Erstellt am 21.04.2010 um 12:23 Uhr von Petrus
§35 (1) Satz 2 WO: Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben.
Ich fürchte, das heißt nein :-( Ist zwar bescheuert, dass man drei Tage vorher wissen muss, dass man krank wird. Aber als WV müsst ihr euch auch an bescheuerte Gesetze und Verordnungen halten :-(
Erstellt am 21.04.2010 um 12:35 Uhr von buffy
Sorry, scheine es falsch dargestellt zu haben
Es lag 3 tage vor der Wahl ein Antrag auf nachträglich Stimmabgabe vor, diesem wurde auch entsprochen.
Bedeutet es gibt diesen Termin.
Nun aber möchte ein Kollege der am Wahltag durch krankheit verhindert war, an diesem Termin zur nachträglichen Stimmabgabe auch wählen.
Erstellt am 21.04.2010 um 12:59 Uhr von Petrus
@Buffy: _dieser_ Wahlberechtigte hat sie eben nicht beantragt (weil er drei Tage vorher noch nicht wusste, dass er krank wird...). Ist aus meiner Sicht eine Gesetzeslücke - aber nicht zu ändern.
Erstellt am 21.04.2010 um 19:00 Uhr von buffy
Vielen Dank für die Hilfe.
Erstellt am 21.04.2010 um 19:35 Uhr von wahlvst
Der §35 (1) Satz 2 WO gilt aber nur bei vereinfachtem Wahlverfahren, also Wahlversammlung.
Wir formelles Wahlverfahren durchgeführt gibt es diese Möglichkeit nicht! Würde hier dieses vom WV zugestanden, wäre die Wahl anfechtbar.
Weiter muss dieses Vorgehen also dass Anträge vorliegen und denen stattgegeben wurde in der Wahlversammlung bekannt gegeben werden.