Gültigkeit einer Liste
Indirekt hat diese Frage auch mit dem BR zu tun. Ich bin im Wahlvorstand. 3 Listen wurden fristgerecht eingereicht. Die Frist ist nun abgelaufen. Gestern kam ein Kandidat einer Liste auf mich zu und sagte er wäre von seinem Vorgesetzten zur Kandidatur "gezwungen" worden. Wie ist hierbei die Rechtslage? Hat jemand von Euch so etwas schon mal gehört oder selber erlebt? Was soll ich machen? Ihn aus der Liste streichen, oder die gesammte Liste als ungültig erklären, oder gar nichts. Für die Hilfe bedanke ich mich.
Community-Antworten (3)
13.05.2010 um 19:46 Uhr
@Papajojo, " er wäre von seinem Vorgesetzten zur Kandidatur "gezwungen" worden" tut mir leid.... aber der Kollege ist ein Erwachsener und seiner Sinne - wohl hoffentlich - mächtig! Dazu hat er seine Kandidatur eigenhändig unterschrieben. Diese Begründungen sind für mich schon fast lachhaft! Aber zu deinem Problem, sobald die Listen beim Wahlvorstand liegen, kann sich kein Kandidat mehr streichen lassen! Aber es steht im frei - sollte er gewählt werden - die Wahl nicht anzunehmen. Vielleicht besinnt er sich doch noch und kommt auf den Trichter, dass wir in keiner Diktatur leben und kein Mensch zu einer "Kandidatur" gezwungen werden kann.
15.05.2010 um 08:12 Uhr
Von einem Arbeitsrichter habe ich erfahren, dass es doch die Möglichkeit gibt sich von der Liste zu streichen!!!! Und zwar als Vorwegnahme der Nichtannahme des Mandats. Weiß jemand etwas davon?
15.05.2010 um 18:22 Uhr
Papajojo, nun, man wird sicher auch Arbeitsrichter finden, die da unterschiedlicher Meinung sind, genau so wie die unterschiedlichen Kommentare zum BetrVG. Ricardi-Thüsing z.B. hält es für zulässig, der DKK nicht und das BVerwG, im Zusammenhang mit einer Personalratswahl, auch nicht.
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 6 WO BetrVG, III. Inhalt der Vorschlagslisten Rn 34
Eine Rücknahme der Zustimmung zur Bewerbung ist nicht zulässig (vgl. BVerwG 30. 10. 64, AP Nr. 1 zu § 9 WahlO z. PersVG; Fitting Rn. 10; a. A. Richardi-Thüsing, Rn. 12, die die Rücknahme sogar noch nach Ablauf der Einreichungsfrist bis zum Beginn des Wahlvorgangs als zulässig ansehen). Das gilt nicht nur für den Zeitraum nach der Einreichung der Vorschlagsliste beim WV, sondern auch dann, wenn die Liste noch nicht eingereicht worden ist, der Wahlbewerber seine Zustimmung aber bereits gegenüber dem Listenvertreter erklärt hat. In beiden Fällen wäre nämlich eine Streichung des Wahlbewerbers auf der Vorschlagsliste unumgänglich. Damit würde der Wahlvorschlag inhaltlich verändert und die ursprünglich mit den Unterschriften verknüpfte Aussage, die sich auch auf den gestrichenen Kandidaten bezog, ihrem Inhalt nach unrichtig; zumindest ist diese Möglichkeit nicht auszuschließen (vgl. BAG 15. 12. 72, AP Nr. 1 zu § 14 BetrVG 1972; vgl. aber Richardi-Thüsing, a. a. O., die für die Ordnungsmäßigkeit der Liste auf den Zeitpunkt der Einreichung abstellen). Ein Wahlbewerber, der seine Kandidatur nicht mehr aufrechterhalten möchte, kann jedoch für den Fall der Wahl die Annahme des BR-Amts nach § 17 Abs. 1 WO ablehnen (Fitting, Rn. 19).
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