Betriebsübergang nach §613a BGB oder nicht?
Hallo zusammen,
Wir sind eine GmbH & Co. KG und sollen verkauft werden. Kommanditist ist eine Holding AG. Diese Holding AG verkauft nun ihren Kommanditanteil und sagt, hier findet nur ein Eigentümerwechsel statt und das ist kein Betriebsübergang, sondern ein reiner Verkauf.
Community-Antworten (3)
20.05.2010 um 01:38 Uhr
Ähm,wo wäre jetzt eine Frage,Problematik o.Ä. zum diskutieren?
20.05.2010 um 11:45 Uhr
Nach dem letzten Satz von Jagger:
Diese Holding AG verkauft nun ihren Kommanditanteil ** UND SAGT **, hier findet nur ein Eigentümerwechsel statt und das ist kein Betriebsübergang, sondern ein reiner Verkauf.
impliziere ich die Frage: Hat die Holding AG mit ihrer Meinung Recht?
Antwort: dazu Wedde ArbR zu §613a BGB: Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht. Für den Betriebsübergang ist damit kennzeichnend, dass ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht, dass der Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber übergeht, und dass der Übergang durch Rechtsgeschäft erfolgt.
Es muss ein Wechsel der Rechtspersönlichkeit von ehemaligem auf neuen Betriebserwerber erfolgen. So berührt ein bloßer Gesellschafterwechsel die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht, so dass kein Betriebsübergang vorliegt (BAG 14. 8. 2007, NZA 07, 1428).
Kommentar Ende.
Sofern also der Betrieb einen KOMPLETT neuen Eigentümer bekommt IST es wahrscheinlich ein Betriebsübergang. Das Wort EIGENTÜMERWECHSEL der Holding suggeriert einen Betriebsübergang. Bleibt aber die GmbH & Co. KG in ihrer Identität gleich und es werden nur die Gesellschafter ausgetausch (auch eine Form von Eigentümerwechsel) dann nicht. Da die Holding anscheinend nur ihren Kommanditanteil verkauft würde ich letzteren Fall annehmen, also kein BÜ.
Bleibt der Eigentümer gleich und es werden nur ANTEILE verkauft, dann nicht. Kommt aber i.d.R. in dieser Form vor allem bei einer AG vor.
Um den Fall endgültig zu klären:
- siehe entsprechende Kommentare zu §613a BGB (wie z.B. Wedde oder ErfK oder ein spezifischer Kommentar zum BGB
- Bei Problemen und Unklarheiten fragen sie einen Sachverständigen oder Rechtsverdreher ihres Vertrauens :-)
20.05.2010 um 19:51 Uhr
Hallo rkoch,
Vielen Dank für die ausführliche und verständliche Antwort.
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