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Mehrstunden sind Pflicht oder nicht

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Chupacabra
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich bin ein neues BR-Mitglied und bin mir nicht ganz sicher ob ich meinem Kollegen helfen kann.

Er hat einen 30 Stundenvertrag und wird jede Woche zu Mehrstunden verdonnert, obwohl er ein kleines kind zuhause hat und zur zeit wirklich nur max. 32 h die Woche arbeiten kann.

Der Chef sagt, er habe in seinem Arbeitsvertrag zugestimmt, Mehrstunden zu leisten wenn diese gefordert werden.

Darf der Chef das einfach so mit dem Hinweis auf den Arbeitsvertrag. Und wie kann ich meinem Kollegen jetzt unterstützung zusichern?

Ich würde mich wirklich sehr über eine Antwort freuen!

Liebe Grüße Thorsten

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Community-Antworten (7)

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ridgeback

19.05.2010 um 12:10 Uhr

Chupacabra, werden die Ü-Std. durch den BR genehmigt?

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Chupacabra

19.05.2010 um 12:45 Uhr

Hallo ridgeback,

ja, die Überstunden, gelten als entsprechende Mehrstunden und sind genehmigt soweit der Arbeitnehmer nicht mehr als 10 Stunden am Tag arbeitet.

Es ist bestimmt schwierig dort einzuschränken stimmts... auf vertraglich zugesicherte mindeststunden kann man sich berufen, aber kann man gegen mehrstunden etwas tun?

Vielen Dank!

Liebe Grüße Thorsten

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rkoch

19.05.2010 um 12:59 Uhr

@Chupacabra

die Überstunden, gelten als entsprechende Mehrstunden und sind genehmigt soweit der Arbeitnehmer nicht mehr als 10 Stunden am Tag arbeitet.

Du willst uns damit nicht sagen, das IHR pauschal dem AG genehmigt habt für alle AN Überstunden bis zur Höchstgrenze von 10h pro Tag anzuordnen, oder?

Das wäre und ist nicht Sinn der Mitbestimmung des BR ist ist IMO bereits von den ArbG für unzulässig erklärt worden.

Ansonsten hast Du Dir bereits selbst die Antwort gegeben: Der Sinn des MBR bei Veränderungen der Arbeitszeit nach §87 (1) Nr. 3 BetrVG IST EBEN, das der BR auf solche Fälle Rücksicht nehmen kann (und sollte). Die Zustimmung/Ablehnung von Mehrarbeit ist im Gegensatz zu §99 nicht an irgendwelche Regeln gebunden. Der BR muss seine Ablehnung nicht einmal begründen! Ein Einfaches "wir lehnen für den AN X Mehrarbeit ab" genügt! Das der MA selbst sich Vertraglich bereits zur Mehrarbeit verpflichtet hat hat mit dem MBR des BR nichts zu tun. Genau genommen braucht der AG ZWEI Zustimmungen, damit er Mehrarbei anordenen kann: Die des BR UND die des AN (wobei dessen Zustimmung auch ohne diese Klausel angenommen werden kann).

Also, wenn ihr für den AN etwas tun wollt, dann lehnt die Mehrarbeit als BR schlicht und einfach ab.

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Chupacabra

19.05.2010 um 13:21 Uhr

Hallo rkoch,

vielen dank für deine sehr aufschlussreiche antwort.

Du willst uns damit nicht sagen, das IHR pauschal dem AG genehmigt habt für alle AN Überstunden bis zur Höchstgrenze von 10h pro Tag anzuordnen, oder?

Nein, zum Glück sieht das anders aus. Wir achten nur darauf, das die Höchstgrenze beachtet wird. "genehmigt" in form von einer BV oder so, haben wir bis jetzt noch gar nichts.

Es gilt bei uns das reine BetrVG ohne extra - genehmigungen ..

Also ich möchte meinem Kollegen sehr gerne helfen, wenn ich also die Mehrstunden durch einen Beschluss von uns einfach ablehnen kann - freue ich mich!

Eine Frage: Wo steht das genau, das ich keine Begründung abgeben muss? Unter §87 (1) Nr. 3 BetrVG lese ich das leider nicht richtig raus.

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ridgeback

19.05.2010 um 13:24 Uhr

Chupacabra ...ergänzend zu rkoch; Der Teilzeitbeschäftigte bringt zum Ausdruck, dass ihm nicht daran gelegen ist eine Vollzeitstelle auszuüben und das er nur gelegentlich zur Mehrarbeit bereit ist.

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ridgeback

19.05.2010 um 13:26 Uhr

Chupacabra, *Es gilt bei uns das reine BetrVG ohne extra - genehmigungen *

Dann solltet ihr aber das Büchlein etwas genauer lesen. Ihr verzichtet auf euer MBR....bin sprachlos

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ridgeback

19.05.2010 um 13:34 Uhr

Chupacabra, liegen die individualrechtlichen Voraussetzungen vor, so hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, ob und in welchem Umfang Überstunden zu leisten sind. Ferner wird er an der Entscheidung beteiligt, nach welchen Grundsätzen die Arbeitnehmer, die die Überstunden ableisten sollen, auszuwählen sind. Unabhängig vom rechtlichen Anspruch greift die Mitbestimmung aber auch, wenn der Arbeitgeber freiwillig geleistete Überstunden duldend entgegennimmt. BetrVG § 87 1.2

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