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Zeitarbeitsfirmen

A
AgainstAllOdds
Jan 2018 bearbeitet

Huhu habe mal ne frage zu Zeitarbeitsfirmen.

Unser Chef hat sich ne Zeitarbeitsfirmer gesucht und fängt jetz an alle AN die vor nem Festvertrag stehen / oder auch neue AN dort rein zu schieben .

Der BR war von anfang an nicht recht für diese Methode da uns ja bei der Zeitarbeitsfirmer die Hände gebunden sind , zumindest glauben wir das .

für nette Antworten was man gegen eine Zeitarbeitsfirmer machen kann wäre ich sehr Dankbar

wer Rechtschreibfehler findet darf sie selbstverständlich behalten =)

76405

Community-Antworten (5)

C
CyberAndy

01.05.2010 um 12:23 Uhr

Schau Dir mal §87 Betr.VG und §99 Betr.VG an, da müßtest Du Antworten finden. Der AG muss den BR informieren und anhören, wenn er bestimmte Stellen im Betrieb durch Leiharbeiter besetzen will. Wenn euer BR nun nein sagt, kann der AG diese Stellen nicht mit Leiharbeitern besetzen.

Der BR war von anfang an nicht recht für diese Methode da uns ja bei der Zeitarbeitsfirmer die Hände gebunden sind , zumindest glauben wir das .<

BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 43/00 Ob bei Maßnahmen, die Leiharbeitnehmer betreffen, der Betriebsrat des Verleiherbetriebs oder derjenige des Entleiherbetriebs mitzubestimmen hat, richtet sich danach, ob der Vertragsarbeitgeber oder der Entleiher die mitbestimmungspflichtige Entscheidung trifft.

P
peters

01.05.2010 um 12:33 Uhr

Nebenbei könnt Ihr alle mal euren Bundestagsabgeordneten die Fälle schildern. Denn die glaubten, mit den Gesetzesänderungen die Möglichkeit zu ermöglichen, dass Arbeitslose über Leiharbeit den Sprung in eine feste Beschäftigung schaffen. In Wirklichkeit passiert reihenweise das Gegenteil, nämlich dass AN mit fester Anstellung in Leiharbeit gedrängt werden.

R
ridgeback

01.05.2010 um 12:41 Uhr

@AgainstAllOdds, die Hände sind euch nicht ganz gebunden.

  1. Der BR ist rechtzeitig über den Personalbedarf und den sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen, hierzu gehört auch die Information über den Einsatz von Leiharbeitnehmern, zu unterrichten. § 92 BetrVG
  2. Die Zustimmung des BR zur Einstellung des Leiharbeitnehmers ist einzuholen. § 14 Abs. 3 S. 1 AÜG, § 99 BetrVG
  3. Das MBR besteht auch bei der Verlängerung des Einsatzes sowie dem Austausch des Leiharbeitnehmers gegenüber einem anderen.
  4. Der BR kann die Zustimmung verweigern, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass die Stammbelegschaft benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG

Der BR kann allerdings nicht die Zustimmung verweigern, mit der Begründung, dass durch die Einstellung von Leiharbeitern Dauerarbeitsplätze besetzt werden sollen; der personalpolitische Gedanke, mit dem Einsatz von Leiharbeitnehmern dürften nur kurzfristige Engpässe überbrückt werden, ist im Gesetz nicht verankert.

N
nicoline

01.05.2010 um 12:46 Uhr

AgainstAllOdds fängt jetzt an alle AN die vor nem Festvertrag stehen / oder auch neue AN dort rein zu schieben Bedeutet, sie bekommen nur einen AV, wenn sie sich in der Verleiherfirma anstellen lassen?

Der BR war von anfang an nicht recht für diese Methode Ob der AG Leiharbeitneher einstellt, ist seine Entscheidung. Der BR ist nach § 99 zu beteiligen, kann aber nur nach den in 99 angegebenen Gründen ablehnen.

R
rainerw

01.05.2010 um 13:25 Uhr

Den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu verhindern ist schwierig und an sehr engen kriterien geknüpft, da die eine unternehmerische Entscheidung ist und man schlecht in der Vertragsfreiheit des AG eingreifen kann. Die Praxis befristete Verträge nicht zu verlängern und stattdessen die an zu einer Leiharbeitsfirma zu schicken, die diese dann wieder in den Betrieb einsetzt hat es bei uns auch gegeben. Das ganze hat nur 2 Jahre geklappt und man ist wieder auf Saisonarbeiter umgestiegen. Uns ist es dabei gelungen eine BV abzuschliessen in der steht das nur solche Leihfirmen genommen werden dürfen die einen Kooperationsvertrag mit dem DGB haben. Auch haben wir eine Quote (bei uns 16%) festschreiben können. Diese richtet sich nach der Gesammtbelegschaft. Denkbar wäre hier auch das auf einzelne Abteilungen festzuschreiben. Der AG hat gemerkt das er bei Leiharbeitnehmern keine Kosten spart. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern fällt zwar nicht unter Personalkosten sondern unter Sachkosten und wird somit anders versteuert, aber untern Strich hatte der AG nur den Vorteil der Flexibilität. Diese nützt dem AG aber garnichts wenn der Verleiher ständig neue Leute schickt, die wieder neu angelernt werden müssen und due Qualität darunter leidet. Soviel mal zu einer Begründung.

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