Erstellt am 26.05.2010 um 12:18 Uhr von Werner
Moin,
ein Zeitrahmen für den Ablauf der Geheimhaltung nach §79 BetrVG gibt es nicht.
Die Informationsweitergabe an Gewerkschaftsvertreter ist als zulässig anzusehen.
Sie können ihren betriebsverfassungsrechtlichen Beratungspflichten nur gerecht werden, wenn sie auch über einen vollständigen Informationshorizont verfügen. Überdies sind Gewerkschaftsvertreter einmal selbst in den Kreis der an die Geheimhaltung gebundenen Personen einbezogen (Abs. 2), zum anderen können sie an Betriebsratssitzungen teilnehmen (§ 31 BetrVG), und es existiert kein Verbot, vom Unternehmer als geheimhaltungspflichtig bezeichnete Angelegenheiten dort zu erörtern. Fälle, dass Betriebsratsmitglieder Informationen mit erheblichen Konsequenzen für Betriebsangehörige für sich behielten, müssen der Vergangenheit angehören.
Erstellt am 26.05.2010 um 22:27 Uhr von Biber
@schleswiger,
was bedeutet die Produktionsverlagerung für Eure Belegschaft?
Stellenabbau?
Stundenreduzierungen?
Schließung von Abteilungen oder Betriebsteilen?
Euer AG hat Euch verpflichtet nichts darüber der Belegschaft zu erzählen?
Was glaubt Ihr wohl warum?
Damit sie sich dann über das Geschenk "Arbeitsplatzabbau" mehr freuen können?
Oder damit er bis zum Schluß "Ruhe" im Betrieb hat?
Wenn diese Verlagerung irgend etwas mit Personalabbau zu tun hat, solltet Ihr umgehend (wenn Ihr organisiert seit) die Gewerkschaft einschalten UND Eure Belegschaft informieren! Eine Betriebsversammlung wäre der richtige Rahmen dafür.
Dort kann Euer AG dann gleich Rede und Antwort stehen.
Auch wenn es einiges gibt was der Geheimhaltung unterliegt,
"ein Betriebsrat ist kein Geheimrat"!
Wenn Ihr über Informationen verfügt die solch erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen können, seid Ihr geradezu verpflichtet die Belegschaft darüber in Kenntnis zu setzen.
Erstellt am 26.05.2010 um 23:15 Uhr von rainerw
Ich sehe es auch so wie Biber. Nur solltet ihr sicher sein das er dies auch macht. Nur alleine die Aussage das er es möchte ist danicht ausreichend.