Kündigungsschutz bei Insolvenz?
Hallo zusammen. Wie verhält sich der Kündigungsschutz für Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung bei einer Insolvenz? Muß sich auch ein Insolvenzverwalter an den gesonderten Kündigungsschutz halten?
Community-Antworten (1)
22.05.2010 um 10:24 Uhr
gongi, der Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes besteht darin, dass gegenüber dem geschützten Personenkreis grundsätzlich nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt (§ 15 Abs. 1 bis 3 a KSchG), während die ordentliche Kündigung nur zulässig ist, wenn der Betrieb stillgelegt wird oder wenn die Betriebsabteilung stillgelegt wird, in der die geschützte Person beschäftigt wird, und eine Übernahme in eine andere Betriebsabteilung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist (§ 15 Abs. 4 und 5 KSchG). Solange die geschützten Personen ihre betriebsverfassungsrechtliche Funktion ausüben, kann eine grundlos erklärte außerordentliche Kündigung dazu führen, dass sie in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit gestört oder behindert werden. Deshalb ist die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern oder sonstigen betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträgern während der Dauer ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Funktion, also während ihres Amts bzw. der Kandidatur zu einem betriebsverfassungsrechtlichen Amt nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig (§ 103). Das gilt aber nicht für eine ordentliche Kündigung, weil sie nur zum Zeitpunkt der Stilllegung des Betriebs bzw. der Betriebsabteilung zulässig ist. Deshalb genügt, dass der Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu hören ist. Gleiches gilt, weil eine Störung oder Behinderung der Amtstätigkeit ausscheidet, für Kündigungen im Nachwirkungszeitraum. Die Kündigung in der Insolvenz kann allein nach § 15 Abs 1, 4, 5 KSchG, nicht nach § 125 InsO überprüft werden. § 125 InsO ist insoweit allein gegenüber § 1 KSchG lex specialis, nicht auch gegenüber § 15 KSchG.
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