> Was kann man machen?
Nichts.
BR-Arbeit ist ein Ehrenamt und richtet sich damit nicht nach dem ArbZG. Insofern sind die 11 Stunden kein Problem. Wenn der BR beschließt an Seminaren teilzunehmen die zu derartigen Situationen führen, dann hat er das freiwillig getan. Das Problem kann er dem AG nicht auflasten indem er ihn dazu verdonnert eine Übernachtung zusätzlich zu zahlen.
Allerdings dürfen Betriebsräte nicht benachteiligt werden, insofern könnte je nach betrieblicher Rechtslage die zusätzliche Fahrzeit als Arbeitszeit gelten, was im Falle BR dazu führen kann, das dieser einen Anspruch auf Freistellung erwirbt.
Beachte:
§ 37 (6) BetrVG: Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- usw.
und §37 (3) BetrVG: Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung usw.
Dazu DKK Rn. 60 zu §37 (3) BetrVG:
Bestehen über die Durchführung von Dienstreisen nähere tarifliche oder betriebliche Regelungen, sind diese für Reisen von BR-Mitgliedern maßgebend (BAG 16. 4. 03, NZA 04, 171 = AiB 05, 186 mit Anm. Peter; 21. 9. 77, AP Nr. 3 zu § 19 MTB II; Fitting, a. a. O.; GK-Weber, a. a. O.; GL, Rn. 32; a. A. HSWGN-Glock, Rn. 62; bezüglich der Teilnahme von BR-Mitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Abs. 6 oder 7 vgl. Rn. 135, 157). Es gelten die gleichen Grundsätze wie für notwendige BR-Arbeit außerhalb der Arbeitszeit (Fitting, a. a. O.; Richardi-Thüsing, Rn. 49 ff.; a. A. GK-Weber, Rn. 85; Bengelsdorf, NZA 89, 912; Lipke, NZA 90, 761).