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ordentliche Kündigung in der Probezeit

T
Timm
Jun 2021 bearbeitet

Hallo zusammen,

muss der AG nach der ordnungsgemäß erfolgten Anhörung des BR nach §102 Abs.1 BetrVG die einwöchige Einspruchsfrist des BR abwarten, oder kann der AG die Kündigung direkt nach der erfolgten Anhörung aussprechen?

Oder ist es notwendig das der BRV dem AG mitteilt das der BR keine Stellungnahme abgibt?

Danke

32005

Community-Antworten (5)

M
Matze

25.06.2021 um 14:44 Uhr

Die Anhörung erfolgt doch schriftlich! Und der Betriebsrat antwortet nach seiner Sitzung schriftlich! Der Betriebsrat entscheidet, wann der AG die schriftliche Antwort erhält. Eine vorherige Kündigung ist nicht gültig. Aber, der AG kann sehr wohl im Vorfeld dem AN die Kündigungsabsicht mitteilen. Allerdings ist eine Ablehnung des BR in der Probezeit i.d.R. unbedeutend.

R
RudiRadeberger

25.06.2021 um 14:46 Uhr

Ja, muss er. Das Anhörungsverfahren muss vollständig abgeschlossen sein, bevor der AG die Kündigung ausspricht.

Wenn der BRV dem AG mitteilt, dass der BR sich nicht äußern wird, ändert das nichts. Die einwöchige "Schweigezeit" muss runterticken.

F
fantil

25.06.2021 um 15:21 Uhr

Zitat RudiRadeberger: "Wenn der BRV dem AG mitteilt, dass der BR sich nicht äußern wird, ändert das nichts. Die einwöchige "Schweigezeit" muss runterticken."

Nein, das muss sie NICHT. Wenn der BR dem AG seinen Beschluss abschließend mitteilt, kann der AG die Kündigung aussprechen.

R
RudiRadeberger

25.06.2021 um 15:23 Uhr

"Schweigezeit" bedeutet, dass der BR (wie in diesem Fall) keinen Beschluss fassen will und wird. Ergo eine Woche Countdown.

C
celestro

25.06.2021 um 15:26 Uhr

"Wenn der BR dem AG seinen Beschluss abschließend mitteilt, kann der AG die Kündigung aussprechen."

Und deshalb sollte der BRV NICHT sagen, das man sich nicht äußern wird.

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