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Originäre Zuständigkeit betriebsübliche Öffnungszeit - BR oder GBR?

K
Ketzer09
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ,

ich würde mich freuen , wenn mir jmd Auskunft geben kann ob die originäre Zuständigkeit für betriebsübliche Öffnungszeiten beim BR oder GBR liegt. Hintergrund: Wir sind ein call center ähnliches Dienstleistungsunternehmen mit regionalen BR`s. In einem Betriebsteil kam die Anfrage bis 22 Uhr zu öffnen. Der eine regionale BR hat dies an den GBR delegiert und die haben eine Rahmen BV verhandelt die " im Bedarfsfall "auch für alle Betriebsteile in allen Regionen gelten soll. Super wäre eine Quellenangabe. Vorab vielen Dank für eure Zeit und Mühen

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Community-Antworten (1)

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paula

17.02.2009 um 15:58 Uhr

Grundsätzlich ist die Frage der Arbeitszeit eine örtliche Angelegenheit. Nur in Ausnahmefällen wird man eine GBR Zuständigkeit annehmen können. Unser AG hat für eine bundesweit operierendes Kundencenter versucht eine GBR-Zuständigkeit vor Gericht durchzudrücken. Das Verfahren ging bis zum BAG. Trotz einer eigentlich schon recht guten Begründung hat das LAG eine örtliche Zuständigkeit gesehen. Das BAG hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

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