wahlberechtigte Mitarbeiter
Guten Morgen, hier meine Frage: Bei der Berechnung der Mitarbeiter: - Aushilfen, geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich sofort wahlberechtigt ?, oder: Text aus Schulung fuer BR: Auch Aushilfsarbeiter sind mitzuzählen, sofern solche Beschäftigten regelmäßig für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Jahr beschäftigt wird und auch in Zukunft mit einer solchen Beschäftigung gerechnet werden kann. Danke
Community-Antworten (1)
23.04.2010 um 13:06 Uhr
§ 7 BetrVG Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zur Wahlberechtigung ist keine Betriebszugehörigkeitsdauer vorgesehen. Also sind eigentlich alle AN, welche mindestens 18 Jahre alt sind SOFORT wahlberechtigt. Das Gesetz schränkt auch nicht die Art der Beschäftigung ein, also ist es irrelevant ob es sich um Aushilfskräfte, Abrufkräfte, etc. handelt.
Einziger Knackpunkt: Sie müssen zum Zeitpunkt der Wahl natürlich noch im Betrieb beschäftigt sein, bzw. es reicht das anzunehmen ist das sie zu diesem Zeitpunkt noch im Betrieb beschäftigt sind.
Ich kann dazu nur die Lektüre der Kommentare zu §7 BetrVG empfehlen.
Die Geschichte mit den 6 Monaten bezieht sich u.U. auf die Frage der regelmäßig im Betrieb beschäftigten AN, welche Einfluss auf die Größe des Betriebsrates nimmt.
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