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Heimwerken = fristlose Kündigung?

K
KillerMiller
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

Ich habe mal wieder ein dringendes Problem (das scheint irgendwie in unserer Firma Dauerzustand zu werden). Heute habe ich von der Geschäftsführung eine Anhörung zur fristlosen Kündigung bekommen. Ein Arbeitnehmer, der letzte Woche krank geschrieben war, wurde von einem Detektiv dabei beobachtet, wie er an seinem Gartenhaus Sägearbeiten vorgenommen hat. Sprich, er wurde beim arbeiten auf dem eigenem Grundstück gesehen. Dies war an einem Freitag. Samstag war der Kollege wieder in der Firma zum arbeiten.

Ist das Heimwerken im Krankheitsfall ein Anlass zur fristlosen Kündigung? Der Arbeitnehmer wurde nach eigener Aussage wegen Kopfschmerzen und Müdigkeit krank geschrieben.

Und gleich noch eine Frage hinterher= Muss der Betriebsrat vor dem Einsatz eines Detektivs informiert werden?

Ich dank euch schon mal für die prompte Hilfe. Ohne euch wäre ich echt langsam aufgeschmissen!

Gruß vom KillerMiller

2.390013

Community-Antworten (13)

G
geploeg

10.05.2010 um 20:08 Uhr

Ziemlich blöd von dem Mitarbeiter. Der Detektiv wird wohl nicht mal einfach so von der GL beauftragt worden sein (unterliegt nicht der Mitbestimmung). Denke da gab es bereits mehrere konkrete Verdachtsmomente. Das Krankheistbild (Kopfschmerzen und Müdigkeit) würde ich jetzt mal so einstufen, dass hier Bettruhe verordnet wurde. Wenn der AN derartige Arbeiten am Gartenhaus hat ausführen können, hätte er auch arbeiten gehen können. Ich sehe hier sehr gute Chancen für den AG mit der fristrlosen Kündigung durch zu kommen, sofern er keine Formfehler macht.

P
peters

10.05.2010 um 20:11 Uhr

Erstmal zur Zusatzfrage:

"Der Einsatz von Privatdetektiven zur Überwachung von Arbeitnehmern bei der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Az: BAG 1 ABR 26/90"

Ich hab es mir nicht im Einzelnen durchgelesen; das müsstest du selbst mal machen.

Ob das ein Anlass für eine fristlose Kündigung ist? Euer Arbeitgeber hat es zumindest so gesehen. Und ehrlich gesagt finde ich es bedenklich, wenn man wegen Kopfschmerzen und Müdigkeit arbeitsunfähig ist, aber gleichzeitig ein Gartenhaus zimmert.

Ob ein Arzt unter diesen Umständen bescheinigen würde, dass die Arbeit nicht die Genesung behindert hat? Und gleichzeitig der Meinung ist, ein Arbeiten im Betrieb wäre nicht möglich gewesen?

Fällt denn dem Betroffenen eine Ausrede zu seinem Fall ein? Ich würde zumindest soweit euch Argumente einfallen, Bedenken gegen die Kündigung äußern. Ansonsten soll der Kollege eben einen Anwalt bemühen.

G
geploeg

10.05.2010 um 20:36 Uhr

siehe auch: Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren. (Beschluss 26.03.1991 BAG 1 ABR 26/90)

E
Endeavor

10.05.2010 um 21:14 Uhr

Hmm, wann wurde der Arbeitnehmer denn gesehen, dass er Sägearbeiten an seinem Gartenhaus vorgenommen habe? Hatte er an dem besagten Freitag regulär Dienst? Fanden die Arbeiten während der regulären Arbeitszeit statt?

Bei einer Kündigung muss m. E. der AG alle Tatsachen darlegen, damit der BR eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Der BR ist nicht gehalten, eigene Ermittlungen anzustellen.

Da der AN am folgenden Tag seinen Dienst wieder aufgenommen hat und ihm ja wohl nicht nachgewiesen wurde, dass er während der gesamten Krankheitszeit Arbeiten durchgeführt hat, wäre die Beantwortung der am Anfang gestellten Fragen sicher sinnvoll.

Und ja, der besagte AN hat sich nicht sehr klug benommen ...

Mit kollegialen Grüßen, Joachim.

R
rainerw

10.05.2010 um 21:59 Uhr

Dürfen kranke Mitarbeiter Einkaufsbummel machen? Häufig entsteht dann die Frage, was der krankgeschriebene Mitarbeiter während seiner Genesungszeit tun darf. Der Grundsatz „Wer krank ist gehört ins Bett“, gilt schon lange nicht mehr. Heute spricht man auch nicht mehr von „Krankheit“, sondern von „Arbeitsunfähigkeit“. Doch auf diesen Unterschied kommt es an: Ein Mitarbeiter kann krank sein, ohne daß er deswegen auch arbeitsunfähig ist. Als arbeitsunfähig gilt der Zustand, der es einem Mitarbeiter wegen seiner Krankheit unmöglich macht, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Entscheidend ist die Tätigkeit, die zu leisten ist. Ein Arbeitnehmer mit einer Fußverletzung ist zwar krank, aber trotzdem arbeitsfähig, wenn er einer rein sitzenden Tätigkeit nachgeht. Arbeitsunfähig ist er aber dann, wenn Gehen zum Berufsalltag gehört. Es ist Sache des Arztes, nachzufragen, welche berufliche Tätigkeit erbracht werden muß. Diese Information benötigt der Arzt, um eine Arbeitsunfähigkeit wirklich bescheinigen zu können. Einige Ärzte nehmen es hier mit der Sorgfalt nicht so genau, so daß Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt werden, obwohl die vertraglich geschuldete Arbeit erbracht werden könnte. Im Zweifelsfall muß der MDK entscheiden, ob bestimmte Tätigkeiten ausgeführt werden dürfen oder nicht. Hat der Arbeitgeber den Verdacht, daß der Mitarbeiter nur krank spielt, kann er den MDK beauftragen, ein Gutachten anzufertigen. Wurde zu Recht eine Arbeitsunfähigkeit erteilt, darf der erkrankte Arbeitnehmer alles machen, was die Heilung nicht verzögert oder gefährdet – einkaufen, spazierengehen, Kino-, Theater- und Restaurantbesuche, Sport usw. Ausnahme: Der Arzt hat strikte Bettruhe verordnet. Was während der Arbeitsunfähigkeit erlaubt ist, hängt individuell vom Krankheitsbild ab. Wichtig ist, ob eine bestimmte Aktivität die Heilung positiv oder negativ beeinflußt. Einem Mitarbeiter, der wegen Grippe die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, hat nachts in der Disko also nichts zu suchen.

K
KillerMiller

11.05.2010 um 23:34 Uhr

Hallo

Ich möchte euch kurz den aktuellen Stand mitteilen. Nachdem ich heute nochmals das Gespräch mit der GF gesucht habe(wir hatten ein laaaanges Gespräch, mit gestern zusammen ca 4h) konnte ich die Chefs wenigstens ersteinmal dazu bringen, das die fristlose vom Tisch ist. Aber eine ordentliche Kündigung wollen sie durchziehen.Nach meiner Meinung ist es wahrscheinlich das beste was wir für diesen MA rausholen konnten.Der Mist ist in diesem Fall ist, das sich "Gerüchte" schon mindestens 1 1/2 Jahre halten,und dann einmal "nachgeforscht" und Volltreffer. Unter 4 Augen teilte mir der Kollege dann auch noch mit, das er tatsächlich den ganzen Tag gearbeitet hat (gesägt,Terassenplatten verlegt,am Dach gewerkelt). Naja mal sehen was morgen bei der Sitzung rauskommt Vielleicht kann mir noch jemand weitere Tipps geben Danke und Gruß KillerMiller

R
rainerw

11.05.2010 um 23:50 Uhr

Dazumusst Du aber erst mal die 7 antworten Begrenzung raus nehmen. Unter deiner Eingangsfrage Beitrag bearbeiten. Und meine letzte Antwort sagt doch schon einiges aus.

K
KillerMiller

12.05.2010 um 00:30 Uhr

Ja macht Sinn die Begrenzung rauszunehmen.

P
peters

12.05.2010 um 00:43 Uhr

Nun, ihr habt euch ja schon sehr für den Kollegen ins Zeug gelegt. Wenn ihr die Anhörung bekommt, könnt ihr ja Bedenken gegen die Oündigung äußern, wenn euch Gründe dafür einfallen.

Aber letztlich muss der MA auch für sein Verhalten geradestehen und darf sich nicht auf den BR verlassen. Beratet ihn, dass er ggf. einen Anwalt für die Kündigungsschutzklage konsultieren kann.

R
rainerw

12.05.2010 um 00:53 Uhr

KillerMiller, einen Teilerfog habt ihr ja schon mal. Nun müßt ihr erst einmal warten ob tatsächlich eine Kündigungsanhörung auf den Tisch des BR landet. Hier kommt es dann darauf an aus welchem Grund der AG den AN kündigen will. Gibt er an das der Kranke MA zu hause gewerkelt hat, denke ich mal hat der AG ein Problem. Zum einem müsste der AG nachweisen können, das der AN diese Tätigkeiten während der Arbeitsunfähigkeit nicht hätte ausüben dürfen, und zum anderm müsste der AG nachweisen das diese Tätigkeiten den gesundheitsverlauf des AN beeinträchtigt oder ganz entgegenstanden. Beide von mir genannten Gründe sind einzeln zu bewerten. Hier habt ihr dann einen Grund der Kündigung zu wiedersprechen. Denn das lieber Kollege solltet ihr. Bewertet bitte nicht was hier gut oder schlecht von dem AN war, denn auch dieser AN, der euch vielleicht sogar noch gewählt hat, hat ein Recht auf Verteidigung. Richter gibt es genug. Und genau aus diesem Grund würde ich dem Kollegen dann auch raten Kündigungsschutzklage einzureichen.

K
KillerMiller

12.05.2010 um 01:10 Uhr

Ich glaube ich habe mich etwas blöd ausgedrückt. Ich wollte nicht sagen das die Sache für mich jetzt erledigt ist. Natürlich haben wir ihm schon zur Kündigungsschutzklage geraten,sollte es soweit kommen.

Wir sind ganz neu (2 Wochen) im Betriebsratsgeschäft, deshalb immer her mit Euren Meinungen

R
rainerw

12.05.2010 um 01:22 Uhr

Ich finde Du hast Dich schon sehr klar ausgedrückt. Ich meinte es eher als " ihr seit auf dem richtigem Weg" Lob. Auch ich oder alle anderen haben mal angefangen mit der BR arbeit, also ist uns Deine Situation nicht fremd. Analisiert die Angelegenheit in ruhe unter den von mir genannten Gründen die gegen eine Kündigung sprechen und ihr werdet die für euch richtige Entscheidung treffen

R
ridgeback

12.05.2010 um 06:54 Uhr

KillerMiller,

körperliche Betätigung während der Krankschreibung als solche (hier: Unterstützung eines Freundes bei der Wohnungsrenovierung) ist noch kein Kündigungsgrund. In Betracht kommen die Kündigungstatbestände Wettbewerbsverstoß, vorgetäuschte Krankheit oder Genesungsgefährdung. Wird vorgetäuschte Krankheit vorgeworfen, trägt der Arbeitgeber im Kündigungsrechtsstreit die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig gewesen ist. Wird die Kündigung auf den entsprechenden Verdacht gestützt, ist die Anhörung des Arbeitnehmers grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung. Wird Genesungsgefährdung vorgeworfen, ist - von schweren Fällen abgesehen - grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich.

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