Erstellt am 16.05.2010 um 14:37 Uhr von tiktak
Hallo Marina,
hat deinen BR Sprechstunde eingerichtet?Warum schreibst du den Brief,gehst du einfach zum BRV , sagst du ihm das du ein Termin willst und Thema erledigt.Keine hat dann die Möglichkeit etwas schriftliches gegen dich zu benutzen.
Erstellt am 16.05.2010 um 16:19 Uhr von nicoline
Hallo Marina,
Du hast die Möglichkeit, noch einen Brief zu schreiben. Dieses mal schreibst Du oben drüber
Beschwerde nach § 85 BetrVG
schilderst dann Dein Anliegen
und schreibst zum Schluss, der BR möge Dir bitte mitteilen, ob er Deine Beschwerde für berechtigt hält.
Tut er dieses, ist er verpflichtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.