Erstellt am 21.04.2010 um 19:55 Uhr von DonJohnson
*Sehr geehrte Damen und Herren,*
Eigentlich sind wir hier Kollegen und die Ansprechweise ist das "Du"...
*Wir sind ungef. 165 AN. Reichen auf den Vorschlagslisten nur drei Stützunterschriften, da ja mindestens drei Unterschriften darauf sein müssen lt. BetrVG? *
Zeig mir mal bitte, wo genau das steht...
Ich finde § 14 Abs 4 BetrVG ist da eindeutig
*Möchten nicht, dass aufgrund von Formfehlern die Wahl im nach hinein angefochten werden kann.*
Dann solltest du vielleicht ein WV Seminar belegen haben...
Erstellt am 21.04.2010 um 20:03 Uhr von nicoline
MarcoBTF,
der etwas irreführende Text des BetrVG hat schon so manchen mit einer Frage dazu hierher verschlagen.
Es gilt:
bis zu 20 AN müsen es mindestens 2 Stützunterschriften sein (1/20 = 1)
von 21 - 60 AN müssen es mindestens 3 sein
von 61 -1000 AN müssen es mindestens 1/20 sein
ab 1001 - ..... AN reichen grundsätzlich 50
Also müssen es bei 165 MA 8,25 also 9 Stützunterschriften sein! Eine "ungefähr" Berechnung darf es übrigens nicht geben!
Erstellt am 22.04.2010 um 09:48 Uhr von Angie
Hallo MarcoBTF,
im Wahlausschreiben müssen die 9 Stützunterschriften aufgeführt sein. Der Wahlvostand muss dies unbedingt ändern.
MfG
Angie