Befristetes Arbeitsverhältnis
Eine Kollegin hat ein befristetes Arbeitsverhältnis bis zum 30.04.2010 in der Produktion. Sie hat seit 1993 in den Sommermonaten bzw. Ferienzeiträume Urlaubsvertretungen mal geringfügig mal befristet im Bereich Produktion auch gearbeitet. Der Arbeitgeber hat erneut signalisiert, dass ab 10.05.2010 bis 30.09.2010 ein weiterer neuer befristeter Vertrag mit Ihr abgeschlossen wird. Die Kollegin möchte jetzt Ihre Rechte wahrnehmen und auf eine unbefristete Beschäftigung eine Feststellungsklage einleiten. Kann Sie die Feststellungsklage auch nach dem 30.09.2010 einleiten oder verursacht die Lücke von 01.05.-09.05.2010 ein rechtliches Problem. Für uns als Betriebsrat war in den Jahren klar, dass der Arbeitgeber wiederholt Fehler macht und haben dementsprechend uns bedeckt gehalten. Ich bitte um Antworten.
Community-Antworten (4)
30.04.2010 um 10:20 Uhr
@Hulkys Gibt es einen Sachgrund in der Befristung?
30.04.2010 um 10:49 Uhr
Jetzige und neue Vertrag ist kein sachliche Beristung.
30.04.2010 um 11:01 Uhr
Natürlich ist es eine sachliche Befristung. Hast Du doch selber geschrieben. Zitat "...in den Somemrmonaten bzw. Ferienzeiträumen Urlaubsvertretungen..." Somit nach §14 TzBfG (1) eine vorübergehender betrieblicher Bedarf.......
=> Saisonarbeitskräfte!!!
01.05.2010 um 01:51 Uhr
Dass die Kollegin 1993 mit Sachgrund befristet war, ist hier erstmal egal, weil immer die letzte Befristungsabrede zu prüfen ist - handelt es sich hierbei um eine sachgrundlose Befristung, so ist die hiesige Befristung wegen Vorbeschäftigung unwirksam. Das kann die Kollegin bis zu drei Wochen nach dem vertragsmäßigen Ende des befristeten Vertrages gerichtlich geltend machen. Sie muss also nicht im laufenden vertragsverhältnis klagen.
Genaueres findet sich bei conlegi.de "Die Sache mit den befristeten Arbeitsverhältnissen"
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