Brauche Rat Wichtige Tips für BR Arbeiten
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich zeige grade einen BR- Mitglied die Seite von WAF. (Neugewählt)
Der Kollege hat zwei Fagen:
Wir sind ein kleines unternehmen mit ca. 85 MA/ Kolleginnen und Kollegen. Sind auch gewählte Betriebsräte. 5 in der Zahl. Eine freistellung steht uns ja nicht zu. Wir haben vor kurzem eine Geschäftsordnung geschrieben für den Betriebsrat haben dieses auch im BR Beschlossen. Wir haben den Montag als Sprechstunde des Betriebsrat deklariert. Unser AG sagt die Sprechstunde könnten wir nach unserem Dienst einrichten. Was kann ich tuhen?
Unser AG möchte alle Beschlossenen BR- Schulungen selber Anmelden, sprich wir haben uns bei WAF unverbindlich angemeldet was auch nicht hier in der nähe war. Der AG hat die Schulung abgelehnt da diese Schulung innerhalb der nächsten 3 Monate auch in NRW angeboten wird d. H. Er möchte aus Wirtschaftlichen Lage die Kollegen mit dem Zug jeden Tag fast 55 min. Fahren lassen hin und dann nochmal 55 zurück um die anderen Kosten zu Sparen. Uns ist auch Wichtig Kontakte in den Abenden zu Knüpfen. Was können wir da vielleicht machen :-)
Und als letzt- Unser AG hinterfragt jede Freistellung. Er hat auch einen Spitzel im BR. Wenn wir Ihm nur Schreiben zur ordnungsgemäße durchführung der BR- Arbeiten, lässt der AG dieses durch den Spitzel im BR hinterfragen. Denn er fragt dann das er informiert werden möchte was im BR abläuft.
Wie können wir diesen Problem lösen? Kann ich mich für meine BR arbeiten Freistellen lassen?
Ich danke im Voraus für die Hilfe. Einen Schönen 1. MAi (ich werde mich als Triko 21 ) Registrieren lassen
Community-Antworten (6)
01.05.2010 um 14:44 Uhr
seagarden, Wir haben den Montag als Sprechstunde des Betriebsrat deklariert. Unser AG sagt die Sprechstunde könnten wir nach unserem Dienst einrichten. Was kann ich tuhen? dem AG bleibt die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen (Euch übrigens auch)! Hier noch etwas Lektüre zum Thema Sprechstunde: http://www.schwerbehindertenvertretung.de/index.php?Site=Neu%20im%20Betriebsrat&Menue=Sprechstunden%20des%20BR
Unser AG möchte alle Beschlossenen BR- Schulungen selber Anmelden der AG meldet nicht die Schulungen des BR an, sondern der BR beschließt diese. Der AG hat die Möglichkeit, das ArbG anzurufen, bevor Ihr ihm dieses mitteilt, solltet Ihr Euch aber noch mal ausführlich mit den Kommentaren zu § 37 Abs. 6 BetrVG auseinandersetzen.
Unser AG hinterfragt jede Freistellung. Das kann er ja gerne, aber, sofern Ihr Euch korrekt abmeldet und wieder zurückmeldet, hat er keinen Anspruch, auf weitere Antworten.
Er hat auch einen Spitzel im BR. lässt der AG dieses durch den Spitzel im BR hinterfragen Auch BRM gegenüber müssen andere BRM keine Rechenschaft ablegen, wann oder was sie inhaltlich an Betriebsratsarbeit geleistet haben!
Denn er fragt dann das er informiert werden möchte was im BR abläuft. Kann ich mir vorstellen, diese Fragen müsst Ihr aber nicht beantworten und dem "Spitzel" sollte der Rest des Gremiums mal ganz deutlich machen, was seine Aufgabe im BR ist!
*Kann ich mich für meine BR arbeiten Freistellen lassen? Wenn man bereit ist, den Rücken gerade zu machen und das auch wirklich durchzuziehen, wenn es hart auf hart kommt kann man nachfolgendes dem Vorgesetzten oder Chef mal vor die Nase halten. Wenn man bei jedem Gegenwind einknickt, wird er allerdings wohl nur mitleidig darüber lächeln:
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat?
Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst!
Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch
durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein
Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder
Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies
sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im
Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).
Weiterhin sollten Sie beachten:
Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch
begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.
Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
Quelle: WAF, 6. nicoline
01.05.2010 um 15:05 Uhr
@nicoline @seagarden wow, besser geht´s nimmer
01.05.2010 um 15:11 Uhr
Hervorragende und ausführliche Antwort von Nicoline.
Ich würde allerdings den "Montag als Sprechstunde" hinterfragen. Wie soll denn dieser ausgestaltet sein? Wenn Ihr dann beispielsweise mit 5 BRM einen kompletten Tag dort sitzt, wird es vermutlich bei einem Betrieb in eurer Größe nicht allzu viel zu tun geben. Zudem könnte es den Arbeitgeber dazu verleiten, dass er dringende Anliegen von AN an anderen Tagen ablehnt mit dem Hinweis "am Montag hat der BR ja Sprechtag".
01.05.2010 um 15:28 Uhr
peters, ich gebe Dir Recht mit Deinen Bedenken, aber was Deinen letzten Satz angeht, ist der BR, trotz Abhaltung einer Sprechstunde, nicht gehindert, die MA, bei akuten Anliegen, dann am Arbeitsplatz aufzusuchen. ;-))
01.05.2010 um 23:33 Uhr
WOW das war ja eine Ausführliche Antwort für unsere Fragen. Liebe nicoline Herzlichen Dank. Wir werden den AG einen auszug deiner Komentierung zukommen lassen Vielen vielen dank
01.05.2010 um 23:56 Uhr
seagarden, einen auszug deiner Komentierung zukommen lassen Ehre, wem Ehre gebührt, das Informationsblatt ist von der WAF, auch, wenn ich es bei der IGM gefunden habe. Nur der letzte Absatz ist von mir und auch das sind z.T. Auzüge aus einer Kommentierung. Viel Erfolg und einen schönen Abend noch;-))
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