Erstellt am 04.05.2010 um 20:17 Uhr von Camäleon
mit einem sachgrund , ja.
Erstellt am 05.05.2010 um 10:20 Uhr von rkoch
> wieder nur 2 Jahre weiter befrißtet
> Ist das zulässig?!
Nein, selbst wenn ein Sachgrund vorliegt, bedeutet die Erwähnung eines Endtermins eine terminliche Befristung, und die ist nur bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren zulässig.
Aber: Wenn ihr als BR oder die ANin den AG auf diesen Fehler hinweist, BEVOR der Vertrag zustande gekommen ist, dann wird er diesen in dieser Form möglicherweise gar nicht abschließen, im schlimmsten Falle bedeutet das Arbeitslosigkeit.
Wenn ihr hingegen stillschweigend über diesen Fehler hinwegschaut, kann die ANin Antrag auf Feststellung der unwirksamkeit der Befristung beim ArbG stellen, welchem vermutlich stattgegeben wird - und das bedeutet, das der Arbeitsvertrag wirksam ist, die Befristung nicht = unbefristeter Arbeitsvertrag.
Erstellt am 05.05.2010 um 10:32 Uhr von dersensenmann
Zur Klärung:
Die Befristung kann nicht verlängert werden.
Aber mit Sachgrund kann ein neuer befristeter AV abgeschlossen werden.