Erstellt am 30.05.2010 um 13:56 Uhr von derdermalwjlwar
a) Zitat aus Däubler, BetrVG, §17 RN10:
Eine geheime Wahl ist nicht erforderlich (BAG 14. 12. 65, AP Nr. 5 zu § 16 BetrVG; LAG Rheinland-Pfalz 30. 1. 86, AuR 87, 35). Selbst die Benutzung von Stimmzetteln ist nicht notwendig. Die Wahl kann auch durch Handaufheben erfolgen, wenn feststeht, dass die Anwesenden in ihrer Mehrheit mit den vorgeschlagenen Kandidaten einverstanden sind und keine berechtigten Zweifel bestehen können, wer gewählt ist (BAG, a. a. O.). Es genügt aber auch, dass sich keine Gegenstimmen erheben und niemand erklärt, er enthalte sich der Stimme.
Das heißt, so lange das Ergebnis eindeutig ist, muss die Wahl nicht geheim erfolgen.
b)
Dann stehen alle Vorschläge zur Wahl. Glaubt man dem Kommentar, dann muss formlos über jedes Einzelmitglied abgestimmt werden. Ein bisschen komisch und aufwändig, aber....
c)
Alle anwesenden Arbeitnehmer sind Abstimmungsberechtigt. Die Zahl der Anwesenden mußt Du aber erst dann ermitteln, wenn das Abstimmungsergebnis per Handaufheben nicht eindeutig ist.
d) Siehe Par 17 (4) BetrVG:
Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.