Erstellt am 27.04.2010 um 20:03 Uhr von PTNetty
hey gizmo
§ 35 Wahlordnung
!!gilt aber nur wenn das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart wurde!!
(1) Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen, um ihre Stimme persönlich abzugeben, können sie beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben. Die §§ 24, 25 gelten entsprechend.
Wenn du also
1. eine Betriebsratswahl in deinem Betrieb hast, die nicht im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt wird
oder
2. später als 3 Tage vor der Wahl krank wirst
oder
3. aus anderen Gründen später als 3 Tage vor der Wahl feststellst, dass du am Wahltag nicht zur Wahl kommen kannst
kannst du keinen Anspruch auf nachträgliche Stimmabgabe geltend machen.
Frag doch mal bei deinem Wahlvorstand nach ;-)
Gruß
PT Netty