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Mitbestimmungsrecht bei älterer Software?

F
Frizzly
Feb 2019 bearbeitet

Hallo, bei uns im Betrieb wird seit vielen Jahren eine CRM-Software verwendet, die alle Eingaben der Mitarbeiter mit einem Zeitstempel versieht. Nun hat der Betriebsrat ja eine Mitbestimmungspflicht bei "Einrichtungen die der Überwachung.... dienen".

Ein Vorgesetzter erstellt z.B. eine Liste, dort kann man Arbeitsbeginn und -Ende der MA sehen (Herr Müller 8:00 Uhr ersten Kunden angerufen, Herr Meier 10:34 ersten Kunden angerufen), man kann sehen, wieviele Kunden angerufen wurden etc.

Mein Frage an einen Vorgesetzten, ob es eine Betriebsvereinbarung über den Einsatz der Software gibt, wurde verneint. Hier würde keine Betriebsvereinbarung greifen, das die Software VOR dem Betriebsrat da gewesen wäre.

Wie ist hier die Rechtslage? Danke für Antworten!

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Community-Antworten (2)

R
rkoch

23.04.2010 um 13:32 Uhr

Der Betriebsrat kann JEDERZEIT seine Mitbestimmungsrechte nach §87 BetrVG wahrnehmen. Wenn ihr eine BV initieren wollt, dann könnt ihr das auch. Sollte die BV am Ende Änderungen am bestehenden Programm erforderlich machen, dann muss das eben geschehen. Es ist in diesem Sinne UNMÖGLICH einen BR vor vollendete Tatsachen zu stellen. Leider wird es sich aber i.d.R. so ergeben, das man bestenfalls Schadensbegrenzung betreiben kann. Den AG zum Neukauf einer anderen Software zu verdonnern steht nicht in der Macht des BR, da man in diesem Fall wohl kaum zu einer Einigung kommen würde. Also müsste die Einigungsstelle entscheiden, und die würde das mit ziemlicher Sicherheit auch nicht durchwinken, außer die Software ist mit vertretbarem Aufwand anpassbar.

S
sueton

23.04.2010 um 13:34 Uhr

Hallo Frizzly! Jetzt habt Ihr aber einen BR und der kann mit dem AG alles verhandeln,auch schon Bestehendes!

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