Alte BV öffnet Tür und Angeln
Folgendes Problem unser Arbeitgeber lässt am Wochenende arbeiten ohne den BR zu informieren. Er hat den Mitarbeitern in bestimmten Abteilungen gesagt ,das der Freitag nach Fronleichnam frei wäre aber dafür die Arbeit an zwei Samstagen rausgearbeitetet wird. Wir sind neu im BR und haben jetzt das Problem das eine alte BV mit 6 monatiger Kündigungsfrist ,Tür und Angeln für diese Aktion öffnet.
Community-Antworten (6)
22.05.2010 um 12:46 Uhr
hansh, das sehe ich nicht ganz so schwarz wie Du. Ihr solltet dem AG mitteilen, dass ein Verzicht des Betriebsrats auf zwingende Mitbestimmungsrechte unzulässig ist. Eine Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet, ist daher unwirksam. Sollte er trotzdem die Maßnahme ohne eure Beteiligung durchführen, solltet ihr einen Anwalt (gültiger Beschluss vorausgesetzt) beauftragen, eure Interessen zu vertreten.
22.05.2010 um 13:13 Uhr
hansh Die Inhalte der BV sollte hier mitgeteilt werden. Ansonsten ist raten angesagt.
22.05.2010 um 15:41 Uhr
Im Prinzip steht dort drin das wir eine Arbeitszeit von 38 Std haben ,diese aber jederzeit von 32Std bis auf 45 Std varriieren kann solange der Mittelwert im Jahr 38 Std beträgt dazu kann mit einer Ankündigungsfrist von 4 Tagen Samstagsarbeit angekündigt werden.Es steht nirgendswo drin das dazu der BR befragt werden muss.Quasi ein Freifahrtschein.
22.05.2010 um 15:49 Uhr
hansh, ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1b ArbZG im TV vereinbart, dass die Grenze der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines erweiterten Bezugszeitraums erreicht werden kann?
22.05.2010 um 16:01 Uhr
@ridgeback Wir sind nicht Tarifgebunden!
22.05.2010 um 16:25 Uhr
hansh,
- Innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen dürfen jedoch im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG). Krankheitstage und Zeiten des gesetzlichen Mindesturlaubs kommen gemäß Art. 5 der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG, die bei der Auslegung des ArbZG zu berücksichtigen ist, als Ausgleichszeitraum jedoch nicht in Betracht.
- Die Wahl des Ausgleichszeitraumes ist mitbestimmungspflichtig, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
- Der Arbeitgeber/BR kann/können also nicht eigenmächtig oder durch BV die Ausgleichszeit auf 1 Jahr verlängern.
Laßt die ganze BV durch einen Arbeitsrechtler prüfen. Per Glaskugel möchte ich da keine Ratschläge geben.
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