Erstellt am 18.05.2010 um 00:13 Uhr von peters
*davon müssen 4 Männer 3 Frauen sein*
Falsch. Es muss heißen, im BR müssen mindestens 3 Frauen sein.
Leider hast du nicht geschrieben, an welcher Stelle die Frauen in der Liste stehen.
Die Höchstzahlen würden so lauten:
Liste X......Platz .........Liste Y.....Platz
66 ...........1 ..................43........2
33............3...................21,5.....5
22............4...................14,3......7
16,5.........6...................10,8.......-
13,2..........-...................8,6.......-
Sind in der Liste X unter den 4 Gewählten keine 3 Frauen, so kann die Liste Y das Minderheitengeschlecht nicht erfüllen, da sie keine Frau in der Liste hat.
Somit würde ein (oder gar mehrere) Plätze im BR von der Liste Y an die Liste X fallen, bis 3 Frauen im BR vertreten sind.
Erstellt am 18.05.2010 um 01:13 Uhr von Monthy
Die liste X 66St. ..... liste Y 43 St.
1. Mann ..... 1.Mann
2. Mann ..... 2.Mann
3. Mann ..... 3.Mann
4. Frau .... 4.Mann
5. Frau .... 5.Mann
6. Mann ..... 6.Mann
7. Frau .... 7.Mann
So war die Listenplatzverteilung. Wenn also 3 Frauen min. vertreten sein müssen, wären dann 6 sitze für liste X und 1 sitz für Y?
Erstellt am 18.05.2010 um 07:33 Uhr von peters
So ist es.
Dumm gelaufen für Liste Y, würde ich sagen.
Aber das war schon vor der Auszählung absehbar.
Erstellt am 18.05.2010 um 15:08 Uhr von Taurus
Da bemühen wir doch mal das Gesetz:
An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl benannten Person, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte Person des Geschlechts in der Minderheit.
Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der Minderheit, so geht dieser Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit über. Entfällt die Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.
Das Verfahren nach den Nummern 1 und 2 ist so lange fortzusetzen bis der Mindestanteil der Sitze des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes erreicht ist.Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts in der Minderheit sind auf den einzelnen Vorschlagslisten nur die Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge ihrer Benennung zu berücksichtigen.
Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige des Geschlechts in der Minderheit, verbleibt der Sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten des Geschlechts in der Minderheit nach Nummer 1 hätte abgeben müssen.