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Aktivlegitimation - für die Geltendmachung von Rechten einer Gruppe von Kollegen

T
Teddymuck
Jan 2018 bearbeitet

Ist der Betriebsrat aktivlegitimiert für die Geltendmachung von Rechten einer Gruppe von Kollegen mit gleichen Arbeitsaufgaben aus einem Tarifvertrag (TVöD)?

1.20307

Community-Antworten (7)

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DerAlteHeini

24.04.2010 um 14:05 Uhr

Teddymuck Rechte aus einem Tarifvertrag, muß jeder Betroffene selbst geltend machen.

S
sueton

24.04.2010 um 21:57 Uhr

Nicht ganz so allgemein richtig.Tarifvertrag heißt Abschluss einer Vereinbarung zwischen AG und GEW.Hier ist der BR auch in der Mitbestimmung,wenn offensichtlich Rechte der AN verletzt werden,selbst wenn diese es nicht merken.

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rastala

25.04.2010 um 03:53 Uhr

sueton

das leite doch mal bitte rechtlich her... wie soll das in der Praxis gehen...

mal wieder völliger Käse

P
pirat

25.04.2010 um 14:01 Uhr

@Teddymuck, wenn wir uns darüber einig werden könnten, dass eine Gruppe die Vorraussetzung zu einem kollektiven Tatbestand erfüllt, wäre ich geneigt @sueton recht zu geben....

P
peters

25.04.2010 um 15:53 Uhr

Die Tatsache, dass eine Gruppe ein individualrechtliche Problem hat, macht das Problem allerdings nicht zu einem kollektivrechtlichen.

R
rkoch

26.04.2010 um 12:16 Uhr

Das Problem liegt an Teddymucks Frage: "Geltendmachung von Rechten einer Gruppe aus TV"

Diese Frage läßt sich nicht eindeutig beantworten! Auch das Recht auf Arbeitszeit ist ein Recht einer Gruppe von AN aus TV. Dieses berührt aber auch Rechte des BR, in diesem Falle kann man mit JA antworten. Die Frage müsste also präzisiert werden.

Fakt ist, Rechte des AN sind Rechte des AN, und Rechte des BR sind Rechte des BR. Individualrechtliche Ansprüche aus TV, bei denen kein originärers MBR des BR berührt wird KÖNNEN im deutschen Recht nur individuell eingeklagt werden. Im deutschen Recht gibt es faktisch auch keine "Sammelklage". Haben 100 AN ein und dasselbe individuelle Recht welches sie einklagen wollen können auch diese nur 100 Klagen einreichen, eine Klage für alle geht gar nicht, insofern ergibt sich daraus, das der BR unter keinen Umständen eine entsprechende Rechtewahrnehmung machen könnte, selbst wenn man ihm ein Beteiligungsrecht zuordnen könnte.

A
alleneune

26.04.2010 um 13:03 Uhr

oh bin im falschen beitrag.Schuldigung

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