Erstellt am 06.05.2010 um 23:47 Uhr von peters
BetrVG §25:
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach
aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das
Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde.
Erstellt am 07.05.2010 um 00:01 Uhr von Onkelchen
Danke,
genau das war auch mein Tenor, es gab aber widersprüchliche Behauptungen dazu.
Gruß Onkelchen
Erstellt am 07.05.2010 um 00:05 Uhr von peters
Dann hört sich das so an, als ob mal eine Schulung nötig wäre.
Für diejenigen, die das bezweifeln meine ich natürlich.
Und ein BetrVG zum Lesen gibt es hoffentlich im BR?
Erstellt am 07.05.2010 um 16:18 Uhr von Onkelchen
Jepp,
und das sogar in mehrfacher Ausführung. Dazu alles nötige Handwerkszeug welches ein BR braucht. Unser AG ist da nicht ganz so geizig wie man das hier ab und an lesen kann.
Einige der neuen Kollegen und Kolleginnen im BR sind aber "brandneu" und noch nicht in den Genuss einer Schulung gekommen (kommt aber alles nach der Konstituierenden).
Gruß Onkelchen