@sueton
Eine Maschine anschaffen, ohne das Personal betroffen ist? Wie stellst Du Dir das vor? Selbst wenn es sich z.B. um eine vollautomatische Klimaanlage handelt muss die Frage der Wartung, der Gesundheit der AN (schon mal unter dem Luftauslass einer Klimaanlage gesessen ?), etc. geklärt werden.
@Forentroll
Das was Du da sagst ist eine weit verbreitete Missinformation zum §80 BetrVG!
Der §80 räumt dem Betriebsrat UMFASSENDE Informationsrechte OHNE Vorbedingungen ein. Sofern der AG IRGENDWELCHE Maßnahmen auch nur andenkt (unabhängig davon, ob am Ende ein Mitarbeiter davon betroffen ist oder nicht), hat der Betriebsrat das Recht darüber informiert zu sein. Andererseits könnte der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte nicht wahrnehmen! Wer will denn entscheiden, ob irgendeine Maßnahme des AGs den Betriebsrat tangentiert, wenn nicht der Betriebsrat! Wenn Informationen bereits vorgefiltert beim Betriebsrat ankommen ist seine ganze Arbeit in Frage gestellt. Die Gerichtsbarkeit stellt den Betriebsrat u.a. wegen §80 auf eine Stufe (Auge in Auge) mit der Geschäftsführung. Insbesondere sind viele Fragen im Vorfeld zu klären. Die Mitbestimmungsrechte nach §90 und §90 z.B. gehen ins Leere wenn die Maschine schon steht!
Im Grunde genommen hast Du den Finger mit Deiner Antwort 1 selbst in die Wunde gelegt. Von wem erwartest Du denn die Antwort auf Deine Fragen? Vom Betriebsrat oder vom Arbeitgeber? Und woraus soll denn der Betriebsrat sein Recht auf Beantwortung dieser Fragen ziehen? Also: klarer Fall: Der Betriebsrat MUSS nach §80 BetrVG vom AG informiert werden, sonst kann er Deine Fragen gar nicht beantworten, und Deine Fragen sind beispielhaft für das was ein Betriebsrat wissen muss um seine Arbeit zu machen!
NB: Gerne Vergessen: Deratige Maßnahmen lösen natürlich vor allem die Informations- und Beteiligungsrechte nach §90 ff. BetrVG aus. Also: Planung von Fertigungsstätten, Schulungsbedarf, Personalplanung, etc.
@hanshamburg:
Natürlich erstmal ordentliche Information einfordern, am besten gleich eine Sitzung mit den zuständigen Herren der GF einberufen und alles nach §90 ff. abklopfen - Wie, wo, warum diese Maschine, Wer soll die Bedienen, sind die vorgesehenen AN ausreichend geschult, liegt eine Versetzung vor (Achtung: Eine Versetzung kann auch dann schon vorliegen, wenn sich das Aufgabengebiet dahingehend ändert dass sich das Arbeitsvolumen wesentlich ändert), . Wenn sich der AG stur stellt Mitbestimmung über ArbG (§23 (3) BetrVG) einfordern, Besetzung der Maschine durch Personal verhindern (Fiktion der Versetzung mit wieder §23), etc. Soll doch das ArbG entscheiden ob Mitbestimmung vorliegt oder nicht.....