Erstellt am 20.05.2010 um 10:50 Uhr von rkoch
- wieviele BR-Mitglieder insgesamt?
So viele ihr wollt - empfohlen wird sich an der Größe des BA zu orientieren.
- mit oder ohne Vorsitzende und Stellvertretende?
Wie ihr wollt.
- wie soll die Wahl dieses Ausschusses erfolgen? (Geheim, oder?)
- im BetrVG wird auf die Wahl des Betriebsausschusses verwiesen. Dort ist die Rede von "Verhältniswahl". Ist die Verhältniswahl bezogen auf die Listen, die jetzt im BR vertreten sind? (3 Liste à 3 Sitze jeweils)
- Oder dürfen wir intern entscheiden, dass wir per Mehrheitswahl wählen?
§28 BetrVG: Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
aaO: Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
Steht doch eigentlich alles da, oder?
Also:
- wie soll die Wahl dieses Ausschusses erfolgen? (Geheim, oder?)
Ja.
- im BetrVG wird auf die Wahl des Betriebsausschusses verwiesen. Dort ist die Rede von "Verhältniswahl". Ist die Verhältniswahl bezogen auf die Listen, die jetzt im BR vertreten sind? (3 Liste à 3 Sitze jeweils)
Die Frage hattet ihr doch schon bei der Wahl des BA zu klären? Natürlich sind die Listen der Wahl vollkommen irrellevant. Die BRM (unabhängig von ihrer Listenzugehörigkeit bei der Wahl) machen Wahlvorschläge. Kommen dabei mehrere Listen zu stande: Verhältniswahl, kommt nur eine Liste zustande: Mehrheitswahl.
- Oder dürfen wir intern entscheiden, dass wir per Mehrheitswahl wählen?
Bei der Aufstellung der Listen seid ihr frei im Willen, also könnt ihr dadurch das ihr nur eine Liste aufstellt Euch für Mehrheitswahl entscheiden.
Erstellt am 20.05.2010 um 11:21 Uhr von Mensch
Danke nochmals!!!!
Dann haben wir bei der Wahl des BA alles richtig gemacht.
Es war eine grosse Hilfe!
Erstellt am 20.05.2010 um 11:34 Uhr von Mensch
Ich müßte aber doch noch eine Frage stellen:
Gewählt dürfen nur BR-Mitglieder (keine Ersatzmitglieder) werden ("Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte gewählt"). Diese werden bis zur nächsten Sitzung alle angefragt, ob sie Interesse haben, an den Gesundheitsausschuß teilzunehmen.
Aber dürfen die ordnungsgemäß geladenen Ersatzmitglieder (3) den Ausschuss wählen?
... Danke....
Erstellt am 20.05.2010 um 12:25 Uhr von rkoch
Natürlich. EBRM sind während ihrer Vertretungstätigkeit vollwertige BRM (mit Ausnahme des Statuses "Mitte des BR" :-) )
Die Ausschußmitglieder können auch in Abwesenheit gewählt werden.
(Unrealistisches) Extrembeispiel:
Der BRV lädt zu einer Sitzung ein, bei der sämtliche (!) BRM verhindert sind und deswegen nur EBRM geladen und anwesend sind (die Problematik wer dann die Sitzung leitet ignoriere ich mal).
TOP: Wahl der Ausschussmitglieder
Die EBRM schlagen einige der regulären BRM (EBRM geht nicht) zur Wahl vor und diese BRM werden dann in Abwesenheit von den EBRM in geheimer Wahl in den Ausschuss gewählt.
> Diese werden bis zur nächsten Sitzung alle angefragt .....
Genaugenommen schreibt das Gesetz übrigens nicht einmal vor, das diese BRM mit ihrer Aufstellung und Wahl einverstanden sein müssen, GK-Raab, Rn. 30, werweist sogar darauf, dass die willkürliche Ablehnung oder Niederlegung des Amts u. U. eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 sein kann. Man hat halt als BRM gewisse Pflichten :-)