Kündigung zwei Wochen zum Monatsende - Probezeit
Moin zusammen,
ich werde meine Probezeit nicht beenden und aus verschiedenen Gründen meine Kündigung aussprechen. Allerdings sind Umstände da, die dazu führen, dass ich erst am 18.06 kündigen kann, womit die zwei Wochen bis zum Ende der Probezeit vor rüber sind. Gelten dann schon zwei Monate Kündigungsfrist oder endet mein Vertrag dann einfach zum 31.07, da die Kündigung noch innerhalb der Probezeit ausgesprochen wurde?
Gesetzlich finde ich da leider keine konkreten Aussagen, nur, dass man am letzten Tag kündigen kann und noch zwei Wochen weiter arbeitet. Ist das aber auch genau so, wenn man zwei Wochen zum Ende des Monats hat?
Viele Grüße und danke euch!
Community-Antworten (8)
04.06.2021 um 11:00 Uhr
§ 622 Abs. 3 BGB ist doch klar.
Ansonsten mit dem Arbeitgeber reden. Vielleicht ist er mit einer kurzfristigen Lösung einverstanden.
04.06.2021 um 11:10 Uhr
bist Du Dir sicher das die 2 Wochen zum Monatsende bereits für die Probezeit gelten? Das wäre sehr ungewöhnlich, meist gelten solche Kündigungsfristen erst nach Ablauf der Probezeit. Normalerweise sind in der Probezeit sind Kündigungen jederzeit möglich mit einer Frist von 14-Tagen, d.h. : Du kannst bis zum letzten Tag der Probezeit kündigen und dann hast Du noch 14-Tage bzw. 2 Kalenderwochen zu arbeiten.
gem. BGB §622 Abs.4 sind Änderungen von der Regel BGB§622 Abs.3 mit TV schon möglich.
04.06.2021 um 11:30 Uhr
Tatsächlich ist in meinem Vertrag bereits zur Probezeit zwei Wochen zum Ende des Monats geregelt. Ansonsten wäre ich auch mit dem §622 gegangen, der da sehr eindeutig ist. Allerdings nicht bezogen auf diese Variante.
04.06.2021 um 11:36 Uhr
ja dann hast evtl. Pech gehabt
04.06.2021 um 11:52 Uhr
Vielen Dank schon einmal für eure netten Antworten.
@rtjum: In jeder Community gibt es leider Menschen, die nicht zu konstruktiven Antworten fähig sind.
04.06.2021 um 11:58 Uhr
@ Aleyn: bla- bla- bla....
04.06.2021 um 12:11 Uhr
Die Regelungen der Absätze 1-3 können nur durch einen Tarifvertrag geändert werden - nicht aber durch einen Arbeitsvertrag (mit Ausnahme von Absatz 1, wie in Absatz 5 beschrieben). Wenn also in deinem Arbeitsvertrag als Regelung "zwei Wochen zum Ende des Monats" steht kannst du das getrost mit Verweis auf §622 ausser Acht lassen.
04.06.2021 um 12:34 Uhr
"@rtjum: In jeder Community gibt es leider Menschen, die nicht zu konstruktiven Antworten fähig sind." Ja das ist wohl so, aber wenn Du den 622BGB tatsächlich und komplett gelesen hast, hast Du alle möglichen Antworten doch bekommen... Was soll man da noch konstruktives zu schreiben zumal Du uns ja noch nicht mal alle notwendigen Angaben wie z.B. Gültigkeit eines TV (siehe Antwort von wdliss) gibst...?
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