegenheiten geschlafen beraten und entschieden würde, auf die er sich mangels vorheriger Mitteilung der Tagesordnung nicht vorbereiten konnte. Nur wenn alle Mitglieder des Betriebsrats anwesend sind und sich diese auch alle mit der Behandlung eines nicht vorher mitgeteilten Tagesordnungspunktes – aus welchen Gründen auch immer – einverstanden erklären (z. B. weil sie sich hinreichend sachkundig fühlen oder auf eine Vorbereitung keinen Wert legen), kann mithin eine Heilung des aufgezeigten Mangels in Betracht kommen.
Es ist im Übrigen auch nicht auszuschließen, dass ein an der Teilnahme verhindertes Betriebsratsmitglied bei Kenntnis einer aus seiner Sicht wichtigen Tagesordnung alles versuchen wird, sein Erscheinen doch noch zu ermöglichen oder doch zumindest auf eine Verlegung des Termins für die Betriebsratssitzung zu dringen. Bei Kenntnis der Tagesordnung hat das verhinderte Betriebsratsmitglied ferner die Möglichkeit, seine Betriebsratskollegen schon vorher über seine Auffassung zu unterrichten und zu überzeugen oder sie ggf. auch nur zu bitten, seine Argumente in der Betriebsratssitzung zumindest vorzutragen. Es bliebe ansonsten zudem die Gefahr der Manipulation, was besonders bei kleineren Betriebsräten deutlich wird. So könnte der Betriebsratsvorsitzende die Abwesenheit eines Mitgliedes dazu nutzen, um ohne Ankündigung Beschlüsse in Angelegenheiten zustande zu bringen, die bei Anwesenheit dieses Mitgliedes möglicherweise nicht gefasst worden wären.
http://www.betriebsratssitzung.de
Erstellt am 08.06.2010 um 21:57 Uhr von peters
Also ich zumindest kannte dieses Urteil durchaus.
Trotzdem sag ich, sowas macht nur Sinn bei TOP, die eine entscheidende Auswirkung auf die BR-Arbeit haben (und die Einrichtung eines KBR ist sehr wohl ein Punkt, bei dem ein BRM vermutlich gern mitreden würde).
Ich frag aber nochmal: macht so etwas Sinn bei einer TO-Änderung, bei der eine winzige personelle Maßnahme kurzfristig nachgeschoben wird?
Meine Ansicht ist: wenn der Arbeitgeber kurzfristig eine Vorlage eingereicht hat, bei der es sagen wir mal um eine Dienstplanänderung eines einzelnen MA geht, dann nimmt der BR diesen TOP (auch unter Anwesenheit der Ersatzmitglieder) nachträglich auf die TO. Falls irgendjemand (wer auch immer das sein mag) glaubt, dies anfechten zu müssen, dann soll er es halt tun.
Erstellt am 08.06.2010 um 22:07 Uhr von peters
Noch ne Randbemerkung dazu:
Ich fürchte, in unserem Rechtsstaat sind wir alle schon so darauf eingerichtet, dass bei uns ALLES im Detail durch ein Gesetz geregelt sein muss. Anders kommen wir nicht klar und sind hilflos, mal eine Entscheidung ohne Grundlage durch ein Gesetz oder ein Urteil treffen zu müssen.
Das Beispiel mit der roten Ampel war gar nicht so schlecht. Schaut euch mal das hier an:
<p><iframe width="556" height="313" src="https:www.youtube.com/embed/3n_mgFA47WQ?wmode=transparent&autoplay=0&rel=0&modestbranding=1" frameborder="0"></iframe></p>
So etwas würde bei uns in Deutschland NIE funktionieren. Nach höchstens 10 Minuten hätten wir die ersten Verletzten, Prügeleien und Anzeigen zu verzeichnen. ;-)
Erstellt am 08.06.2010 um 22:07 Uhr von Lotte
Hallo Immie,
ich kenne das Urteil auch. Aber wenn auch das VG Köln, welches sich in seinen Entscheidungsgründen überwiegend auf dieses Urteil bezieht, in seinem Leitsatz schreibt
"Eine Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn einer Personalratssitzung ist nur dann zulässig, wenn alle
Mitglieder des Personalrats (bei Verhinderung vertreten durch die zuständigen Ersatzmitglieder)
anwesend und mit der Ergänzung einverstanden sind." aus: http://www.dbb.de/dokumente/zfpr/2010/zfpronline_2010_03_05.pdf
kannst Du mir vielleicht nachsehen, dass ich Deine Schlussfolgerungen zwar verstehen kann, aber aus dem Gesamtkontext des von Dir zitierten Urteils, diese nicht zweifelsfrei bestätigen kann.
Hier ist es übrigens in Gänze: http://lexetius.com/2006,2299
Erstellt am 08.06.2010 um 22:17 Uhr von Immie
Das eine ist ist ein BAG Urteil und das ander ein VG.
Wenn scheinbar alle dieses Urteil kennen, verstehe ich nicht, was ihr hier diskutiert!
..Diesen Funktionen würde eine Tagesordnung nicht mehr gerecht, wenn sie in der Betriebsratssitzung, in der nicht alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind, durch Beschluss der teilnehmenden Betriebsratsmitglieder ergänzt werden könnte. Dadurch könnten Betriebsratsmitglieder von der Beschlussfassung in einer bestimmten Angelegenheit ausgeschlossen werden...
Was ist denn daran nicht klar?
Erstellt am 08.06.2010 um 22:40 Uhr von rainerw
@Immie
Was daran nicht klar ist?
Meiner Ansicht nach geht es nicht darum das die Tagesordung nicht geändert werden kann wenn der BR nicht vollständig ist----------das ist zweifelsfrei unstrittig.
Hier geht es darum das wenn der BR durch Nachrücker aufgefüllt und dann die Tagesordung geändert wird. Und hier sage ich das dies i.O. ist. Um nichts mehr undnichts weniger schreibe und Diskutiere ich hier mit.
Trotz aller verschiedener Meinungen finde ich das aber mal eine gute und wichtige Diskusion.
Erstellt am 08.06.2010 um 22:42 Uhr von Lotte
Immie,
das VG hat sich aber auf das BAG bezogen und ist zu einer anderen Meinung als Deiner gekommen. Und das BAG hat letztendlich geurteilt, weil der GBR nicht vollzählig war, nicht weil Ersatzmitglieder geladen waren.
"Da die BV 85 nicht mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen wurde, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesamtbetriebsrat in der Sitzung vom 25. Juli 1985 einen Beschluss über die Zustimmung zum Abschluss der BV 85 gefasst hat. Ein derartiger Beschluss des Gesamtbetriebsrats wäre zudem bereits aus formellen Gründen unwirksam, da die Einladung zu der Betriebsratssitzung keinen entsprechenden Tageordnungspunkt enthielt und die Tagesordnung in der Sitzung am 25. Juli 1985 nicht ergänzt werden konnte, weil nicht alle Mitglieder des Gesamtbetriebsrats anwesend waren."
Man erfährt in keinem Satz, was eigentlich mit den Ersatzmitgliedern ist.
Das, was Du daraus liest, kann man schlussfolgern, aber es steht dort so nicht.
Erstellt am 08.06.2010 um 23:07 Uhr von rainerw
na fein, ich hatte gerade meine fünf Finger zur hilfe genommen und hatte wie in Immie´s Urteil 3 abgezogen und 2 weider hinzu gezählt......., da sehe ich das Lotte das selbe wohl auch schon getan hat. Hab also doch noch alle Finger.
Erstellt am 09.06.2010 um 08:38 Uhr von Papnase
Wer Ersatzmitglieder lädt, die er nicht laden dürfte, der kann auch getrost die TO mit ihnen ändern.
Jetzt ist mein Nick geblockt! Den hat sich wohl ein angefressener unter den Nagel gerissen.
Erstellt am 09.06.2010 um 23:10 Uhr von Lotte
Papnase,
denke, dass Dein Nick hier gelandet ist:
http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=35744&keyword=&Nav=alle&Thema=&qPage=3&Site=BR-Forum&Menue=show
Hatte mich schon gewundert, dass Du auch Fragen stellst. Da die neue Pappnase eine Frage gestellt hat, kannst ja Kontakt aufnehmen und fragen, ob sie angefressen ist...