Befrißteter Arbeitsvertrag!
Hallo!
Bei einer Kollegin in unserem Unternehemen soll der befrißtete Arbeitsvertrag, welcher jetzt ausläuft wieder nur 2 Jahre weiter befrißtet werden. Ist das zulässig?!
Community-Antworten (3)
04.05.2010 um 22:17 Uhr
mit einem sachgrund , ja.
05.05.2010 um 12:20 Uhr
wieder nur 2 Jahre weiter befrißtet Ist das zulässig?!
Nein, selbst wenn ein Sachgrund vorliegt, bedeutet die Erwähnung eines Endtermins eine terminliche Befristung, und die ist nur bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren zulässig.
Aber: Wenn ihr als BR oder die ANin den AG auf diesen Fehler hinweist, BEVOR der Vertrag zustande gekommen ist, dann wird er diesen in dieser Form möglicherweise gar nicht abschließen, im schlimmsten Falle bedeutet das Arbeitslosigkeit.
Wenn ihr hingegen stillschweigend über diesen Fehler hinwegschaut, kann die ANin Antrag auf Feststellung der unwirksamkeit der Befristung beim ArbG stellen, welchem vermutlich stattgegeben wird - und das bedeutet, das der Arbeitsvertrag wirksam ist, die Befristung nicht = unbefristeter Arbeitsvertrag.
05.05.2010 um 12:32 Uhr
Zur Klärung: Die Befristung kann nicht verlängert werden. Aber mit Sachgrund kann ein neuer befristeter AV abgeschlossen werden.
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