Erstellt am 30.08.2007 um 08:45 Uhr von waschbär
Hi,
ich sende dir mal etwas info mat, ist aber zuviel um es hier im forum ab zu lichten , deshalb der e-post weg .-)
Erstellt am 30.08.2007 um 09:11 Uhr von trevis
Oh, das ist interessant. Habe als Schichtarbeiter auch des öfteren das Problem, nicht an der Sitzung teilnehmen zu können, weil ich in der Freizeit nicht unbedingt kommen möchte. Der AG sieht es auch nicht ein mich am Sitzungstag in den Frühdienst einzuteilen. Wie soll das auch funktionieren? Aber muss man überhaupt nach dem Nachtdienst (Ende 6:00 Uhr) um 9:00 Uhr schon wieder fit sein für eine BR-Sitzung? Eventuell kommt man ja sogar mit dem Arbeitszeitgesetz in Konflikt. Gesetz hin oder her, manchmal gehts eben nicht. UKT (Urlaub, Krankheit, Tod) gilt für mich nicht immer. Ich lass mich doch nicht kaputtspielen.
Erstellt am 30.08.2007 um 09:12 Uhr von Sanieris
Hallo Waschbär Danke für die Antwort.
Das ist mir klar das kein Ersatz zu laden ist wenn BR-Mitglied betriebsbedingt nicht kann.
Und bei Urlaub,Krankheit usw.eines BR-Mitglieds Ersatz zu laden ist.
Aber meine Frage:Ist das eine Verhinderung ?
Wenn BR-Mitglied frei hat,und zu hause auf seine Küche wartet bzw.schon einen Termin hat.
Er ist nicht Krank und hat nicht Urlaub.
Und geladen wurde auch rechtzeitig.
Sogar schriftlich mit Tagesordnung.
Muß ich Ersatz laden ??? oder darf ich keinen Ersatz laden da es kein Verhinderungsfall ist ?
Erstellt am 30.08.2007 um 09:21 Uhr von Lotte
sanieris, trevis,
habt Ihr den Däubler oder Fitting und könnt mal in den Kommentierungen unter §25, §29 und §37 BetrVG nachlesen? Oder benötigt Ihr tippwütige Schreiber, die hier die RN reinsetzen? ;-)
Der Empfang einer Küche oder vorherige Schicht ist kein Verhinderungsgrund.
trevis,
Dich sollte insbesondere der 37er interessieren. Da steht alles zu vorheriger Nachtschicht und Schichtarbeit und Freistellung durch AG bei Unzumutbarkeit.
Erstellt am 30.08.2007 um 09:43 Uhr von Sanieris
Danke Lotte
Habe im Däubler RN 16 die Verhinderungsgründe gelesen.
Und bin auch der Meinung das es kein Verhinderungsgrund ist wenn er zuhause auf seine Küche wartet.
Und bei dem anderen Kollegen der nur sagt er hat einen Termin,aber mir nicht mitteilt warum und wieso.
Bin ich auch der Meinung das es kein Verhinderungsgrund ist.
Also darf ich auch gar keinen Ersatz laden .
Oder liege ich da falsch ?
Erstellt am 30.08.2007 um 10:31 Uhr von paula
Keine Verhinderung kein Ersatzmitglied!
Erstellt am 30.08.2007 um 10:45 Uhr von Bergmann
Stellt sich aber die Frage, warum ausgerechnet um 14:00 die Sitzung stattfinden mußte und nicht früher !!
Böse Zungen könnten behaupten der BRV setzt die Termine so, das nur Ausgesuchte dran teilnehmen können!!
Erstellt am 30.08.2007 um 10:56 Uhr von Sanieris
Hallo Bergmann
Haben BR - Sitzung immer um 14.00 Uhr ist so geregelt da einige BR im 4-Schichtbetrieb arbeiten.
Die beiden die nicht können arbeiten normal in Tagschicht. Nur diese Woche arbeiten sie in Frühschicht (Maschinen Wartung wegen BU in einigen
Abteilungen). Haben um 14.15 Uhr Feierabend.
Da nehme ich schon als BRV Rücksicht !!!
Erstellt am 30.08.2007 um 11:18 Uhr von Der-Orion
Hallo Sanieris,
folgendes gefällt mir nicht an Deinen Ausführungen. Abgesehen davon ob es nun ein Verhinderungsgrund ist oder nicht sollte es Dich als BRV nicht interessieren ob der Kollege nun eine Küche bekommt oder sich etwa heimlich mit seiner Freundin trifft. ER HAT FEIERABEND!
Deine Frage sollte sich schlichtweg NUR auf Verhinderung außerhalb der Arbeitszeit beschränken.
Alternativ solltest DU und niemand anderes mit dem Arbeitgeber die Freistellung des BR Mitgliedes - zur Not auch eine Umbesetzung in der Schicht - zur möglichen Teilnahme an der Sitzung regeln.
Die Verhinderungsgründe Krank, Urlaub usw. beziehen sich hauptsächlich auf Verhinderung zur "normalen Arbeitszeit"
Gruß
Der-Orion
Erstellt am 30.08.2007 um 11:26 Uhr von Sanieris
Hallo Orion
Du schreibst von Umsetzung ?
Und was die Kollegen in Freizeit machen ?
Danke Paula du hast es kapiert !
Erstellt am 30.08.2007 um 12:09 Uhr von Der-Orion
Hi Sanieris,
nicht ich sondern DU schreibst "sie haben keine Lust in der Freizeit zur Sitzung zu kommen".
Mit der Umbesetzung in der Schicht ist gemeint, dass der AG den AN, der an der BR Sitzung teilnehmen muss, evtl. eine Tagschicht anbietet. So kann dann auch dieses BR-Mitglied während der normalen Arbeitszeit an der Sitzung teilnehmen.
Gruß
Der-Orion
Erstellt am 30.08.2007 um 12:23 Uhr von Sanieris
Hallo Orion
1.Der Kollege hat von selbst gesagt das er nicht kommen kann weil er auf seine Küche warten muß,und ich solle Ersatz laden.
Darum habe ich nach hilfe gefragt,wie das ist mit Verhinderungsgrund.
2. Wenn Du Antw.Nr,9 genau liest habe ich genau beschrieben das sie ja normal eh in Tagschicht arbeiten. Darum verstehe ich deine Tipps von wegen Umsetzen usw.nicht.
Erstellt am 30.08.2007 um 12:46 Uhr von Aliosman
Hallo Sanieris,
wieso macht Du die BR-Sitzung nicht innerhalb der Tagschicht/Frühschicht. Dann könnten die ordentlichen BR-Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
Erstellt am 30.08.2007 um 12:59 Uhr von Sanieris
Hallo Aliosman
Habe 13 BR im Gremium (4-schichtler,Zweischichtler,Teilzeitkräfte,Tagschichtler)
die meisten sind Tagschichtler arbeiten bis 17.00 Uhr.
Die Sitzungszeiten hat BR-Gremium so gewünscht.
Und passt ja für jeden ansonsten. Aber nochmal ,es ist eine außerordentliche Sitzung und die zwei Kollegen haben Nachmittag frei !!!Ist ihnen ja auch vergönnt.
Aber es geht mir um den Verhinderungsgrund und ob ich bei solchen Gründen überhaupt Ersatz laden darf !!!
Erstellt am 30.08.2007 um 13:03 Uhr von SGB
Hallo Sanieris,
- Du hast zu einer außerordentlichen Sitzung geladen
- ordentliches Mitglied teilt Dir mit, das er nicht kommt
(er hat frei und "könnte" kommen, das ist aber seine Entscheidung,
weil außerhalb der Arbeitszeit!)
- Du hast die Verpflichtung, das entsprechende Ersatzmitglied zu laden
Wie Orion schon geschrieben hat, beziehen sich die Verhinderungsgründe auf die Teilnahme innerhalb der Arbeitszeit.
Erstellt am 30.08.2007 um 13:19 Uhr von Sanieris
Hallo SGB
Ich werde bald Kugelrund.
Wo steht den das ? Das sich das nur auf das bezieht wenn es innerhalb der Arbeitszeit ist
BetrVG § ?
Bei mehreren Schichten wie es bei uns im Betrieb ist fällt es immer so hin das abwechselnd BR - Mitlgieder ausserhalb der Schicht zur Sitzung kommen müssen.
Das lässt sich gar nicht ander regeln.
Erstellt am 30.08.2007 um 17:05 Uhr von Der-Orion
Also Sanieris nun tu Dir erst einmal Ruhe an.
Das steht natürlich nicht so im BetrVG dass es sich nur auf die Arbeitszeit bezieht. Doch Du kannst einfach nach dem Leitfaden von Paula gehen - Keine Verhinderung kein Ersatzmitglied!
Nimm einfach die Verhinderungsgründe:
Urlaub (1. Echter Urlaub 2. Freizeit 3. evtl. auch ein Seminar Besuch(ist Ermessens Sache))
Krank (1. Echt Krank 2. Kur oder ähnliches)
Am besten Ihr reden mal im Gremium darüber wie in welchem Fall gehandelt wird. Es kann ja auch sein, dass ein BR-Mitglied trotz Urlaub, Krank (wenn nicht bettlegerich) oder Feierabend (wie bei Euch wohl sonst üblich) eingeladen werden will und auch kommt.
Ein gutes Beispiel ist auch die Elternzeit. Auch in dieser Zeit, während die Kollegin zu Hause ist, ist sie BR-Mitglied und hat ein Anrecht auf eine Einladung - wenn sie möchte.
Davon abgesehen hat auch der AG die Pflicht den einzelnen BR-Mitgliedern die Teilnahme an einer BR-Sitzung zu ermöglichen ohne dass Dieser seine Ruhezeit verkürzt oder sonstige Nachteile erleidet.
Ein konkretes Beispiel für Euch wäre:
Jemand hat Nachtschicht, hat morgens um 6 Uhr Feierabend und Eure Sitzung fängt um 9 Uhr an.
Hier besteht ja immerhin die Möglichkeit die Arbeitszeit Abends später zubeginnen um nach der BR-Sitzung erst seine Stunden voll zu haben oder aber die Nachtschicht ganz ausfallen zulassen und einfach eine Tagschicht zugeteilt zubekommen, in der das BR-Mitglied wiederum abgelöst wird.
Das meinte ich auch in der letzten Antwort mit Umbesetzung in der Schicht.
Alles Klar ;-)
Gruß
Der-Orion
Erstellt am 31.08.2007 um 08:24 Uhr von Sanieris
Hallo Orion
Zum unteren teil deines Beitrages.
Das ist auch bei uns so,das Schichtarbeiter früher Feierabend machen oder gar nicht zur Nachtschicht müssen.Wenn BR-Sitzung ansteht.
Da gibts überhaupt keine Probleme !
Es ging mir rein um den Verhinderungsgrund (in Freizeit des BR)
Und es ist egal in Arbeit oder in Freizeit, muß das BR - Mitglied den BRV informieren.
Das dieser Ersatz laden kann , BRV muß evtl. auch prüfen ob ein Verhinderungsgrund vorliegt.
Wird mir als BRV nur mitgeteilt, muß auf Küche warten oder habe Termin,
muß ich davon ausgehen das es kein Verhinderungsgrund ist.
Man könnte dann auch sagen der Kollege hat keine lust in der Freizeit seiner BR-tätigkeit nach zu gehen, oder er macht dieses absichtlich um einen Ersatz von seiner Liste in den Genuss des Kündigungsschutzes zu bringen.
Will ich nicht unterstellen aber es könnte ja sein.
Darum bin ich der Meinung muß den Verhinderungsgrund rechtilch und tatsächlich vorhanden sein. Was er für mich bei den oben genannten Gründen nicht ist !
Also kein Ersatz !
Viele Grüße und
Danke für die Mitteilungen !
Erstellt am 31.08.2007 um 09:25 Uhr von peanuts
Habe für heute 14.00 Uhr außerordentliche BR-Sitzung einberufen.
WANN hast Du denn die außerordentliche BR-Sitzung einberufen?
Erstellt am 31.08.2007 um 11:21 Uhr von amazing
"Ordentliches BR-Mitglied hat Frühschicht und kann nachmittag nicht,da er zuhause ist und angeblich eine Küche angeliefert bekommt. Ein anderes BR-Mitglied hat auch Frühschicht und kann auch nicht da es nachmittag einen Termin hat. Ich nehme an, nicht die Termine hindern sie,sondern sie haben keine lust in der FREIZEIT zur Sitzung zu kommen"
Kein BR ist verpflichtet in seiner FREIZEIT zu einer BR Sitzung - auch nicht zu einer ausserordentlichen - zu kommen. BR Arbeiten und Sitzungen sind in der regulären Arbeitszeit zu erledigen.
Das es bei Euch wegen des Schichtdienstes schwieriger ist alle ordentlichen BR Mitglieder an einen Tisch zu bekommen, kann ich durchaus verstehen.
Wie wäre es, Dir von allen BR-Kollegen die Dienstpläne zukommen zu lassen, dann siehst Du wer, wann, zu welchen Sitzungen geladen werden kann oder eben schon frei haben, und kannst entsprechend die Ersatzmitglieder einladen. Oder hast Du ein Problem mit den Ersatzmitgliedern?
Den BR Mitgliedern zu unterstellen, sie hätten keine Lust in der Freizeit an Sitzungen teilzunehmen finde ich nun nicht besonders kollegial.
Erstellt am 31.08.2007 um 12:51 Uhr von peanuts
Kein BR ist verpflichtet in seiner FREIZEIT zu einer BR Sitzung ... zu kommen.
Diese Aussage wirst Du nicht belegen können! Die ist ganz einfach falsch!
Den BR Mitgliedern zu unterstellen, sie hätten keine Lust in der Freizeit an Sitzungen teilzunehmen finde ich nun nicht besonders kollegial.
Das sehe ich auch so!
Erstellt am 31.08.2007 um 13:11 Uhr von amazing
@ Peanuts
Gem. § 30 finden BR-Sitzungen in der Regel während der Arbeitswzeit statt. .....
Soweit - so gut...
Soweit gebe ich Dir Recht, dass
"... Betriebliche Notwendigkeiten können nur in Ausnahmefällen dazu führen, dass eine BR-Sitzung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet....
... Müssen einzelne BR-Mitgl. außerhalb der Arbeitszeit teilnehmen, z.B. Schichtbetriebe oder Teilzeitbeschäftigte..."
Dennoch sehe ich hier eher eine Regelung, daß der AG den BR-Mitgliedern nicht verbieten kann, ausserhalb der Arbeitszeit an einer Sitzung teilzunehmen.
Dies wird von den jeweiligen BR-Mitgliedern auf freiwilliger Basis erfolgen müssen.
Erstellt am 31.08.2007 um 13:42 Uhr von amazing
Mir fällt dazu noch etwas ein:
Der BR würde auf die Barrikaden gehen, wenn der AG einen MA während der Ruhezeit / Freizeit zur Arbeit zitieren würde - Rufbereitschaft mal ausgeschlossen...
Warum sollte sich ein BRV dieses Recht nehmen können?
Erstellt am 31.08.2007 um 13:51 Uhr von Lotte
amazing,
die Sitzungen finden ja nicht außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit statt.
Wenn die Teilnahme in der persönlichen Freizeit freiwillig wäre, könnten wir unseren BR bestimmt manchmal wegen Beschlussunfähigkeit zumachen. Du hättest überall dort wo Schichtbetrieb herrscht, Riesenprobleme.
Erstellt am 31.08.2007 um 14:11 Uhr von amazing
Lotte,
ich streite es gar nicht ab, daß es in einem Schichtbetrieb (betriebsübliche Arbeitszeit)schwierig ist.
Dennoch empfinde ich Ruhezeit / Freizeit als Verhinderungsgrund, es sei denn das BRM möchte trotzdem an den Sitzungen teilnehmen.
Ich kann mir nicht vorstellen, das man ein BRM zwingen kann, seine persönlichen Termine in der Freizeit hinten an zu stellen, zumal die Ersatzmitglieder in einem solchen Fall zu laden sind.
Ich würde den BRMs zumindest keinen Vorwurf machen. Die menschliche Seite sollte im Gremium nicht vergessen werden.
Erstellt am 31.08.2007 um 14:30 Uhr von peanuts
die Sitzungen finden ja nicht außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit statt.
Super Argument! Unsere Sitzungen finden demnächst immer von Samstag , 22.00 Uhr auf Sonntag, 6.00 Uhr statt.... innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit....
Erstellt am 31.08.2007 um 14:52 Uhr von Lotte
Erstellt am 31.08.2007 um 14:54 Uhr von Kölner
@peanuts
Schreibe doch mal, wie Du es - natürlich! - richtig siehst.
So ganz kann ich mich der Argumentation von Lotte nämlich nicht verschließen; wenngleich ich einen Verdacht habe auf was Du hinaus willst. In Deiner unheimlich hilfreichen Art und Weise hast Du es selbstverständlich - wieder - verklausuliert.
Erstellt am 31.08.2007 um 15:08 Uhr von Lotte
peanuts,
ich kam auf das Argument, da ich an ein Urteil dachte, welches besagt, dass der AG verlangen kann, dass BR Arbeit in der betriebsüblichen AZ stattfindet...
Aber nun habe ich nochmal im Däubler gelesen:
Unter §30 RN9:
"Jedes BR-Mitglied ist berechtigt und verpflichtet, an jeder Sitzung teilzunehmen, solange es nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verhindert ist (ArbG Frankfurt 2. 3. 88, AuR 89, 151 = AiB 89, 78; Renker, AiB 02, 219; für die Teilnahme außerhalb der persönlichen Arbeitszeit vgl. § 25 Rn. 15 ff. sowie § 37 Rn. 48 ff. bezüglich der Verdienstfortzahlung und § 40 Rn. 40 ff. hinsichtlich der Reisekostenübernahme). Die uneingeschränkte Möglichkeit, an Sitzungen teilzunehmen, gehört zu den zentralen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ausübung des BR-Amtes"
Gefällt Dir das besser?
Erstellt am 31.08.2007 um 15:19 Uhr von amazing
Lotte
nimm es mir nicht übel, aber ich sehe es so,
daß ein BRM berechtigt und verpflichtet ist, innerhalb der persönlichen Arbeitszeit an den Sitzungen teilzunehmen.
Ausserhalb der persönlichen Arbeitszeit ist das BRM zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Eine Verpflichtung an Sitzungen ausserhalb der persönlichen Arbeitszeit teilzunehmen, kann ich dem Urteil nicht entnehmen.
Aber dazu werde ich mir den Fall neugierhalber gleich in Gänze durchlesen.
;-)
Erstellt am 31.08.2007 um 15:28 Uhr von Lotte
amazing,
mit Deiner Meinung stehst Du dann aber leider entgegen den einschlägigen Fachmeinungen ;-)
Welches Urteil meinst Du?
Das Urteil welches meiner Argumentation diente hat nichts mit BR Sitzungen zu tun. Tut mir leid, wenn ich Dich auf eine falsche Fährte lockte.
Da müsstest Du eher das Urteil des ArbG Frankfurt, welches der Däubler hier herangezogen hat, lesen.
Erstellt am 31.08.2007 um 15:50 Uhr von Lotte
amazing,
aufgrund Deiner Hartnäckkigkeit, habe ich das Internet noch ein bißchen durchforstet:
Nach einem Urteil des ArbG Lübeck ist es einem BRM zumutbar, nach nur 7h Ruhezeit an einer BR Sitzung teilzunehmen:
ArbG Lübeck, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 6 Ca 2589/99
"1. Das Betriebsratsmitglied hat nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, falls es an einer in seiner Freizeit stattfindenden Betriebsratssitzung teilnimmt und es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar ist, die vor oder nach der Sitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten. Es ist zumutbar, nach einer Ruhezeit von 7 Stunden an einer vierstündigen Betriebsratssitzung teilzunehmen."
Erstellt am 31.08.2007 um 16:13 Uhr von pirat
Ahoi, ihr zwei Schönen,
hilft daß?
Teilnahme an der Betriebsratssitzung. Die mutwillige Nichtteilnahme
an der Betriebsratsarbeit, insbesondere der Sitzung
ist eine Amtspflichtverletzung, die ggf. zur Amtsenthebung
gemß § 23 Abs. 1 BetrVG fhren kann. Auch die Einteilung
zur Schichtarbeit ist kein Verhinderungsgrund. Zum
einen hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Einhaltung
der Ruhezeit, zum anderen hat es das Recht und die
Pflicht zur Teilnahme an der Betriebsratssitzung auch außerhalb
der persnlichen Arbeitszeit.
Erstellt am 31.08.2007 um 16:16 Uhr von waschbär
@ll,
ich werde gleich anfangen zu Weinen !
Erstellt am 31.08.2007 um 16:33 Uhr von amazing
Lotte + Pirat
Damit hätte ich jetzt nicht gerechnet - bin in der Tat überrascht!
Dank Teamwork mit Pirat ;-), hier nochmal sämtliche Verhinderungsgründe
Welche Verhinderungsgründe gibt es?
Verhinderung heißt, dass die Teilnahme an der Betriebsratssitzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
10 Tatsächliche Gründe sind:
Abwesenheit wegen Urlaub,
Krankheit, Kur, Elternzeit, Seminarteilnahme, Mutterschaftsurlaub,
Wehr- und Zivildienst, persönliche Angelegenheiten.
Nicht zu diesen Gründen zählen:
Wechselschicht, AZV-Tage, Abbummeln von Überstunden, Sitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit.
Wobei hier die "persönlichen Angelegenheiten" sehr allgemein und schwammig dargestellt sind.
Dazu könnte man demnach also persönliche Termine oder die Küchenlieferung (auf die man eh schon mind. 6 Wochen warten muss) durchaus zählen.
Erstellt am 31.08.2007 um 16:57 Uhr von waschbär
es fewhlt noch "keine Lust.."
der haupt grund ! ganz wichtig ! besonders da es sich ja um ein "Ehrenamt" handeln soll :-)
und nur Lust und liebe bringen einen grade hier in diesen Zeit dazu , da zu machen wo für der BRM stehen sollte ....
so und nun habe ich auch das 13 Taschentuch voll geheult und werde mich Lustvoll Trollen zu meiner ehrenamt Aufgabe .-)
Erstellt am 31.08.2007 um 17:04 Uhr von peanuts
Wenn mir dann noch jemand erklären könnte, warum z.B. in o.g. "Küchenfall" das Betriebsratsmitglied nicht tatsächlich verhindert sein kann, weine ich Tränen der Rührung!
Zeichnen sich außerordentliche Sitzungen nicht dadurch aus, dass die Einberufung kurzfristig und außerplanmäßig erfolgt?
Muss ein Betriebsratsmitglied immer so planen, dass alle persönlichen Termine in Freizeit kurzfristig abgesagt werden können, um zu einer Sitzung zu erscheinen?
Hat ein BRV das Recht und die Pflicht, einen tatsächlichen persönlichen Verhinderungsgrund anzuzweifeln?
Hätte das "Küchen-BRM" eine Bescheinigung des Küchenlieferanten mit Terminangabe vorlegen müssen, um tatsächlich verhindert sein zu dürfen?
Wie oft war das "Küchen-BRM" bisher zu Sitzungen in seiner Freizeit an einer Teilnahme verhindert?
Sind alle möglichen TATSÄCHLICHEN Verhinderungsgründe in Kommentierungen abschließend aufgeführt?
Reicht es nicht aus, dass ein persönlicher Verhinderungsgrund unter Einbeziehung aller Kenntnisse tatsächlich angenommen werden kann?
Hätte der BRV nicht doch ein Ersatzmitglied einladen müssen?
Oder hätte er dann etwa eine gewillkürte Stellvertretung durch ein Ersatzmitglied herbeigeführt?
Erstellt am 31.08.2007 um 17:09 Uhr von waschbär aka Alice Schwarzer
erdnuss,
das mit der küche.... geht gar nicht wegen der gleichbehandlung !
Erstellt am 31.08.2007 um 17:10 Uhr von waschbär
sind Küchen nicht technische dinge welche unter die MBR fallen ??? sind wir nicht alle etwas Bluma ????
Erstellt am 31.08.2007 um 17:17 Uhr von Soenke
W.B, denk mal bitte über folgende Sätze nach
Bei allen technischen Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen, hat der Betriebsrat lt. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eine Mitbestimmungspflicht - nicht nur ein Mitbestimmungsrecht. Es ist also seine Aufgabe, z. B. durch eine Betriebsvereinbarung, sicherzustellen, dass durch den Einsatz solcher Techniken die Rechte der Arbeitnehmer nicht verletzt werden.
Erstellt am 31.08.2007 um 17:27 Uhr von waschbär
Sönke,
Ich sollte wohl lieber über deinen Nick nachdenken ! .-)))
Ist schon Lustig hier , stellenweise aber etwas zu ...
Erstellt am 31.08.2007 um 17:55 Uhr von Lotte
peanuts,
mir ging es eigentlich gar nicht mehr um das Küchen - BRM ;-)
Mir ging es darum. Amazing zu überzeugen, dass man ggf. auch in der Freizeit die Pflicht hat, an BR Sitzungen teilzunehmen.
Aber zur außerordentlichen BR Sitzung:
Wenn ich davon ausgehe, dass eine ao BR-Sitzung einen ao Grund hat und höchst selten vorkommt, dann denke ich, dass hier auch gewisse ao Pflichten bestehen. Ob das soweit geht, dass meine Küche nicht geliefert werden kann? Manche Entscheidungen muss jedes BRM für sich selbst treffen. Aber ein EBRM darf deswegen nicht geladen werden.
Und wenn dann das Gremium nicht Beschlussfähig ist...
Erstellt am 31.08.2007 um 21:08 Uhr von Kölner
@peanuts, R.....
Ich dachte es mir!
Genau so eine Antwort hatte ich vermutet - bist ja doch der Alte.
Erstellt am 31.08.2007 um 21:53 Uhr von sphinx
@ Amazing,
ich bin froh, dass du den Begriff "persönliche Angelegenheiten" hier mit eingebracht hast. :-)
Denn diese sind zu berücksichtigen.
@Sanieris,
Es wäre sicher zielführend, wenn du Peanuts berechtigte Fragen beantwortetest.
@Kölner
Wo bitte ist dein sachdienliches Statement?
@ Waschbär,
warum weinst du???
LG
Erstellt am 31.08.2007 um 21:59 Uhr von Kölner
@sphinx
Mein "sachdienliches Statement" ist doch noch nie vorhanden gewesen. Danke, dass Du es bemerkst.
Erstellt am 31.08.2007 um 22:08 Uhr von peanuts
Weil sich ein Teil hier so bemüht und die richtigen Urteile bzgl. der Teilnahmepflicht in betriebsbedingter Freizeit gefunden hat, schenke ich Euch etwas.
Merkwürdigerweise teilt das LAG Berlin in seinem Beschluss vom 01.03.2005 (7 TaBV 2220/04) meine Meinung!
"Eine Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes liegt nur dann nicht vor, wenn es willkürlich, z.B. aus Desinteresse seiner Betriebsratstätigkeit nicht nachkommt."
Die Motivation des Fragenstellers ist doch mehr als eindeutig... aber unterstützt ihn ruhig in seiner Auffassung!
Erstellt am 31.08.2007 um 22:10 Uhr von sphinx
@Kölner,
bitte gern, aber "nie" würde ich nun auch nicht sagen :-)
Wird es zu diesem Thread noch eins von dir geben?
Erstellt am 31.08.2007 um 22:12 Uhr von Lotte
peanuts,
danke!
Sehr interessant.
Erstellt am 31.08.2007 um 22:24 Uhr von peanuts
Ich weiß nicht wem es Spaß gemacht meine Antwort auf 73465 zu löschen ...
Erstellt am 31.08.2007 um 22:33 Uhr von Kölner
@sphinx
Ne. Geht nicht - Lochfraß im Hirn!
@peanuts
??
Es gab mal irgendwann in diesem Forum die Begebenheit, dass bestimmte böse Wörter wie "Soup de la Popo" o.ä. zum Löschen eines Beitrages führten. Kann ein solches Forum integer sein?
Erstellt am 01.09.2007 um 11:54 Uhr von waschbär aka Tim Mälzers
@sphinx,
weil "mir ist auch Langweilig " mich nicht mag ! Und das wo ich doch nur von Luft und Liebe leben kann .
Aber ich habe mir schon was überlegt wie ich das Herz von Mir ist auch langweilig erobern kann ! Ich muss da nur noch was vorbereiten !
Erstellt am 02.09.2007 um 23:23 Uhr von peters
@all
ich möchte die Ansicht von peanuts unterstützen. Gerade bei einer kurzfristig einberufenen Sitzung darf man doch nicht von einem BRM verlangen, dass es z.B. die Beerdigung seiner Schwiegermutter, den Geburtstag seines Kindes oder was auch immer kurzfristig ausfallen lässt um zum BR zu eilen.
Das ist in meinen Augen eine Verhinderung - basta.
Bei langfristig geplanten Sitzungen ist da sicher ein anderer Maßstab anzulegen - siehe die Lieferung der Küche.
Und es kann auch nicht angehen, dass ein BRM verpflichtet ist, seinem BRV haarklein den Inhalt seines Privatlebens darzulegen; nur weil dieser rauskriegen will, ob er einen Ersatz laden darf.
Ob ein BRM "keine Lust" auf die BR-Arbeit hat, wird man sicher nicht an diesem Maßstab messen können.
Sanieris schrieb: "Ich nehme an, nicht die Termine hindern sie,sondern sie haben keine lust in der Freizeit zur Sitzung zu kommen.und sie möchten einen aus ihrer Liste als Ersatz haben."
Besteht vielleicht ein Interesse deinerseits, eine Stimme der anderen Liste weniger in dieser Sitzung zu haben?
Würdest du den gleichen Maßstab bei den Mitgliedern deiner Liste anwenden?
Erstellt am 07.09.2007 um 09:10 Uhr von Sanieris
Hallo Peters
Das ist Unsinn !!!
Bei mir wird jeder gleich behandelt !!!
Es geht um Verhinderungsgrund !
Und als BRV bin ich verpflichtet richtig zu Laden,und muß so auch den Verhinderungsgrund wenn er anzuzweifeln ist prüfen, nur so kann ich sagen Ersatz ja oder nein. In diesem Fall lagen keine Gründe die im §37 BetrVG aufgeführt vor.
Also habe ich keinen Ersatz geladen !
Danke Euch für die Beiträge !
Die Sache ist jetzt aber schon gelaufen !!!
Erstellt am 18.05.2008 um 18:46 Uhr von rainer w
Hallöchen von A-Z,
bei der ganzen Diskusion sollte man nicht vergessen das gefaßte Beschlüsse ungültig sind wenn sich nicht nach dem BertVG. gehalten wird und einfach eine Regelung nach GUT DÜNG erstellt wird.
Ich kenne mich da aus, denn bei uns Kämpfen wir mit dem selben Problem.